Hallo zusammen,
mit folgendem Sachverhalt habe ich zu kämpfen. 2 Gläubiger haben Lohn beim AG gepfändet, nicht jedoch das P-Konto.
Nun hat ein weiterer Gläubiger seit März 2019 7 (sieben) vorläufige Zahlungsverbote gegenüber meiner Bank erlassen, jedoch keinen Pfüb. Da mein pfändungsfreies Gehalt durch 2 unterhaltspflichtige Kinder erheblich höher ist als die 1139.99 € (jetzt 1179,99 ) haben sich jetzt ca. 4500 € auf dem P-Konto angesammelt. Es wurde bisher nichts ausgekehrt. Kann ich die Auskehrung des Betrages mit § 850k Abs. 4 ZPO beantragen und mein Gehalt zukünftige freigeben lassen?
Viele Grüße
Adventus
§ 850k Abs. 4 ZPO auch bei vorläufigem Zahlungsverbot anwendbar?
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Re: § 850k Abs. 4 ZPO auch bei vorläufigem Zahlungsverbot anwendbar?
Hi Adventus,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "§ 850k Abs. 4 ZPO auch bei vorläufigem Zahlungsverbot anwendbar?" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "§ 850k Abs. 4 ZPO auch bei vorläufigem Zahlungsverbot anwendbar?" geschaut?
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Re: § 850k Abs. 4 ZPO auch bei vorläufigem Zahlungsverbot anwendbar?
Du solltest Dir zügig (im Sinne von morgen) eine P-Kontobescheinigung - https://www.infodienst-schuldnerberatun ... -07-01.pdf - ausstellen lassen und diese bei Deiner Bank vorlegen.
Sollte das noch immer nicht ausreichen um Dein Einkommen komplett zu schützen, kannst Du einen Antrag (vermutlich an das Vollstreckungsgericht Deines Wohnortes) stellen um den Zwischenbetrag von Tabelle und Bescheinung und zusätzlich ggf. unpfändbare Lohnanteile zu schützen.
Außerdem scheint mir hier der Gang zu einer Beratungsstelle überfällig. Das könntest Du ganz wunderbar mit der Erstellung der P-Kontobescheinigung bei einer solchen Stelle verbinden.
Sollte das noch immer nicht ausreichen um Dein Einkommen komplett zu schützen, kannst Du einen Antrag (vermutlich an das Vollstreckungsgericht Deines Wohnortes) stellen um den Zwischenbetrag von Tabelle und Bescheinung und zusätzlich ggf. unpfändbare Lohnanteile zu schützen.
Außerdem scheint mir hier der Gang zu einer Beratungsstelle überfällig. Das könntest Du ganz wunderbar mit der Erstellung der P-Kontobescheinigung bei einer solchen Stelle verbinden.
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Re: § 850k Abs. 4 ZPO auch bei vorläufigem Zahlungsverbot anwendbar?
Hallo caffery,
vielen Dank für dein Antwort. Ich habe schon ein P-Konto bei der Bank und wie ich schrieb bin ich auch an den Sockelbetrag gekommen nur nicht an die restlichen unpfändbaren Lohnanteile.
§ 850k Abs. 4 ZPO ist ist ein Antrag um sich gepfändete Gehaltsbestandteile von seiner P-Konto führenden Bank auszahlen zu lassen. Damit werden jedoch, meiner Meinung nach laufende Pfändungsüberweisungsbeschlüsse eingeschränkt. Ich habe auf meinem P-Konto jedoch keine Pfändungen liegen sondern nur vorläufige Zahlungsverbote die normaler Weise nach 4 Wochen auslaufen, hier jedoch immer wieder erneuert werden ohne das es zu einer Pfändung kommt. Daher wurde auch noch nichts ausgekehrt und summiert sich nun auf.
Ich werde den Antrag dazu jetzt mal stellen und schauen was passiert. Ich werde berichten. Meine Regel-Inso ist in Vorbereitung und wird zeitnah gestellt. Ich lese hier und im alten Forum schon eine Weile mit. Für diesen speziellen Fall habe ich keine Beispiele gefunden.
Viele Grüße
Adventus
vielen Dank für dein Antwort. Ich habe schon ein P-Konto bei der Bank und wie ich schrieb bin ich auch an den Sockelbetrag gekommen nur nicht an die restlichen unpfändbaren Lohnanteile.
§ 850k Abs. 4 ZPO ist ist ein Antrag um sich gepfändete Gehaltsbestandteile von seiner P-Konto führenden Bank auszahlen zu lassen. Damit werden jedoch, meiner Meinung nach laufende Pfändungsüberweisungsbeschlüsse eingeschränkt. Ich habe auf meinem P-Konto jedoch keine Pfändungen liegen sondern nur vorläufige Zahlungsverbote die normaler Weise nach 4 Wochen auslaufen, hier jedoch immer wieder erneuert werden ohne das es zu einer Pfändung kommt. Daher wurde auch noch nichts ausgekehrt und summiert sich nun auf.
Ich werde den Antrag dazu jetzt mal stellen und schauen was passiert. Ich werde berichten. Meine Regel-Inso ist in Vorbereitung und wird zeitnah gestellt. Ich lese hier und im alten Forum schon eine Weile mit. Für diesen speziellen Fall habe ich keine Beispiele gefunden.
Viele Grüße
Adventus
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Re: § 850k Abs. 4 ZPO auch bei vorläufigem Zahlungsverbot anwendbar?
Ja, das habe ich bereits alles verstanden und ich weiß auch was für einen Antrag Du meinst und wofür der da ist. Auch ist Dein Fall nicht wirklich "speziell". Abgesehen davon vielleicht, dass Du schon seit 4-5 Monaten Deinen Freibetrag hättest erhöhen lassen sollen.
Es bleibt also dabei was ich schrieb: Besorg Dir zunächst eine P-Kontobescheinigung auf der Deine Unterhaltsverpflichtungen bescheinigt werden um Deinen Freibetrag zu erhöhen. Erst wenn das noch nicht ausreicht, kannst Du den von Dir gemeinten Antrag stellen.
Es bleibt also dabei was ich schrieb: Besorg Dir zunächst eine P-Kontobescheinigung auf der Deine Unterhaltsverpflichtungen bescheinigt werden um Deinen Freibetrag zu erhöhen. Erst wenn das noch nicht ausreicht, kannst Du den von Dir gemeinten Antrag stellen.
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