Was soll das genau heißen ?

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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PleiteGeier15
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Was soll das genau heißen ?

Beitrag von PleiteGeier15 »

Hey Leute,

ich habe heute im Internet beim Justizportal geguckt ( wie jeden Abend :) ) und habe ein Eintrag von mir gefunden, was vom Gericht eingetragen wurde.
Pleitegeier
- Schuldner -

|
1. Das schriftliche Verfahren wird gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt für:
● Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
● Schlusstermin gem. § 197 InsO:
- Erörterung der Schlussrechnung des Treuhänders
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Treuhänders zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.05.2020
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.


Amtsgericht - Insolvenzgericht - 07.02.2020
Im zweiten Link stand das drin:


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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

PleiteGeier
- Schuldner -

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Beschluss:

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1. In dem am 03.07.2018 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 07.03.2020 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter

anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 07.04.2020, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 17.03.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht - Insolvenzgericht - 07.02.2020
Heißt das nu, das ich bis zum 07.05 warten muss bis es weiter geht ? Ist mein Antrag auf Vorzeitige Beendigung des Verfahren mit drin ?

Ich steh total aufm Schlauch....

Schönen Abend
PleiteGeier
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Re: Was soll das genau heißen ?

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Hi PleiteGeier15,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Was soll das genau heißen ?" geschaut?
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caffery
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Re: Was soll das genau heißen ?

Beitrag von caffery »

Inhalt dieser Verröffentlichung ist der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren.
Also quasi der Beginn vom Ende des eröffneten Verfahrens und dem Übergang in die WVP.
PleiteGeier15 hat geschrieben: 10. Feb 2020, 18:57 Heißt das nu, das ich bis zum 07.05 warten muss bis es weiter geht ?
rrrichtöch!
PleiteGeier15 hat geschrieben: 10. Feb 2020, 18:57 Ist mein Antrag auf Vorzeitige Beendigung des Verfahren mit drin ?
Hier geht es wie gesagt um den Schlusstermin. Entsprechend wohl: Nein

Allerdings kann ich mich leider nicht an die individuelle Geschichte jedes Foristen im Detail erinnern und mag auch nicht immer nachrechercheren. Von daher weiß ich grade nicht genau was Dein persönlicher Stand bzw. Dein aktuelles Ansinnen ist.
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PleiteGeier15
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Re: Was soll das genau heißen ?

Beitrag von PleiteGeier15 »

Danke Caffery für Deine Antwort.

Zu meinem Verlauf des Verfahrens. Ich bin Mitte 2018 in die Insolvenz gekommen. 56 Forderungen habe Angemeldet, von den 56 Forderungen haben sich nur 3 gemeldet. Nach einem Telefonat mit der Dame vom IV sind die Forderungen von der Summe schon lange bezahlt.
Langezeit tat sich bei mir nichts, kein Schreiben vom Gericht oder IV, draufhin hab ich bei Gericht einfach mal angerufen und der Rechtspfleger empfahl mir, schon einmal den Antrag auf Vorzeitige Entlassung aus der Inso zu stellen - was ich auch tat. Die Vorzeitige Entlassung hab ich Anfang Dezember gestellt.

Mein Gedanke war nun, dass in dem Beschluss vom Gericht dieser mit Berücksichtigt wurde und ich nur noch bis zum 7.5.2020 warten muss und dann alles vorbei ist.
So naiv hab ich gedacht, möchte gerne den Sack schnell schließen, bevor noch ein anderer Gläubiger auf die Idee kommt sich zu melden. :)
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caffery
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Re: Was soll das genau heißen ?

Beitrag von caffery »

PleiteGeier15 hat geschrieben: 11. Feb 2020, 19:30 Antrag auf Vorzeitige Entlassung
:lol:
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PleiteGeier15
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Re: Was soll das genau heißen ?

Beitrag von PleiteGeier15 »

@Caffery So hab ich das dem Gericht zugeschickt.
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich nach §300 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Inso meine vorzeitige Entlassung aus dem Insolvenzverfahren beantragen.
Mit Absprache des Insolvenzverwalters sind alle Kosten zu 100% gedeckt.
Is daran was falsch ? :cry:
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caffery
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Re: Was soll das genau heißen ?

Beitrag von caffery »

Eigentlich ist das Wording an 1-2 Stellen - ich sag mal - suboptimal bzw. sachfremd. *g*
Ich gehe aber dennoch davon aus, dass Dein Antrag wohlwollender Weise so interpretiert wird wie er offenkundig gemeint war - obschon er wahrscheinlich auch bei dem ein oder anderen Rechtspfleger für Heiterkeit gesorgt haben wird.
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PleiteGeier15
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Re: Was soll das genau heißen ?

Beitrag von PleiteGeier15 »

Okay, ich habe es grade selber gemerkt. Ich hoffe das alles ist schnell vorbei. Ich danke Dir für deine Kompetente Hilfe, nu weiß ich wodran ich bin. :)
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