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Wieviel Zeit muss nach Fälligkeit verstreichen um einen Verzugsschaden geltend machen zu können?

Verfasst: 23. Dez 2020, 14:18
von mucel
Servus,
ich habe heute von meiner Vermieterin die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2019 erhalten. Also so gerade eben noch innerhalb der 12 Monatsfrist. Dazu zu sagen wäre noch, dass es sich hier um ein Versorgungswerk handelt, dass knapp dreistellige Milliardenbeträge verwaltet und nicht um eine arme Witwe, die mit der Miete ihren Lebensunterhalt bestreitet.

Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind ja mit Erteilung der Abrechnung fällig.

Ich habe meine Vermieterin heute per Mail und Telefax aufgefordert, mir mein Guthaben von fast 200 Euro, bis zum 30. Dezember 2020 eingehend auf meinem Bankkonto auszuzahlen. Sollte das Geld meinem Konto an dem Tag nicht gutgeschrieben sein, würde ich noch ne Nachfrist bis 06. Januar 2021 setzen.

Ab wann wäre ein Verzugsschaden, also die Kosten für einen Rechtsanwalt bzw. Gerichtskosten, durch meine Vermieterin zu zahlen. Wäre dies bereits, wenn sie bis zum 06. Januar nicht zahlen, ab diesem Tag der Fall?

Re: Wieviel Zeit muss nach Fälligkeit verstreichen um einen Verzugsschaden geltend machen zu können?

Verfasst: 23. Dez 2020, 14:59
von imker
...das Gesetz... und danach fragst Du ja, greift nur, wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist - ist da was zur Fälligkeit der Erstattung oder Nachforderung gesagt? Kannst Du die Jan-Miete nicht um den Betrag durch Aufrechnung kürzen - geht schneller und der Gedanke, Schadensminderungzu betreiben, ist dann auch beachtet.

Alles andere wird sich mit der Frage der Fälligkeit und der Geltung der 30 Tage oder der angemessenen Frist zur Zahlung beschäftigen - das wäre mir doch zu umständlich.

Re: Wieviel Zeit muss nach Fälligkeit verstreichen um einen Verzugsschaden geltend machen zu können?

Verfasst: 23. Dez 2020, 15:31
von mucel
Im Mietvertrag sind nur Nachforderungen des Vermieters geregelt. Nachforderungen des Vermieters wären mit der nächsten folgenden Miete fällig.

Aufrechnung fällt flach, da zum 31. Dezember die aktuelle Vermieterin von der ich die Rückzahlung für 2019 zu bekommen habe aus dem Mietvertrag ausscheidet und das Mietverhältnis auf eine neue Gesellschaft übergeht, an die die Miete ab Januar 2021 zu zahlen ist.

Re: Wieviel Zeit muss nach Fälligkeit verstreichen um einen Verzugsschaden geltend machen zu können?

Verfasst: 23. Dez 2020, 20:49
von imker
...nun ja, zu Weihnachten darf auch ich ja "glauben" undich glaube, dass gegenüber dem jeweils aktuellen Vermieter alte Forderungen auf- und verrechnet werden dürfen

früher habe ich mir das mit dem Satz " Kauf bricht nicht Miete" gemerkt - immer noch bei 566 BGB geregelt

check doch mal, warum Dein Ansatz - anderer Vermieter ab Januar und daher keine Schuldübernahme - zutrefffend sein soll - kann sein, muss aber nicht so sein - ich würde es versuchen - wen hast Du den wegen der Rückzahlung angeschrieben und was hat zum Wechsel des Vermieters geführt???

Re: Wieviel Zeit muss nach Fälligkeit verstreichen um einen Verzugsschaden geltend machen zu können?

Verfasst: 23. Dez 2020, 22:49
von mucel
Der alte Vermieter hat schriftlich erklärt, dass er die Verbindlichkeiten (Forderungen auch) aus den Abrechnungen 2019 und 2020 noch übernimmt. Steht auch so in einem Begleitschreiben zur Abrechnung.

Die Wohnungen sind auch nicht verkauft worden. Die Wohnungen werden in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht, an der die jetzige Wohnungseigentümerin dann beteiligt ist. Das ist dann ein geschlossener Immobilienfonds an dem dann mehrere Versorgungswerke beteiligt sind. Mit dem Übergang kommt dann eine neue Hausverwaltung ab 01. Januar 2021 ins Spiel.

Also das die Abrechnung mit Übergabe fällig ist, weiss ich soweit. Dazu gibt es Urteile bis hoch zum BGH. Die Frage die sich mir stellt ist halt, ob ich da lange warten muss um einen Rechtsanwalt zu beauftragen und die Kosten als Verzugsschaden geltend machen zu können oder ob es da reicht, nach dem 30. Dezember noch einmal zu mahnen und dann nach dem 06. oder 07. Januar das ganze einem Anwalt zu übergeben. Die Frage stellt sich ja eigentlich auch nur im Bezug auf mein nächstes Schreiben (die werden bis zum 30. Dezember nicht zahlen) ob ich mich da zum Deppen mache. Ab wann die Kosten erstattungspflichtiger Verzugsschaden sind, wird ja dann der Rechtsanwalt wissen.

Re: Wieviel Zeit muss nach Fälligkeit verstreichen um einen Verzugsschaden geltend machen zu können?

Verfasst: 24. Dez 2020, 06:34
von Witwe Bolte
mucel hat geschrieben: 23. Dez 2020, 15:31 ... mit der nächsten folgenden Miete fällig.

... und das Mietverhältnis auf eine neue Gesellschaft übergeht ...
Ich würde auch die nächste Miete entsprechend kürzen.
Wenn es dem "neuen" Vermieter nicht passt, kann der sich ja bei Dir melden.

Den Anwalt musst Du erstmal bezahlen - und ob er Dir nützt, weißt Du auch nicht.

Warum haben die sich wohl so lange Zeit gelassen mit der Abrechnung ?

Re: Wieviel Zeit muss nach Fälligkeit verstreichen um einen Verzugsschaden geltend machen zu können?

Verfasst: 24. Dez 2020, 10:57
von mucel
MrsRob hat geschrieben: 24. Dez 2020, 06:34
Warum haben die sich wohl so lange Zeit gelassen mit der Abrechnung ?
Warum die sich soviel Zeit gelassen haben?

Weil vor 5 Jahren dort die gesamte Führungsmannschaft gewechselt hat und man seitdem offensichtlich der Meinung ist, dass die Interessen der Mieter so ziemlich das Letzte sind was von Interesse ist.

Der Anwalt soll ja auch ausser der Beantragung des Mahnbescheides und damit für die Zustellung dieses Bescheides, nichts anderes machen. Sobald die Post von Anwälten, Mietervereinen bekommen, läuft da alles sehr schnell. Manchmal funktioniert es auch mit Schreiben an die Geschäftsführung.

Re: Wieviel Zeit muss nach Fälligkeit verstreichen um einen Verzugsschaden geltend machen zu können?

Verfasst: 24. Dez 2020, 17:23
von Witwe Bolte
mucel hat geschrieben: 24. Dez 2020, 10:57 ...
Der Anwalt soll ja auch ausser der Beantragung des Mahnbescheides und damit für die Zustellung dieses Bescheides, nichts anderes machen.
...
Dann Frag den Anwalt aber besser mal danach, was das kostet, BEVOR die ihn beauftragst.
Ich schätze mal, das kostet (mindestens!) 190,00 € plus 19% MwSt = 226,10 Euro (gem. RVG § 34).

Und ob Du das Geld wiedersiehst, steht meines Erachtens in den Sternen.

Re: Wieviel Zeit muss nach Fälligkeit verstreichen um einen Verzugsschaden geltend machen zu können?

Verfasst: 25. Dez 2020, 10:15
von imker
@mucel
Mir fallen dazu zwei Punkte ein:

Wenn Du jemanden mit einem Mahnbescheid „erschrecken“ willst, muss der Verzug doch nicht eingetreten sein. Einfach erschrecken - wenn kein Verzug, zahlt der Mieter für den „Spaß“.

Wenn Du schnell zu Geld kommen willst, aufrechnen und abwarten - für die Aufrechnung muss kein Verzug eingetreten sein - da reicht Fälligkeit.

Wenn Du eine BGH Entscheidung gefunden hast, ist doch für Dich alles geklärt.

Ich kenne noch keine wirklich passende gerichtliche Entscheidung.

Die Entscheidungen befassen sich nicht mit der Frage, ob a u c h der neue Vermieter für die Erstattung aus der Abrechnung in Anspruch genommen werden kann oder darf. Das bleibt doch das von Dir angesprochene Problem, wenn schnell Geld in die Kasse soll.

Sonst gilt die Binsenwahrheit für Verzug: spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung also 30 Tage nach Fälligkeit des Erstattungsanspruches. Nun hast Du deneneine Frist bis zum 30. 12 . gesetzt - wenn und soweit das wirksam war, dann nach BGB wohl am Tag danach und die Sonn- und Feiertage beachten - der 31. soll nach meiner Erinnerung kein gesetzlicher Feiertag sein.

Die mir bekannten Entscheidungen drehen sich um die Frage, wer abrechnen muss und ob auch gegen den alten Vermieter noch aufgerechnet werden darf. Dass gegen den neuen Vermieter nicht aufgerechnet werden darf - da such ich noch nach einer Entscheidung….

Und was passiert, wenn Du mal telefonisch nachfragst, wann Sie zahlen - Du kanst das Geld ja auch in bar abholen wollen.... :?: