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Wenn du Privatinsolvenz angemeldet hast und es Familienangehörige gibt, gegenüber denen du zu regelmäßigen Unterhaltszahlungen verpflichtet bist, wirst du dich vielleicht gefragt haben, ob diese Unterhaltsschulden auch in die Restschuldbefreiung einfließen.
Deine Schulden, wegen derer du Insolvenz angemeldet hast, werden ja restschuldbefreit, du könntest danach wieder durchstarten. Du fragst dich jedoch, welche Konsequenzen Unterhaltsschulden haben, die du entweder schon vor der Verfahrenseröffnung hattest oder die in der Zeit deiner Insolvenz entstehen.
Dass dir das Wohl deines Kindes dabei am Herzen liegt, setze ich einfach mal voraus. Denn dein Kind kann am wenigsten für die Situation. Vorwegnehmen kann ich schon, dass es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gibt, Unterhaltsschulden mit in die Insolvenz fließen zu lassen und eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Welche das sind erkläre ich hier. Außerdem spreche noch andere wichtige Punkte an und gebe ein paar nützliche Tipps zum Thema.
Prinzipiell kann – je nachdem wo das Kind aufwächst – der Vater, oder die Mutter unterhaltsberechtigt sein. Um die Lesbarkeit zu gewährleisten werde ich in diesem Text davon ausgehen, dass das Kind bei der Mutter aufwächst.
Unterhaltsschulden sind in Verzug geratene Unterhaltszahlungen, zu denen du aus familienrechtlichen Gründen verpflichtet bist. Nach einer Trennung oder Scheidung besteht im Prinzip auch Unterhaltspflicht gegenüber der Ex-Partnerin. Allerdings nur insofern diese nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann.
Dazu ist sie nach heutiger Gesetzeslage in gleicher Weise berechtigt wie du. Gegenüber deinen leiblichen Kindern, die bei deiner Ex-Partnerin leben, hast du diese Pflicht allerdings bis sie erwachsen sind und einen Beruf erlernt haben!
Wenn du aus den verschiedensten Gründen deiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kannst, entstehen dir daraus Schulden, die die Mutter deines Kindes einklagen und sogar zwangsvollstrecken kann.
Übernimmt eine sogenannte Unterhaltsvorschusskasse deine ausstehenden Zahlungen, häufen sich dort rückständige Beträge an, zu deren Rückzahlung du verpflichtet bist, sobald du dazu finanziell wieder in der Lage bist, denn der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung.
Soweit erstmal zu den harten Fakten.
Die Beantwortung dieser Frage richtet sich danach wann die Schulden entstanden sind und wieviel Geld du im Monat verdienst. Es gibt unterschiedliche Auswirkungen bei der Pfändung, ob sich die Schulden vor oder nach der Insolvenzeröffnung angehäuft haben. Vor allem ein Titel und der Vermerk vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung („vbuH“) wirken sich auf die Höhe der Pfändungsfreigrenze (siehe meinen Beitrag zur Pfändungsfreigrenze) aus. Ein Thema, auf dass ich noch detailliert eingehe.
Ausstehende Unterhaltszahlungen mit in die Insolvenz zu nehmen und in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen, funktioniert nur noch bei Insolvenzen, die bis zum Stichtag 01. Juli 2014 angemeldet wurden. Alle Insolvenzen, die bis zu diesem Stichtag angemeldet waren, werden nach altem Recht abgehandelt. Damals wurden auch Unterhaltsschulden restschuldbefreit. Das ist heute nicht mehr ohne Weiteres möglich.
Heute geht dies nur noch, wenn der Verdienst des Unterhaltspflichtigen so gering ist, dass er damit nicht über die Grenze des Selbstbehaltes kommt und dadurch nicht leistungsfähig ist. Den Selbstbehalt kannst du der aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnehmen, die du im Netz leicht findest.
Deine Ex-Partnerin kann wegen der versäumten Unterhaltsbeträge einen Unterhaltstitel beim Jugendamt oder vor dem Familiengericht erwirken. Dieser Titel ist ein Dokument, das den Anspruch auf Unterhalt festschreibt. Ein Titel bildet die Grundlage zur Zwangsvollstreckung des Unterhalts und hat eine Gültigkeit von 30 Jahren.
Der Unterhaltsanspruch besteht gegenüber dem Kind bis es volljährig ist. Er muss aber vor Gericht oder dem Jugendamt auch eingefordert werden, da er nach 3 Jahren verwirken kann. Anzumerken ist hierbei auch, dass es eine Rangfolge gibt, nach denen der Unterhalt gezahlt werden muss. Diese gestaltet sich wie folgt:
1. Minderjährige Kinder und privilegierte, volljährige Kinder
2. Elternteile, die unterhaltsberechtigt sind
3. Geschiedene Ehegatten, die nicht unter Punkt 2 fallen
4. Kinder, die nicht unter dem Punkt 1 fallen
5. Eltern
6. Andere Verwandte, die unterhaltsberechtigt sind
Sollte der Fall eingetreten sein, dass dein Gläubiger „vbuH“ in der Insolvenztabelle vermerkt hat, wird das Versäumen der Unterhaltszahlungen als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (vbuH) geführt. Dies wird vor Gericht als ein grobes Verschulden angesehen. Allerdings kann dieser Titel nur erwirkt werden, wenn es dir finanziell möglich gewesen wäre Unterhalt zu zahlen und du es trotzdem unterlassen hast.
Hattest du jedoch die finanziellen Mittel nicht und gingen deine Einnahmen nicht über den Selbstbehalt hinaus, kann dieser Titel auch nicht erwirkt werden. Schließlich ist es nicht deine Schuld, wenn du wenig verdienst und daher keinen Unterhalt zahlen kannst. In dem anderen Fall kann der Unterhalt zwangsvollstreckt werden, bis zur Sozialleistungsgrenze. Auch die Pfändungsfreigrenze wird herabgesetzt. In harten Fällen, das heißt, wenn der Unterhaltsberechtigte in arge Schwierigkeiten kommt, durch die ausbleibenden Zahlungen, droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Nicht infrage gestellt werden sollte, bei allen Problemen und Überlegungen, das Recht eines Kindes auf seinen Unterhalt. Es ist das schwächste Mitglied in der Gesellschaft und kann am wenigsten dafür, dass sich seine Eltern getrennt haben.
Sein Recht auf Unterhalt dient der Erhaltung seiner Lebensgrundlage, die ihm wohl kein Vater und keine Mutter entziehen möchte. Nichtsdestotrotz gibt es immer wieder gute Gründe, aus denen der Unterhalt nicht gezahlt werden kann. Für den in Verzug geratenen Kindesunterhalt springen dann die sogenannten Unterhaltsvorschusskassen ein. Sie leisten den Unterhaltsvorschuss für das minderjährige Kind uneingeschränkt und für das Kind ab 12 Jahren unter folgenden Bedingungen:
Der Unterhaltsvorschuss stellt eine Sozialleistung dar und muss vom Unterhaltspflichtigen zurückerstattet werden, sobald er wieder leistungsfähig ist. Diese Zahlungen sind nicht beschränkt und laufen so lange bis das Kind volljährig ist.
Bei all den Gesetzen und Bestimmungen raucht dir vielleicht schon der Kopf, aber hängenlassen solltest du diesen nun auf keinen Fall. Suche nach Lösungen, die dir heraushelfen aus der Situation und bedenke auch die missliche Lage der anderen Seite.
Gespräche sind oft erstaunlich hilfreich, daher vorab folgender Tipp:
1. Suche das Gespräch mit der Mutter deines unterhaltsberechtigten Kindes. Auch wenn es schwerfällt, besteht eine Chance alles vernünftig zu regeln, allein schon zum Wohl des Kindes.
2. Wenn die Probleme anhalten, suche eine karitative Schuldnerberatung auf. Diese Leute haben ein detailliertes Wissen im Paragraphendschungel und können dir helfen.
3. Lasse die Möglichkeit der Restschuldbefreiung prüfen, die sich von Fall zu Fall unterschiedlich gestalten kann.
4. Zahle Unterhalt, auch wenn dir der gesamte Betrag nicht möglich ist. Auch mit 50 Euro zeigst du deinen guten Willen und es wird schwieriger, dir böswilliges Verhalten zu unterstellen, was dir den Titelvermerk “ vbuH“ einbringen kann, samt Konsequenzen.
5. Reagiere bei einem nicht wahrheitsgemäßen „vbuH“ Vermerk schnell. Du hast nur 4 Wochen Zeit zu widersprechen.
Für alle Fragen rund um Unterhaltsschulden und wie du diese in die Restschuldbefreiung aufnehmen kannst, kannst Du dich auch in dem Schuldner-Community-Forum informieren, wo Ihnen viele Schuldnerberater kostenlos und ehrenamtlich helfen.
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