Hallo allerseits
Ich habe ein Problem mit einer alten Quelle Forderung bzgl. der Zinsen, habe das zuständige Inkasso angeschrieben und um eine Forderungsaufstellung gebeten und gleichzeitig Verjährungseinrede auf verjährte Zinsen und Kosten erhoben.
Jetzt kam die FA mit Zinsen und dem Hinweis auf §497 BGB. Wann fängt die Verjährungshemmung an mit der Kündigung des Vertrages oder erst mit dem Vollstreckungsbescheid?
Zinsverjährung
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Re: Zinsverjährung
So wie ich die aktuelle Rechtslage sehe, gibt es überhaupt keine Hemmung mehr auf bereits gekündigte Klamotten nach dem Verbraucherkreditgesetz.
Du wirst die Damen/Herren von der Wupper aber nicht dazu kriegen die Welt auch so zu sehen - zumindest nicht bis der BGH dazu abschließend abwortet. Die sind eine der letzten Buden die da noch drauf beharren.
Es bleiben also nur zwei Möglichkeiten:
1. Die mutmaßlich verjährten Klamotten, sowie den sicherlich ebenso vorhandenen nachgerichtlichen Spesenkäse selbständig rausrechnen und bestreiten und sodann die unstrittige Forderung mit eindeutigem Überweisungsbetreff zweckgebunden überweisen.
2. "Unter Ausschluss einer Rechtspflicht" und "zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche" ein Vergleichsangebot unterbreiten welches auf oder unter Deinem selbst errechneten unstrittigen Endbetrag liegt ohne auf Vorgenanntes überhaupt einzugehen.
Der Vorteil an 1. ist, dass es einfacher und weniger unterwürfig ist - der Vorteil an Möglichkeit 2. ist, dass es (sollte es funktionieren) endgültig vorbei ist und Du sogar mit hoher Wahrscheinleichkeit den Titel zurückbekommst während es bei 1. darum noch eine Schlammschlacht geben würde.
Du kannst natürlich auch erst 2. versuchen und im Falle eines Fehlschlagens Option 1. wählen.
PS: Zusätzlich, wenn ich mich recht entsinne, gab es mal was mit alten Quelleforderungen bzgl. Titelumschreibungen. Ich habe dumpf in Erinnerung, dass die Buden Schwierigkeiten mit der Umschreibung haben wenn das bislang noch nicht geschehen sein sollte.
Du wirst die Damen/Herren von der Wupper aber nicht dazu kriegen die Welt auch so zu sehen - zumindest nicht bis der BGH dazu abschließend abwortet. Die sind eine der letzten Buden die da noch drauf beharren.
Es bleiben also nur zwei Möglichkeiten:
1. Die mutmaßlich verjährten Klamotten, sowie den sicherlich ebenso vorhandenen nachgerichtlichen Spesenkäse selbständig rausrechnen und bestreiten und sodann die unstrittige Forderung mit eindeutigem Überweisungsbetreff zweckgebunden überweisen.
2. "Unter Ausschluss einer Rechtspflicht" und "zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche" ein Vergleichsangebot unterbreiten welches auf oder unter Deinem selbst errechneten unstrittigen Endbetrag liegt ohne auf Vorgenanntes überhaupt einzugehen.
Der Vorteil an 1. ist, dass es einfacher und weniger unterwürfig ist - der Vorteil an Möglichkeit 2. ist, dass es (sollte es funktionieren) endgültig vorbei ist und Du sogar mit hoher Wahrscheinleichkeit den Titel zurückbekommst während es bei 1. darum noch eine Schlammschlacht geben würde.
Du kannst natürlich auch erst 2. versuchen und im Falle eines Fehlschlagens Option 1. wählen.
PS: Zusätzlich, wenn ich mich recht entsinne, gab es mal was mit alten Quelleforderungen bzgl. Titelumschreibungen. Ich habe dumpf in Erinnerung, dass die Buden Schwierigkeiten mit der Umschreibung haben wenn das bislang noch nicht geschehen sein sollte.
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Re: Zinsverjährung
Hallo Caffrey
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Der VB ist von Januar 2004 Mahnbescheid Juni 2003 wenn die Hemmung mit der Kündigung des Kredites durch Quelle beginnt wäre es ja Klar das das die Hemmung verjährt ist.
Werde denen mal ein Angebot unterbreiten mal sehen was dabei raus kommt. Zinsen für die letzten drei Jahre sind nicht verjährt??
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Der VB ist von Januar 2004 Mahnbescheid Juni 2003 wenn die Hemmung mit der Kündigung des Kredites durch Quelle beginnt wäre es ja Klar das das die Hemmung verjährt ist.
Werde denen mal ein Angebot unterbreiten mal sehen was dabei raus kommt. Zinsen für die letzten drei Jahre sind nicht verjährt??
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Re: Zinsverjährung
Darum gehts nichtmal. Die Hemmung tritt nach dem 497er theoretisch mit Beginn des Verzugs ein. Allerdings haben verschiedene Landgerichte (Hamburg, München, Bremen) mittlerweile geurteilt, dass die Regelungen der 497er nicht für gekündigte Verträge nach dem Verbraucherkreditgesetz gelten.
Vor dem OLG Bremen wird da grade in einer Sache eine Instanz höher erneut drüber verhandelt da der Gläubiger die für ihn nachteilige Entscheidung des Landgerichts angefochten hat.
Ne, Zinsen seit dem 01.01.16 sind auf keinen Fall verjährt. Wenn zwischendurch zwangsvollstreckt wurde, ist die Verjährung dadurch ebenso unterbrochen worden. (Also am Tag der Vollstreckung bis zum Jahresanfang und dann drei Jahre zurück).
Gib Dir bitte Mühe bei Deinem Vergleichsangebot. Meine beiden o.g. Formulierungen sind z.b. schonmal m.E. sehr wichtig.
Wenn Du magst, kann ich mir deren Aufstellung auch vorher mal ansehen und/oder mal über Deinen Text gucken bevor Du ihn abschickst. - ganz unverbindlich natürlich.
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