Wenn Schuldner eigentlich Gläubiger sind ...

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TomH
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Registriert: 9. Sep 2025, 18:24

Wenn Schuldner eigentlich Gläubiger sind ...

Beitrag von TomH »

scheint irgend etwas nicht zu stimmen. Spätestens wenn man mal höflich der Buchführung nachfragt ...

Eigentlich sind dem gemäß § 488 BGB „Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag“ die
Banken aufgrund ihres Vertrages verpflichtet dem Darlehensnehmer einen
Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Zu dem Begriff „Geldbetrag“ finden sich im führenden Praktikerkommentar Palandt, 72. A., § 488 BGB,
Rn. 2a, folgende Ausführungen:
„Die Währung ist gleichgültig; im Zweifel ist es die inländische. Mit dem Wort
Geldbetrag ist die wertmäßige Verschaffung gemeint (Rn. 5), nicht eine Anzahl
bestimmter Geldscheine.“
Unter Rn. 5 enthält die Kommentierung folgende Ausführungen:
„Zurverfügungstellung bedeutet, dass der Darlehensgegenstand aus dem
Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden oder von einem Dritten (§ 267,
MüKo/Berger Rn 11) zur Verfügung gestellt und dem Vermögen des
Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt ist (BGH NJW 06,
1788). Das umfasst das Verschaffen und Belassen des Geldes für die Laufzeit des
Darlehensvertrages durch Bar- oder Buchgeld. – Verschafft wird durch Zahlung in
jeder üblichen Art: Bar durch Geldscheine, insbesondere Auszahlung der Bank,
Überweisung, Gutschrift auf dem Konto des Darlehensnehmers oder Einräumen
eines Überziehungskredits. Die bargeldlose Leistung ist kein Fall des § 364 (vgl.
Rn 5; MüKo Berger Rn 29).“
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Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Wenn Schuldner eigentlich Gläubiger sind ...

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Hi TomH,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Wenn Schuldner eigentlich Gläubiger sind ..." geschaut?
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