Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

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Blecheimer
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von Blecheimer »

Vielen Dank für die Antwort.

Weiß zufällig jemand, ob das beim Amtsgericht XXXX über insolvenzbekanntmachungen.de gemacht wird?

Schauen die Gläubiger da wirklich rein?

Der Bescheid, den Du meinst, ist dann die Restschuldbefreiung? Wenn der zwei Wochen Ruhe braucht, kommt dann nochmal ein Bescheid, dass der dann rechtskräftig ist? Es könnte ja theoretisch am letzten Tag der Frist noch irgendwas von einem Gläubiger eingehen.
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Zuletzt geändert von caffery am 11. Feb 2020, 11:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Blecheimer
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von Blecheimer »

Hallo,

ich muss jetzt bzgl. meines Threads doch nochmal nachfragen.

Ich war ja wegen einer anderen Frage beim Amtsgericht und habe bei der Gelegenheit in Erfahrung bringen können, dass die Gläubiger per insolvenzbekanntmachungen.de gehört werden.

Meinem Antrag auf Verkürzung auf 5 Jahre wurde stattgegeben, das wurde mir mit dem Hinweis "die Gläubiger werden Anfang Dezember gehört", schriftlich vom Amtsgericht bestätigt.

Jetzt schaue ich natürlich jeden Tag bei insolvenzbekanntmachungen.de rein, aber bisher ist noch nichts veröffentlicht.

Ich finde immer nur den Eintrag aus 2016, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Suche ich vielleicht falsch? Ich gebe das Bundesland, das Insolvenzgericht und wahlweise meinen Namen oder das Aktenzeichen ein.

Ich möchte dem Amtsgericht, obwohl die sehr nett sind, nicht schon wieder auf die Nerven gehen.

Der Grund weshalb es für mich relativ dringend ist, ist folgender: Meine Firma wird zum 01.01.2020 von einer anderen Firma übernommen. Evtl. gibt es mehr Gehalt, das müsste ich ja dann noch dem Treuhänder melden. Ich müsste meinem "neuen" Arbeitgeber dann ja auch über die Insolvenz informieren, obwohl sie eigentlich bereits vorbei ist.


Viele Grüße
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vella
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von vella »

Hi,
ich hab das zwar noch nicht gemacht, aber schau dch mal bei der "Hilfe", da steht was wie eingegeben muss. Ich denke aber das müsste passen bei dir. Vielleicht musst du dich einfach noch ein wenig gedulden, es ist ja "erst" der 10.
LG
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Blecheimer
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von Blecheimer »

Jetzt kam ein Schreiben vom Amtsgericht (und auf insolvenzbekanntmachungen.de ist es auch zu finden):

In dem Verfahren zur Restschuldbefreiung des XXX, geb. am XXX, ist beabsichtigt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erteilen, da fünf Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Verfahrenskosten berichtigt wurden, § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Insolvenzgläubiger, der Treuhänder und der Schuldner werden hiermit zur Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angehört. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 295, 296 InsO können spätestens bis zum XXX beim Insolvenzgericht schriftlich gestellt werden, wobei der Eingang bei Gericht maßgeblich ist. Die Versagungsgründe des § 295 InsO sind gem. § 296 Abs. 3 InsO glaubhaft zu machen. Der Abschlussbericht des Treuhänders kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
XXX, XXX


Das ist gut, oder?

Ich hoffe, dass nichts mehr dazwischen kommt und die Restschuldbefreiuung dann schnell nach Ablauf der Frist kommt.
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Zuletzt geändert von caffery am 11. Feb 2020, 11:44, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Weitere Maßnahmen gegen zu sehr gelüftete Beinkleider
tidus82
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von tidus82 »

Das ist super gut :)
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Blecheimer
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von Blecheimer »

tidus82 hat geschrieben: 13. Jan 2020, 11:01 Das ist super gut :)
Danke. :)

Geht es auch schlechter?
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Blecheimer
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von Blecheimer »

Neuigkeiten von Insolvenzbekanntmachungen.de: :)

In dem Verfahren zur Restschuldbefreiung
des XXX, ist dem Schuldner vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt worden, da fünf Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Verfahrenskosten berichtigt wurden, § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, die am XXX einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten (Insolvenzgläubiger), auch wenn sie ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht XXX einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht XXX, XXX
XXX


Ich verstehe nur leider nicht, wann jetzt die Zwei-Wochen-Frist beginnt. Übermorgen, weil heute auf insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht?

Zugestellt wurde der Beschluss noch nicht.

Was genau ist die Verkündung?

Ich kann es noch gar nicht glauben, dass es nun wirklich bald vorbei sein soll. :)
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Zuletzt geändert von caffery am 11. Feb 2020, 11:47, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Finales geiXe zur Gewährleistung von Blechis Anonymität
Graf Wadula
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von Graf Wadula »

Es steht da etwas verklausuliert der Gesetzestext. Vereinfacht gesagt: es kommt nicht darauf an, ob Ihnen das zugestellt wird. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Beschluss als zugestellt. Und öffentlich bekannt gemacht ist es am dritten Tag nach VÖ-Datum. Letztlich ist diese Frist in Ihrem Fall aber fast egal; denn nach § 300 InsO können nur Gläubiger ein Rechtsmittel einlegen, die bei der vorherigen Anhörung einen Versagungsantrag oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die vorzeitige RSB geltend gemacht haben. Und das würden Sie ja wissen. Also insofern: Glückwunsch ;).
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tidus82
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von tidus82 »

Auch von mir: Herzlichen Glückwunsch Blechi :) ich freue mich riesig für dich!
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Blecheimer
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Re: Antrag Verkürzung auf 5 Jahre

Beitrag von Blecheimer »

Graf Wadula hat geschrieben: 11. Feb 2020, 09:05 Es steht da etwas verklausuliert der Gesetzestext. Vereinfacht gesagt: es kommt nicht darauf an, ob Ihnen das zugestellt wird. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Beschluss als zugestellt. Und öffentlich bekannt gemacht ist es am dritten Tag nach VÖ-Datum. Letztlich ist diese Frist in Ihrem Fall aber fast egal; denn nach § 300 InsO können nur Gläubiger ein Rechtsmittel einlegen, die bei der vorherigen Anhörung einen Versagungsantrag oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die vorzeitige RSB geltend gemacht haben. Und das würden Sie ja wissen. Also insofern: Glückwunsch ;).
Danke, Graf. :) Das beruhigt mich doch sehr. Ja, soetwas hätte ich wohl erfahren, aber da kam nichts.

tidus82 hat geschrieben: 11. Feb 2020, 09:29 Auch von mir: Herzlichen Glückwunsch Blechi :) ich freue mich riesig für dich!
Vielen Dank Tidus. :) Wobei ich mich erst richtig und vollumfänglich freuen kann, wenn die Frist rum ist. Ist bei mir so ne Kopfsache.

"Blechi" :)
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