Kurze Vorstellung des Users Kolobok

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Kolobok
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von Kolobok »

Alles gut.
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Kolobok
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von Kolobok »

Kurzes Update:
Der letzte Tag vor dem rechnerischen Termin zur Erreichung der vorzeitigen RSB nach 5 Jahren ist angebrochen.
Nun beginnt die Wartezeit auf Erhalt des Gerichtsbeschlusses.
Ich werde berichten....

Kurz & knapp
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Kolobok
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von Kolobok »

Kurzes Update:

Heute auf Insolvenzveröffentlichungen gefunden:

2 IN xx/xx
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

xxxxxxxxxxx, geboren am xxxxxxx,
- Schuldner -

|
Beschluss:
|
1. Nach vollständiger Berichtigung der Verfahrenskosten und Ablauf von 5 Jahren der Abtretungsfrist hat das Gericht auf Antrag des Schuldners über die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 03.03.2020, 10:00 Uhr Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.

Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.

Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
|

Amtsgericht xxxx - Insolvenzgericht - xxxxx


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PleiteGeier15
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von PleiteGeier15 »

Herzlichen Glückwunsch dafür. 😄
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Kolobok
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von Kolobok »

Danke, Ich muß aber noch die Stellungnahmen der Gläubiger abwarten. Melde mich nach dem 03.03.2020.

Gruß Kolobok
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Kolobok
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von Kolobok »

kurzes Update:

Anbei die hoffentlich vorletzte Veröffentlichung in meiner Angelegenheit. Es handelt sich um die Schlussverteilung.

"X IN XX/XX
|
In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.

Xxxxxx, geboren am xx.xx.xxxx,
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Xxxxxxx
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Treuhänders Rechtsanwalt Xxxxxxxxxxxxx wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Treuhänder wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Treuhänders vom xx.xx.2020.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Treuhandschaft unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6-stellig EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 14 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 16 Abs. 1 S. 4, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Treuhänder entstandenen Kosten für Auslagen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 16 Abs. 1 S. 4, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Xxxxxxxxx

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Xxxxxxxxx

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.


Amtsgericht Xxxxxxxx - Insolvenzgericht - xx.xx.2020"

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Kolobok
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von Kolobok »

kurzes Update: RSB wurde soeben veröffentlicht

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Xxxxxx Xxxxxxxx, geboren am xx.xx.xxxx, Strasse xxxx, xxxx Wohnort
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt xxxxxxxxxx
Beschluss:
1. Dem Schuldner wird vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt.
Die Wohlverhaltensperiode endet mit Rechtskraft dieses Beschlusses.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xx.xx.xxx eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.
Amtsgericht - Insolvenzgericht -xx.xx.2020

Uffff, ich glaube ich bin durch.....und irgendwie auch sehr glücklich.

Falls es noch Ärger gibt, was ich nicht hoffe, melde ich mich.

Gruß Kolobok
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tidus82
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von tidus82 »

Herzlichen Glückwunsch! :)
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Kolobok
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von Kolobok »

Danke!
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insolaner
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Re: Kurze Vorstellung des Users Kolobok

Beitrag von insolaner »

ebenso!

*auchwill* (aber dafür müsste ich ja erstmal im Verfahren sein...)
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