Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage für eine Bekannte:
Sie befindet sich seit mehreren Jahren im Insolvenzverfahren und hat die jährlichen Fragebögen der Insolvenzverwaltung/des Treuhänders immer korrekt beantwortet.
Nun hat Sie im gerade fälligen Bogen angegeben, dass ihre volljährige Tochter seit 01.09.19 in Ausbildung ist, mit eigener Ausbildungsvergütung. Der Treuhänder wirft ihr nun vor, ihren Meldepflichten nicht nachgekommen zu sein und sie müsse nun den Differenzbetrag der Pfändungstabelle nachzahlen.
Ist das so korrekt? Hätte sie direkt nach Ausbildungsbeginn der Tochter den Verwalter und das Gericht über deren Einkommen informieren müssen?
Danke schon mal und viele Grüße!
Meldung Einkommen des volljährigen Kindes
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
-
- Neuankömmling
- Reaktionen: 0
- Beiträge: 3
- Registriert: 25. Jun 2020, 09:36
-
- Bot
- Beiträge: 263
- Registriert: 26. Jan 2020
Re: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes
Hi Tingel-Tangel-Bob,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Meldung Einkommen des volljährigen Kindes" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Meldung Einkommen des volljährigen Kindes" geschaut?
0
Re: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes
Guten Morgen,
ähnlich hatte ich es auch. Der TH hatte sich damals schön beim Erstgespräch mitnotiert, wann mein Kind mit der Schule fertig ist und dass es eine Ausbildung beginnt. Er hat meinem AG dann mitgeteilt, dass bei der Pfändung das Kind ab dann nicht mehr mit berücksichtigt wird und der AG hat es sofort umgesetzt. Ich bin immer noch der Meinung, dass das übergriffig und falsch war, denn normal muss der TH einen Antrag bei Gericht stellen:
gesetzliche Regelung in § 850 c Abs. 4 ZPO . Dort heißt es dem Sinne nach, dass der zwangsvollstreckende Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vollstreckungsgericht/Insolvenzgericht einen Antrag stellen kann, dass eine unterhaltspflichtige Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Anteiles des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn diese Person über eigene Einkünfte verfügt.
Das heißt jetzt weiß der TH es, kann einen Antrag bei Gericht stellen und das entscheidet ab wann , z.B. Rückwirkend oder ab demnächst und in welcher Höhe. Manche Gerichte erkennen noch eine Teilberücksichtigung an.
Bei mir nicht. Mein Kind sollte von den 400 Euro sein Leben selbst bestreiten, da das ja auch dem Regelsatz für HartzV entsprechen würde und zum Leben ausreicht. Das hat mich damals richtig wütend gemacht. Ich brauchte ja eine entprechend größere Wohnung als wenn ich alleine gewesen wäre, habe mehr Strom, Wasser, Lebensmittel etc. verbraucht. Von seinen 400 Euro konnte ich ihm nicht noch was abnehmen, er hat damit Arbeitsklamotten, Fahrtgeld zur Ausbildung, Kantine, Handy etc. bezahlt.
In eurem Fall würde ich dem TH antworten, dass sie erst den Differenzbetrag zahlt, wenn das Gericht das so entschieden hat.
Viele Grüße und viel Glück
ähnlich hatte ich es auch. Der TH hatte sich damals schön beim Erstgespräch mitnotiert, wann mein Kind mit der Schule fertig ist und dass es eine Ausbildung beginnt. Er hat meinem AG dann mitgeteilt, dass bei der Pfändung das Kind ab dann nicht mehr mit berücksichtigt wird und der AG hat es sofort umgesetzt. Ich bin immer noch der Meinung, dass das übergriffig und falsch war, denn normal muss der TH einen Antrag bei Gericht stellen:
gesetzliche Regelung in § 850 c Abs. 4 ZPO . Dort heißt es dem Sinne nach, dass der zwangsvollstreckende Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter gegenüber dem Vollstreckungsgericht/Insolvenzgericht einen Antrag stellen kann, dass eine unterhaltspflichtige Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Anteiles des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn diese Person über eigene Einkünfte verfügt.
Das heißt jetzt weiß der TH es, kann einen Antrag bei Gericht stellen und das entscheidet ab wann , z.B. Rückwirkend oder ab demnächst und in welcher Höhe. Manche Gerichte erkennen noch eine Teilberücksichtigung an.
Bei mir nicht. Mein Kind sollte von den 400 Euro sein Leben selbst bestreiten, da das ja auch dem Regelsatz für HartzV entsprechen würde und zum Leben ausreicht. Das hat mich damals richtig wütend gemacht. Ich brauchte ja eine entprechend größere Wohnung als wenn ich alleine gewesen wäre, habe mehr Strom, Wasser, Lebensmittel etc. verbraucht. Von seinen 400 Euro konnte ich ihm nicht noch was abnehmen, er hat damit Arbeitsklamotten, Fahrtgeld zur Ausbildung, Kantine, Handy etc. bezahlt.
In eurem Fall würde ich dem TH antworten, dass sie erst den Differenzbetrag zahlt, wenn das Gericht das so entschieden hat.
Viele Grüße und viel Glück
0
-
- gesperrt
- Reaktionen: 10
- Beiträge: 52
- Registriert: 29. Aug 2018, 13:28
Re: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes
Ist sie wirklich noch im Insolvenzverfaheren oder schon in der Wohlverhaltensphase?Tingel-Tangel-Bob hat geschrieben: ↑25. Jun 2020, 09:46 Sie befindet sich seit mehreren Jahren im Insolvenzverfahren und hat die jährlichen Fragebögen der Insolvenzverwaltung/des Treuhänders immer korrekt beantwortet.
Wenn mein Gedächtnis mich nicht trügt, ist man zumindest in der WVP nur verpflichtet, auf Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Insofern hat der TH Pech, wenn er nicht rechtzeitigt fragt. Ich würde ihn ebenfalls auf einen Antrag beim Insolvenzgericht verweisen. Erst wenn das Gericht seinem Antrag folgt, hat er einen Anspruch. Und da wäre die Frage, ob das Gericht die Unterhaltspflicht wirklich voll verneint.
0
-
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 433
- Beiträge: 2589
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes
Die Vorhaltung des Treuhänders ist m.E. unzutreffend und seine Forderung entsprechend zurückzuweisen.Tingel-Tangel-Bob hat geschrieben: ↑25. Jun 2020, 09:46 Der Treuhänder wirft ihr nun vor, ihren Meldepflichten nicht nachgekommen zu sein und sie müsse nun den Differenzbetrag der Pfändungstabelle nachzahlen.
Ich würde dem Treuhänder so eindringlich wie nötig, aber so freundlich wie möglich nahelegen, dass er sich zeitnah in die betreffende höchstrichterliche Rechtsprechung einlesen möge.
BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. IX ZB 78/17
Aus den Gründen:
"Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht."
Bereits 2009 hat der BGH ähnlich entschieden:
BGH, Beschluss vom 22.10.2009, Az. IX ZB 249/08
Amtlicher Leitsatz:
"Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge."
0
-
- Neuankömmling
- Reaktionen: 0
- Beiträge: 3
- Registriert: 25. Jun 2020, 09:36
Re: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes
Vielen Dank an alle Antwortenden, das ging ja superschnell!
Sie befindet sich tatsächlich in der WVP, das Insolvenzverfahren wurde in 2018 aufgehoben - sorry für die unpräzise Formulierung.
Danke nochmal und viele Grüße!
Sie befindet sich tatsächlich in der WVP, das Insolvenzverfahren wurde in 2018 aufgehoben - sorry für die unpräzise Formulierung.
Danke nochmal und viele Grüße!
0
Re: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes
Zunächst geht es um die Unterhaltspflicht des Schuldners, ob ein Kind, mit seinem Einkommen, seinen Lebensunterhalt selber finanzieren kann ist eigentlich " unerheblich".
Der Unterhaltsbedarf wird anhand der Düsseldorfer Tabelle errechnet, wobei es dann auf das Einkommen der Eltern ankommt. Je höher das Einkommen der Eltern, desto höher der Unterhaltsbedarf. Während einer Ausbildung wird von der Ausbildungsvergütung noch eine Pauschale ( die Höhe ist mir gerade nicht bekannt) und eine Kilometerpauschale abgezogen.
Bei volljährigen Kindern wird zu der Ausbildungsvergütung noch das Kindergeld hinzu gerechnet.
Fakt ist, dass eine unterhaltsberechtigte Person " eigentlich " nur aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts herausgenommen werden kann.
Auch das ist wieder unerheblich, wenn dem TH, dem AG und auch dem zuständigen Amtsgericht,bis hin zum zuständigen Richter, die geltenden Gesetze und Beschlüsse, vollkommen egal sind.
Der Unterhaltsbedarf wird anhand der Düsseldorfer Tabelle errechnet, wobei es dann auf das Einkommen der Eltern ankommt. Je höher das Einkommen der Eltern, desto höher der Unterhaltsbedarf. Während einer Ausbildung wird von der Ausbildungsvergütung noch eine Pauschale ( die Höhe ist mir gerade nicht bekannt) und eine Kilometerpauschale abgezogen.
Bei volljährigen Kindern wird zu der Ausbildungsvergütung noch das Kindergeld hinzu gerechnet.
Fakt ist, dass eine unterhaltsberechtigte Person " eigentlich " nur aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts herausgenommen werden kann.
Auch das ist wieder unerheblich, wenn dem TH, dem AG und auch dem zuständigen Amtsgericht,bis hin zum zuständigen Richter, die geltenden Gesetze und Beschlüsse, vollkommen egal sind.
0
Re: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes
Auch das ist wieder unerheblich, wenn dem TH, dem AG und auch dem zuständigen Amtsgericht,bis hin zum zuständigen Richter, die geltenden Gesetze und Beschlüsse, vollkommen egal sind.
....genau den Eindruck hatte ich leider oft....
....genau den Eindruck hatte ich leider oft....
0
Re: Meldung Einkommen des volljährigen Kindes
Ich will es nicht behaupten, aber man bekommt den Eindruck, dass TH und Gericht ein eher gutes Verhältnis miteinander haben.
0