Hallo,
wie verhält es sich mit einer Bürgschaft die vor der Inso eingegangen wurde.
Also A bürgt für einen Kredit von B.
A meldet Inso an und erlagt die RSB.
Kurze Zeit später also nachdem A die RSB erlangt hat, meldet B eine Inso an.
Kann A nach erteilter RSB noch als Bürge für den Kredit von B herangezogen werden ?
Frage zu Bürgschaft die vor der Inso eingegangen wurden
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Re: Frage zu Bürgschaft die vor der Inso eingegangen wurden
Hi MaxMuster,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zu Bürgschaft die vor der Inso eingegangen wurden" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zu Bürgschaft die vor der Inso eingegangen wurden" geschaut?
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Re: Frage zu Bürgschaft die vor der Inso eingegangen wurden
Bei Wikipedia steht (Thema Bürgschaft):
"Fraglich war lange Zeit, wann der Anspruch gegen den Bürgen aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht und fällig wird und wann somit eventuell Verjährung eintritt. Der für das Bürgschaftsrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2008[19] für den Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft festgestellt, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer separaten Leistungsaufforderung des Gläubigers gegenüber dem Bürgen abhängig ist. "
Ob Dir das Urteil des BGH hilft ?
Keine Ahnung.
Hatte "A" den Bürgschaftsbetrag denn in seiner Inso mit angemeldet ?
Stand die Forderung in seiner Tabelle?
Ich würde nach dem o.g. Urteil zwar auch auf "nein" tippen, wäre mir da aber nicht sicher.
"A" könnte es ja auch einfach versuchen: Wenn der Gläubiger sich meldet, dann bekommt er eine Kopie der RSB - und dann mal abwarten, was passiert, wie er reagiert. Wenn er Ruhe gibt, ist ja gut.
"Fraglich war lange Zeit, wann der Anspruch gegen den Bürgen aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht und fällig wird und wann somit eventuell Verjährung eintritt. Der für das Bürgschaftsrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2008[19] für den Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft festgestellt, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer separaten Leistungsaufforderung des Gläubigers gegenüber dem Bürgen abhängig ist. "
Ob Dir das Urteil des BGH hilft ?
Keine Ahnung.
Hatte "A" den Bürgschaftsbetrag denn in seiner Inso mit angemeldet ?
Stand die Forderung in seiner Tabelle?
Ich würde nach dem o.g. Urteil zwar auch auf "nein" tippen, wäre mir da aber nicht sicher.
"A" könnte es ja auch einfach versuchen: Wenn der Gläubiger sich meldet, dann bekommt er eine Kopie der RSB - und dann mal abwarten, was passiert, wie er reagiert. Wenn er Ruhe gibt, ist ja gut.
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Re: Frage zu Bürgschaft die vor der Inso eingegangen wurden
Da hat es jemand doch noch verkomplziert;)
§ 301
Wirkung der Restschuldbefreiung
(2) 1Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. 2Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Punkt
Das Urteil welches zu Deiner Verwirrung führte (ohne es jetzt gelesen zu haben), beschäftigte sich vermutlich mit der Frage, ob die Verjährung für den Bürgen mit der des Hauptschuldners gleichgesetzt ist, oder für den Bürgen eine gesonderte gelten muss.
Das hat aber mit der vergleichsweise einfachen Fragestellung hier nichts zu tun.
§ 301
Wirkung der Restschuldbefreiung
(2) 1Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. 2Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Punkt
Das Urteil welches zu Deiner Verwirrung führte (ohne es jetzt gelesen zu haben), beschäftigte sich vermutlich mit der Frage, ob die Verjährung für den Bürgen mit der des Hauptschuldners gleichgesetzt ist, oder für den Bürgen eine gesonderte gelten muss.
Das hat aber mit der vergleichsweise einfachen Fragestellung hier nichts zu tun.
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Re: Frage zu Bürgschaft die vor der Inso eingegangen wurden
... manchmal hilft sogar ein Blick ins Gesetz bei der Rechtsfindung.
Wieder was gelernt.
Dank caffery.
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