Neulich gab es doch eine gesetzliche Änderung bez. Inkassokosten?
Nachhilfe erbeten:
Es geht um einen Abo-Auftrag im Fachgeschäft, das Fachgeschäft delegiert die Abo-Abwicklung an einen Finanzdienstleister.
Irgendwann kündigt der Kunde das Abo und bucht dann die letzte Lastschrift zurück (unter 50 €), da trotz Kündigung lustig weiter abgebucht wurde.
Der Finanzdienstleister meint, er hätte aber doch noch Anspruch auf diese letzte Rate und schickt eine Mahnung. Kunde bestreitet die Forderung und schreibt, die vorletzte Lastschrift sei schon nicht mehr rechtens gewesen und fordert seinerseits die Rückzahlung dieser vorletzten Rate.
Finanzdienstleister gibt ab an Inkasso-Firma. Gleiches Spiel: Inkasso fordert letzte Rate (plus Bankrücklastgebühren, Mahngebühren, Inkassokosten, Auslagepauschale, Verzugszinsen - insgesamt ca 60 € Kosten), Kunde verweist auf Kündigung und fordert seinerseits wieder die vorletzte Rate zurück.
Inkassofirma übergibt an Rechtsanwaltskanzlei, diese fordert nun erstaunlicherweise 'nur' 30 € Verfahrenskosten (Mahnverfahren) plus 6€ Auslagepauschale (plus die knapp 60 € Inkasso-Kosten plus letzte Rate, versteht sich), insgesamt jetzt ca. 150,-€.
Es gibt noch keinen Mahnbescheid, nur die Androhung.
Frage jetzt: SOLLTE die Abo-Kündigung des Kunden tatsächlich nicht vertragsgemäß gewesen sein, was dürfte dann tatsächlich gefordert werden ?
'Letzte Rate' – ist klar.
Und dazu Mahngebühren vom Finanzdienstleister/Abo-Abwickler ?
Und dazu Inkassokosten, Gebühren, Pauschalen usw ?
Und dazu Rechtsanwaltsgebühren ?
War es nicht mal so: Entweder Inkasso ODER Rechtsanwalt ?
Und sogar, dass solche Finanzdienstleisterfirmen das Forderungsmanagement komplett selbst managen könnten, müßten und weder Inkasso- noch RA-Gebühren nötig wären ?
Ich bin, wie gesagt, nicht mehr auf dem Laufenden, deswegen Nachhilfe erbeten. Danke!
Inkassokosten UND Rechtsanwaltsgebühren ?
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Re: Inkassokosten UND Rechtsanwaltsgebühren ?
Hi Witwe Bolte,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Inkassokosten UND Rechtsanwaltsgebühren ?" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Inkassokosten UND Rechtsanwaltsgebühren ?" geschaut?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Inkassokosten UND Rechtsanwaltsgebühren ?
Wenn direkt beim Ursprungsgläubiger nachweislich bestritten und klargemacht wurde, dass ohnehin keine Zahlung erfolgen wird, sind streng genommen überhaupt keine Inkassokosten durchsetzbar. Wenn klar ist, dass Zahlungsaufforderungen keinen Erfolg versprechen, da die Person klar gemacht hat nicht zahlen zu wollen, müsste direkt geklagt werden.
Das ist aber natürlich in der Praxis schwer durchzusetzen wenn einem irgendwann auffällt, dass man doch nicht im Recht war;)
Ansonsten wären natürlich nur einmal Inkassokosten/Anwaltskosten erstattungsfähig. Bei Forderungen unter 50 Euro die nach dem 01.10.21 entstanden sind, wären das 18 Euro in einem "einfachen Fall" samt Auslagen - bis höchstens 32,40 Euro in einem weniger einfachen Fall - der durch die Branche natürlich enorm zackig zur "Regel" erkoren wurde. Wer hätte das nur ahnen können?;)
Das ist aber natürlich in der Praxis schwer durchzusetzen wenn einem irgendwann auffällt, dass man doch nicht im Recht war;)
Ansonsten wären natürlich nur einmal Inkassokosten/Anwaltskosten erstattungsfähig. Bei Forderungen unter 50 Euro die nach dem 01.10.21 entstanden sind, wären das 18 Euro in einem "einfachen Fall" samt Auslagen - bis höchstens 32,40 Euro in einem weniger einfachen Fall - der durch die Branche natürlich enorm zackig zur "Regel" erkoren wurde. Wer hätte das nur ahnen können?;)
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Inkassokosten UND Rechtsanwaltsgebühren ?
Das war aber noch die verkürzte Weihnachtsfassung.
Das "Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht" zum 01.10.21 hat aus meiner Sicht praktisch nichts für den Verbraucher verbessert, sondern erstens vieles noch deutlich verkompliziert und zweitens sogar teilweise ursprünglich von der Branche herbeifantasierte Kosten in Stein gemeißelt die bis dahin höchst umstritten waren, oder sogar von der Mehrheit der Einzelrechtsprechung komplett verneint wurden.
Das "Kostendoppel" aus Inkasso- und Anwaltskosten war ja schon vorher längst als nicht Erstattungsfähig geklärt.
Das "Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht" zum 01.10.21 hat aus meiner Sicht praktisch nichts für den Verbraucher verbessert, sondern erstens vieles noch deutlich verkompliziert und zweitens sogar teilweise ursprünglich von der Branche herbeifantasierte Kosten in Stein gemeißelt die bis dahin höchst umstritten waren, oder sogar von der Mehrheit der Einzelrechtsprechung komplett verneint wurden.
Das "Kostendoppel" aus Inkasso- und Anwaltskosten war ja schon vorher längst als nicht Erstattungsfähig geklärt.
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Re: Inkassokosten UND Rechtsanwaltsgebühren ?
Danke @ caffery.
Es ist nicht meine Bestellung, ein Familienmitglied hat mich angesprochen: " ... ich hab gehört, Du hast Erfahrungen mit Schulden ... ?" und mir seine 'Geschichte' erzählt. Er soll jetzt mal den Vertrag genau durchlesen (oder mitbringen), um zu klären, was da zum Thema 'Kündigung' überhaupt steht.
Er hat sich wohl über den (fehlenden) Kundendienst geärgert und spontan gekündigt, meinte aber, er habe schon zuviel bezahlt (da monatlich abgebucht und halbjährlich geliefert wurde).
Na, mal sehen ... wenn er sich wirklich sicher ist, dann soll er nicht mehr reagieren und den evt. Mahnbescheid abwarten, war mein spontanen Rat.
Danke nochmal, caffery.
Es ist nicht meine Bestellung, ein Familienmitglied hat mich angesprochen: " ... ich hab gehört, Du hast Erfahrungen mit Schulden ... ?" und mir seine 'Geschichte' erzählt. Er soll jetzt mal den Vertrag genau durchlesen (oder mitbringen), um zu klären, was da zum Thema 'Kündigung' überhaupt steht.
Er hat sich wohl über den (fehlenden) Kundendienst geärgert und spontan gekündigt, meinte aber, er habe schon zuviel bezahlt (da monatlich abgebucht und halbjährlich geliefert wurde).
Na, mal sehen ... wenn er sich wirklich sicher ist, dann soll er nicht mehr reagieren und den evt. Mahnbescheid abwarten, war mein spontanen Rat.
Danke nochmal, caffery.
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