Eigentlich sind dem gemäß § 488 BGB „Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag“ die
Banken aufgrund ihres Vertrages verpflichtet dem Darlehensnehmer einen
Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Zu dem Begriff „Geldbetrag“ finden sich im führenden Praktikerkommentar Palandt, 72. A., § 488 BGB,
Rn. 2a, folgende Ausführungen:
Unter Rn. 5 enthält die Kommentierung folgende Ausführungen:„Die Währung ist gleichgültig; im Zweifel ist es die inländische. Mit dem Wort
Geldbetrag ist die wertmäßige Verschaffung gemeint (Rn. 5), nicht eine Anzahl
bestimmter Geldscheine.“
„Zurverfügungstellung bedeutet, dass der Darlehensgegenstand aus dem
Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden oder von einem Dritten (§ 267,
MüKo/Berger Rn 11) zur Verfügung gestellt und dem Vermögen des
Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt ist (BGH NJW 06,
1788). Das umfasst das Verschaffen und Belassen des Geldes für die Laufzeit des
Darlehensvertrages durch Bar- oder Buchgeld. – Verschafft wird durch Zahlung in
jeder üblichen Art: Bar durch Geldscheine, insbesondere Auszahlung der Bank,
Überweisung, Gutschrift auf dem Konto des Darlehensnehmers oder Einräumen
eines Überziehungskredits. Die bargeldlose Leistung ist kein Fall des § 364 (vgl.
Rn 5; MüKo Berger Rn 29).“