Hallo..
Habe mal wieder ein Spezialproblem...
Habe ca. 1500 Unterhaltsrückstaende aus 2014...
Haette damals zahlen müssen, konnte aber nicht wegen kurtzfristige Arbeitslosigkeit.
Titel existiert.
2017 nahm Ich es in die Insolvenz mit, Diese Forderung wurde zur Tabelle angemeldet, aber nicht als VbuH.
2023 dann die Restschuldbefreiung.
Aus der Tabelke kann es nicht vollstreckt werden, weil ja nicht als VbuH angemeldet.
Kann es aber aus dem Existierenden Titel vollstreckt werden,
Obwohl die Forderung ja eigentlich von der RSB erfasst ist?
MfG
El Torro
Eventuell Pfaendung...
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
-
Werbung
- Bot
- Beiträge: 263
- Registriert: 26. Jan 2020
Re: Eventuell Pfaendung...
Theoretisch ja, solange der Titel in der Welt ist. Du könntest dich dann aber gegen die Pfändung wehren.
Re: Eventuell Pfaendung...
Ok...Also Vollstreckungsgegenklagen, weil von der RSB erfasst?
Re: Eventuell Pfaendung...
Wann ist man leistungsfähig und wann nicht. Käme ggf. drauf an ob man den Gläubiger im Vorfeld überzeugen kann nicht leistungsfähig gewesen zu sein.
Re: Eventuell Pfaendung...
Genau. Sobald da was kommt, musst / kannst du dagegen angehen.
Du kannst aber auch jetzt schon um Herausgabe des Titels bitten. Theoretisch kann ja erstmal jeder Gläubiger pfänden, der noch einen Titel gegen dich hat. Das ist nicht auf die Unterhaltsgeschichte beschränkt. Wobei das wohl für Gläubiger eher unwirtschaftlich ist, wenn sie wissen, dass die RSB erteilt wurde.
@Tom Bei wirklich kurzfristiger Arbeitslosigkeit dürfte die Leistungsfähigkeit gegeben gewesen sein. Ich bin kein Experte für Unterhaltsrecht, aber so weit ich weiß, wird immer mit dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate gerechnet. Aber der Drops ist hier eh gelutscht. Das ist 12 Jahre her und restschuldbefreit.