Eine dumme Überschrift, aber mir fällt gerade nichts zielführenderes ein.
Beispiel: vor Antragstellung auf PI werden 5 Gläubiger angeschrieben.
Danach (vor Antragstellung) stellt sich heraus, dass bei einem Gläubiger noch weitere Forderungen bestehen, oder hinzu kamen (vor Antragstellung). Außerdem hat dieser Gläubiger einen Rechtsanwalt zuvor berufen, der seine Forderungen gerichtlich vertrat und nun mehr ebenfalls seine Kostennoten festsetzte.
1. Muss der jeweilige Gläubiger dann diese Forderungen nachmelden, oder der Insolvente (Schuldner)
2. muss der Schuldner (Insolvente) den weiteren Gläubiger anmelden, oder fallen dessen Forderungen unter jenen des Gläubigers, der ihn zur Wahrnehmung seiner Sache beauftragte?
Mir wurde seitens meines Anwalts (m/w/x) gesagt, dem Gläubiger liege es an diese weiteren Forderungen anzumelden.
Jetzt frage ich mich was ist, wenn er dies unterlässt, und angenommen erfolgreicher Abwicklung der PI derjenige diese Forderungen wieder aufgreift einzulösen.
Ein geruhsames Wochenende wünsche ich.
Fehlende Angabe aller Forderungen vor Antragstellung PI
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Re: Fehlende Angabe aller Forderungen vor Antragstellung PI
Hi TomH,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Fehlende Angabe aller Forderungen vor Antragstellung PI" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Fehlende Angabe aller Forderungen vor Antragstellung PI" geschaut?
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Re: Fehlende Angabe aller Forderungen vor Antragstellung PI
Es geht nicht unbedingt um die einzelforderungen, sondern vielmehr um den Gläubiger an sich.
Der IV macht dann die Kommunikation mit dem Gläubiger, und der Gläubiger macht gegenüber dem IV seine Forderungen geltend.
Wenn er das unterlässt, dann ist das sein Problem.
von der Restschuldbefreiung sind alle Forderungen, die vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind.
Der IV macht dann die Kommunikation mit dem Gläubiger, und der Gläubiger macht gegenüber dem IV seine Forderungen geltend.
Wenn er das unterlässt, dann ist das sein Problem.
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Re: Fehlende Angabe aller Forderungen vor Antragstellung PI
Danke vielmals.
D.h. auch die entstandenen Verbindlichkeiten des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Forderungen gegen den Schuldner (Insolventen) sind inbegriffen.
Es liegt dann in der Offenlegung aller ihm entstandenen Aufwendungen diese offenzulegen, ansonsten sind sie - ein Teil - futsch.
Ich bin misstrauisch, aber das schafft Vertrauen.
D.h. auch die entstandenen Verbindlichkeiten des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Forderungen gegen den Schuldner (Insolventen) sind inbegriffen.
Es liegt dann in der Offenlegung aller ihm entstandenen Aufwendungen diese offenzulegen, ansonsten sind sie - ein Teil - futsch.
Ich bin misstrauisch, aber das schafft Vertrauen.
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Re: Fehlende Angabe aller Forderungen vor Antragstellung PI
Alle Forderungen (ausgenommen der Forderungen nach §302 InsO), die bis zur Eröffnung der Insolvenz entstanden sind.
Also ja.
Die Offenlegung obliegt dem Gläubiger, der ja vom IV angeschrieben wird.
Also ja.
Die Offenlegung obliegt dem Gläubiger, der ja vom IV angeschrieben wird.
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Re: Fehlende Angabe aller Forderungen vor Antragstellung PI
Tom, der Gedankengang ist eigentlich simpel:
Gläubiger beauftragt Anwalt, also muss er ihn auch bezahlen.
Will er seine Anwaltskosten von dir wieder haben, dann muss er sie aufführen.
Mit der Bezahlung des Anwalts der Gegenseite hast du also nichts zu tun, so lange der Gläubiger die Kosten dir gegenüber nicht geltend macht.
Gläubiger beauftragt Anwalt, also muss er ihn auch bezahlen.
Will er seine Anwaltskosten von dir wieder haben, dann muss er sie aufführen.
Mit der Bezahlung des Anwalts der Gegenseite hast du also nichts zu tun, so lange der Gläubiger die Kosten dir gegenüber nicht geltend macht.
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