Änderung der gesetzlichen Grundlagen für das P-Konto
Verfasst: 13. Okt 2020, 08:07
Der Bundestag hat gestern beschlossen, dass die gesetzlichen Grundlagen betreffend des P-Kontos geändert werden. Die Änderung wird in etwa einem Jahr in Kraft treten.
Die Änderungen sind aus meiner Sicht insgesamt positiv zu werten - auch wenn ein paar Stimmungstöter darunter sind. Wer alles lesen will:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/231/1923171.pdf
Das WIchtigste aus meiner Sicht mit dem ärgerlichsten gleich zu Beginn:
- Den Herrschaften ist KEINE Regelung zu den sog. faktischen Unterhaltspflichten eingefallen. Von mir auch wohlwollend Patchworkarschkarte genannt. Wer sich also eine Partnerin bzw. einen Partner mit Kindern schnappt, sollte auch in Zukunft entweder lieber nicht überschuldet sein, sicherstellen, dass die neue Flamme wirtschaftlich auf Rosen gebettet ist oder Anspruch auf Hartz haben - ansonsten sollte man seine Partnerschaft lieber in getrennten Wohneinheiten führen, da einem ansonsten u.U. unweigerlich ein Leben unterhalb des Existenzminimums droht. (Katastrophal)
- Die Pfändungstabelle wird nicht mehr alle zwei Jahre sondern jährlich an die Inflation angepasst. (Ist okay)
- Es wird eine Regelung für Gemeinschaftskonten eingeführt (Super!)
- Nicht verbrauchtes Guthaben wird dann grundsätzlich drei Monate in die Folgemonate übertragen bevor es ausgekehrt werden darf (Ein Träumchen - damit werden dann aber unzählige BGH-Entscheidungen obsolet - warum nicht gleich so?)
- Guthaben auf dem Konto darf durch das kontoführende Institut nicht mehr aufgerechnet werden. (Das ist natürlich für Banken schwer zu verstehen - ich finds natürlich gut;)
- Es wird eine Regelung für Nachzahlungen von Hartz oder Grusi geben, damit sie stressfreier freigegeben werden können. (Überfallig - also super)
- P-Kontobescheinigungen haben grundsätzlich nur 2 Jahre GÜltigkeit (Nerv!! Kotz!! Ich verstehe es aber.)
Zum Schluss noch ein Zuckerchen für alle Insolaner:
Der § 36 InsO wird um folgende zarte Worte ergänzt:
"Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."
Das ist natürlich Musik in unser aller Ohren.
Die Änderungen sind aus meiner Sicht insgesamt positiv zu werten - auch wenn ein paar Stimmungstöter darunter sind. Wer alles lesen will:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/231/1923171.pdf
Das WIchtigste aus meiner Sicht mit dem ärgerlichsten gleich zu Beginn:
- Den Herrschaften ist KEINE Regelung zu den sog. faktischen Unterhaltspflichten eingefallen. Von mir auch wohlwollend Patchworkarschkarte genannt. Wer sich also eine Partnerin bzw. einen Partner mit Kindern schnappt, sollte auch in Zukunft entweder lieber nicht überschuldet sein, sicherstellen, dass die neue Flamme wirtschaftlich auf Rosen gebettet ist oder Anspruch auf Hartz haben - ansonsten sollte man seine Partnerschaft lieber in getrennten Wohneinheiten führen, da einem ansonsten u.U. unweigerlich ein Leben unterhalb des Existenzminimums droht. (Katastrophal)
- Die Pfändungstabelle wird nicht mehr alle zwei Jahre sondern jährlich an die Inflation angepasst. (Ist okay)
- Es wird eine Regelung für Gemeinschaftskonten eingeführt (Super!)
- Nicht verbrauchtes Guthaben wird dann grundsätzlich drei Monate in die Folgemonate übertragen bevor es ausgekehrt werden darf (Ein Träumchen - damit werden dann aber unzählige BGH-Entscheidungen obsolet - warum nicht gleich so?)
- Guthaben auf dem Konto darf durch das kontoführende Institut nicht mehr aufgerechnet werden. (Das ist natürlich für Banken schwer zu verstehen - ich finds natürlich gut;)
- Es wird eine Regelung für Nachzahlungen von Hartz oder Grusi geben, damit sie stressfreier freigegeben werden können. (Überfallig - also super)
- P-Kontobescheinigungen haben grundsätzlich nur 2 Jahre GÜltigkeit (Nerv!! Kotz!! Ich verstehe es aber.)
Zum Schluss noch ein Zuckerchen für alle Insolaner:
Der § 36 InsO wird um folgende zarte Worte ergänzt:
"Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."
Das ist natürlich Musik in unser aller Ohren.