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Regelmäßige Verjährung und die Verjährungseinrede

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Immer wieder kommt bei uns die Frage auf, was es mit der Verjährung auf sich hat und wie man die Einrede der Verjährung (siehe auch §214 BGB) erheben kann. Um diese Frage endlich zu beantworten habe ich diesen Text verfasst.

Die kurze Antwort:
Wenn du möchtest, dass etwas verjährt ist, dann musst du die Verjährungseinrede einlegen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt ab Beginn des Folgejahres in dem die Forderung entstanden ist 3 Jahre, sofern sie nicht durch ein Ereignis gehemmt oder unterbrochen wurde – dazu aber später mehr. Also insgesamt 3 Jahre + X. Die Berechnung der Frist erkläre ich dir später noch etwas genauer.

Mit der Verjährungseinrede sagst du dem Gläubiger im Grunde genommen folgendes: „Hey lieber Gläubiger, hier ist etwas verjährt! Du kannst das zwar fordern, aber ich muss nicht zahlen!“. Der Gläubiger muss auf eine solche Einrede nicht reagieren – er muss auch nicht ausrechnen, was du nach der Einrede noch zu zahlen hast – das musst du eventuell selbst tun.

Durch die Verjährungsreinde bleibt die Forderung grundsätzlich bestehen. Die Forderung kann aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Auch hier gehe ich gleich nochmal genauer drauf ein.

Wenn die Verjährungseinrede nicht vorgebracht wird, dann kann der Gläubiger einen Titel erwirken und daraus ggf. vollstrecken. Der Gläubiger muss die Verjährung nicht automatisch beachten!

Soviel zu „kurze“ Erklärung. 😉

Wie berechne ich die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist kannst du recht einfach berechnen, indem du den 01.01. des Folgejahres nimmst in dem die Forderung entstanden ist – also eine Rechnung kam. Und da rechnest du 3 Jahre drauf.

Kleines Beispiel gefällig?
Du lässt dein Auto am 15.04.2015 reparieren und erhältst dafür die Rechnung am 21.04.2015. Dann beginnt die Verjährung am 01.01.2016 und wenn bis zum 01.01.2019 nichts passiert ist, dann ist die Forderung verjährt und du kannst die Verjährungsreinrede einlegen.

Ein anderes Beispiel:
Der Zahnarzt schickt dir die Rechnung für die Behandlung am 28.12.2018, dann startet die Verjährungsfrist am 01.01.2019 (also 3 Tage später) und ab dem 01.01.2022 ist der Anspruch dann verjährt.

Wann wird die Verjährung unterbrochen oder gehemmt?

Eine Verjährung kann nur eintreten, wenn kein zwischenzeitliches Ereignis die Verjährung hemmt oder sogar unterbricht.

Unterbrochen wird die Verjährung z.Bsp. durch eine Anerkennung der Forderung, wenn du eine Teilzahlung auf die Forderung leistest oder wenn der Gläubiger einen Mahn- und daraus folgend den Vollstreckungsbescheid beantragt und das Gericht diesen erlässt. Durch die Unterbrechung startet die Verjährungsfrist erneut oder wird bei einer Anerkennung oder einer Titulierung sogar auf 30 Jahre festgesetzt.

Eine Hemmung würde z.Bsp. eintreten, wenn man über die Forderung verhandelt – es also erkenntlich ist, dass du mit dem Gläubiger über die Summe oder den Umstand handelst. Eine einseitige Handlung, wie z.Bsp. eine Mahnung zählt nicht dazu!

Wie lege ich die Verjährungseinrede ein?

Ist eine Forderung nun tatsächlich verjährt, dann kannst du die Verjährungseinrede einlegen. Hierzu musst du den Gläubiger über deine Einrede informieren, da er die Verjährung nicht automatisch beachten muss! Dazu reicht die untenstehende Vorlage, aus der erkennbar ist, dass du genau das möchtest.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie machen eine Forderung in Höhe von XXX Euro gegen mich geltend.
Diese Forderung ist nach §195 BGB bereits verjährt, weshalb ich die Verjährungseinrede nach §214 Abs. 1 BGB einlege.

Bitte bestätigen Sie mir, dass Sie die Forderung nicht weiter verfolgen und keine weiteren Ansprüche hieraus gegen mich erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Wie ich bereits oben schrieb muss der Gläubiger darauf nicht reagieren, er muss auch, wenn nur ein Teil verjährt ist, nicht ausrechnen wieviel verjährt ist. Er kann es jedoch, weshalb ich in der Vorlage die Bestätigung fordere.

Was passiert, wenn ich die Verjährungseinrede einlege?

Hast du einmal die Verjährungseinrede korrekt eingelegt, dann darf der Gläubiger den verjährten Bestandteil nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Sollte er es doch versuchen, dann kannst du eine Vollstreckungsabwehrklage erheben. Du solltest natürlich nachweisen können, dass du die Einrede der Verjährung eingelegt hast und diese sollte natürlich auch korrekt sein.

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