Schadensminderungspflicht Gläubiger

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mucel
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Schadensminderungspflicht Gläubiger

Beitrag von mucel »

Servus,
eine bekanntes Telekommunikatiosunternehmen hat mit einem Bekannten von mir 4 Verträge für den Kauf von Endgeräten abgeschlossen und hierfür dann jeweils eine Bezahlung per Ratenzahlung vereinbart. Das Unternehmen hat für jeden dieser Ratenpläne eine einzelne Rechnung gestellt und jeweils einen Ratenplan angelegt.

Die Ratenpläne sind „geplatzt“, mittlerweile sind hier Inkassobüros tätig.

Drei der Vorgänge wurden an Inkassobüro „A“ übergeben, einer an Inkassobüro „B“.

Inkassobüro „A“ hat daraus dann auch drei separate Verfahren belassen. Es laufen also von einem Gläubiger 4 Verfahren, alle noch nicht im gerichtlichen Verfahren, gegen meinen Bekannten. Entsprechend werden hier also auch höhere Kosten geltend gemacht, als dies der Fall wäre, wenn Inkassobüro „A“ aus den drei Vorgängen einen Vorgang gemacht hätte.

Meine Frage wäre nun, ob der Gläubiger nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet wäre, zum einen nur ein Inkassobüro mit der Beitreibung zu beauftragen und zum anderen, dieses Inkassobüro dann einen Vorgang daraus hätte machen müssen. So werden z.B. 4 mal die Pauschale von 20,00 Euro berechnet und auch die Gebühr nach RVG fällt bei 4 separaten Vorgängen um einiges höher aus, als das bei einem zusammengefaßten Vorgang der Fall wäre.
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Re: Schadensminderungspflicht Gläubiger

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Hi mucel,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Schadensminderungspflicht Gläubiger" geschaut?
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tidus82
Admin
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Re: Schadensminderungspflicht Gläubiger

Beitrag von tidus82 »

Ich persönlich empfinde genauso wie du - im Sinne der Schadensminderungspflicht hätte das notwendig sein müssen.
Aber, das ist nur mein Empfinden, ob es rechtlich so ist - keine Ahnung leider
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Witwe Bolte
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Re: Schadensminderungspflicht Gläubiger

Beitrag von Witwe Bolte »

mucel hat geschrieben: 27. Mär 2021, 10:01 ...
Meine Frage wäre nun, ob der Gläubiger nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet wäre,
...
Und wozu soll das gut sein ?

Glaubst echt, wenn Du denen jetzt schreibst:
" ... gem. § XX dürfen Sie das gar nicht ...", dass die Dir dann anworten:
"Oh, dass haben wir ja gar nicht gewußt,
danke, dass Sie uns über die Rechtslage aufgeklärt haben,
natürlich passen wir unsere Forderung jetzt daran an"
oder
" ... das wissen wir natürlich,
aber wir versuchen es halt einfach mal,
es gibt ja genügend Deppen, die dann zahlen ...".

Also: Wozu soll die Kenntniss um "die Rechtslage" gut sein ?
Sie MACHEN es einfach (wie Du siehst).
Und sie kennen die Rechtslage ganz genau.

Am besten wäre, Du / Dein Bekannter, würde die Hauptforderung an den Gläubiger zahlen, noch 10 Euro Mahnkosten dazu - und sämtliche Inkassoschreiben dazu ignorieren - BIS (ganz wichtig!) ein Mahnbescheid (vom Gericht) kommt, dem MUSS man dann natürlich widersprechen. Fristgerecht. Versteht sich.

Ein "Laie" sollte sich mit Inkassofritzen gar nicht anlegen.
Das ist nicht "David gegen Goliath".
Das ist "mit ungleichen Waffen kämpfen".
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mucel
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Registriert: 14. Aug 2018, 12:22

Re: Schadensminderungspflicht Gläubiger

Beitrag von mucel »

@tidus82, besten Dank für deine sachliche Antwort!
@MrsRob, die Kenntnis um die Rechtslage soll u.a. dazu gut sein um zu wissen, wie sinnvoll ein Widerspruch bei einem eingehenden MB tatsächlich ist. Wo bitte hast du in meinem Post gelesen, dass sich wer auch immer, mit dem IKB gross auseinander setzen will? Könnte mein Bekannter zahlen, hätte er das im Übrigen wohl gemacht
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Witwe Bolte
Guru
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Registriert: 23. Feb 2019, 07:29

Re: Schadensminderungspflicht Gläubiger

Beitrag von Witwe Bolte »

Die Hauptforderungen kann der Bekannte sowieso nicht bezahlen ?

Und jetzt geht es hier nur darum, (zusätzliche) Inkassokosten zu reduzieren ?

Wozu soll das gut sein ? Was ist das Ziel ?

Ob man viele oder wenige Schulden NICHT zahlen kann, ist doch letztlich egal.

Anders wäre es natürlich, man KÖNNTE (jetzt oder später) zahlen.
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