Seite 1 von 2

Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 03:59
von Nie_mehr_Schulden
ich bin gerade noch dabei im Rahmen der Privatinsolvenz Forderungsabfragen zu erstellen, um die genauen Schuldenstände zu erfahren.

Bei einem Inkassounternehmen habe ich für eine bestimmte Forderung eine solche Anfrage gestellt. Nun hat mir dieses Unternehmen eine Mahnung für eine andere Forderung geschickt, die ich zuletzt nicht mehr im Blick hatte. Darin enthalten ist auch der aktuelle Forderungsstand.

Muss ich nun eine explizite Forderungsabfrage verfassen oder kann ich dies einfach hinzufügen zu meinen Gläubigern, wofür ich demnächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch starten werde?!

Re: Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 08:13
von caffery
Sorry aber ich habe das jetzt 3-4 mal gelesen und die Frage immernoch nicht verstanden. Bzw. nur etwas verstanden was sehr wenig Sinn macht.

Ich habe bislang jedes mal verstanden: "Soll ich zu der Forderung zu der mir ein Forderungsstand mitgeteilt wurde den Forderungsstand abfragen?"

Deswegen erlaube mir eine Rückfrage:

Häh?

Re: Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 08:25
von Käsebrot
Also so wie ich das verstanden habe, hat NMS eine Forderungsabfrage an eine Inkassobude gestellt. Diese wurde bisher nicht beantwortet, stattdessen kam eine Mahnung für eine weitere Forderung, die er so nicht mehr auf dem Schirm hatte. In dieser Mahnung ist die abgefragte Forderung auch gelistet.

Und nun ist die große Frage, ob das für sein weiteres Vorgehen ausreicht oder ob er beide Forderungen für sich aufgelistet benötigt.

Re: Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 09:18
von Witwe Bolte
Nie_mehr_Schulden hat geschrieben: 13. Jun 2020, 03:59 ...
wofür ich demnächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch starten werde?!
Dir ist schon klar, dass Du für den AEV, resp. der Bestätigung dessen Scheiterns, eine "geeignete Person oder Stelle" brauchst ?

InsO § 305 (1) 1. s. hier:
https://dejure.org/gesetze/InsO/305.html

Re: Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 13:12
von Nie_mehr_Schulden
MrsRob hat geschrieben: 13. Jun 2020, 09:18 Dir ist schon klar, dass Du für den AEV, resp. der Bestätigung dessen Scheiterns, eine "geeignete Person oder Stelle" brauchst ?

InsO § 305 (1) 1. s. hier:
https://dejure.org/gesetze/InsO/305.html
Ja, das ist mir bewusst und die habe ich auch. Sie ist nur im Moment im Urlaub. Für meine Kleinstadt bearbeitet sie leider dieses Bereich alleine.
Da ich eh in der Phase der Forderungsabfrage bin, so war dies kein Problem.

Es geht mir nur darum, dass bald die Frist für die Abfragen der Forderungen abgelaufen ist und Ziel ist es wohl einen aktuellen Stand der Schulden zu bekommen. Und die Mahnung mit der anderen (nicht abgefragten Forderung) erhält ja auch die offene Forderung. Somit hätte ich also auch die Summe der aktuellen Forderung. Und meine Frage ist einfach nur, ob die Nennung der offenen Forderung im Schreiben reicht oder oder ob ich dennoch eine offizielle Forderungsabfrage brauche, den ich von meiner begleitenden und unterstützenden Stelle bekommen habe.

Re: Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 13:39
von Nie_mehr_Schulden
Der Hintergrund meiner Frage war eigentlich nur, dass ich wegen dieser neuen neuen Mahnung einige Wochen verlieren würde, während die Forderungshöhen der anderen Gläubiger schon ermittelt wären.

Re: Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 14:09
von caffery
Häh? Was für Wochen verlieren? *sich intensiv die Rübe krault*

Sorry, ich verstehe nur Bahnhof und habe demnach weder eine Idee wo Du ein Problem siehst und entsprechend natürlich noch eine Ahnung wie man es lösen könnte.

Re: Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 14:38
von Nie_mehr_Schulden
caffery hat geschrieben: 13. Jun 2020, 14:09 Häh? Was für Wochen verlieren? *sich intensiv die Rübe krault*

Sorry, ich verstehe nur Bahnhof und habe demnach weder eine Idee wo Du ein Problem siehst und entsprechend natürlich noch eine Ahnung wie man es lösen könnte.
Schade, dass ich mich anscheinend zu kompliziert ausdrücke.
In meiner Forderungsabfrage ist vom Abschicken bis zu dem Zeitpunkt, wo ich die Antwort haben muss 5 Wochen angesetzt. Dieses Schreiben wurde von der Schuldenberatung formuliert.

Mal angenommen als Beispiel, ich habe alle Briefe an die Gläubiger am 1. Januar verschickt, dann ist die gesetzte Frist 5 Wochen später. Also der 5. Februar. Und ich würde jetzt am 1. Februar eine Mahnung von einem nicht angeschriebenen Gläubiger bekommen mit Nennung der offenen Summe. Ob ich diese Summe dann nutzen kann, oder ob ich die Forderungsabfrage verschicken muss und längstens weitere 5 Wochen auf eine Antwort dieses einen Gläubigers warten muss.

Re: Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 14:46
von caffery
Ich glaube ja, es liegt nicht daran wie Du Dich ausdrückst, sondern eher daran, dass Du in Deinem Kopf ein Problem konstruierst, dass es überhaupt nicht gibt.

Du schreibst doch, dass der Gläubiger Dir eine "Mahnung" samt "offener Summe" geschickt hat. Von daher verstehe ich weiterhin nicht warum Du der Ansicht bist, diesen Gläubiger jetzt nochmal um einen Forderungsstand bitten zu sollen. Den hat er Dir doch grade mitgeteilt.

Aber ich glaube, dies auch gar nicht verstehen zu müssen. Von daher sage ich einfach mal: Nimm den Zettel zu Deinen Unterlagen und lege ihn mit allen Antworten dem Berater vor.

Re: Forderungsabfrage zwingend erforderlich?!

Verfasst: 13. Jun 2020, 15:00
von Witwe Bolte
Nie_mehr_Schulden hat geschrieben: 13. Jun 2020, 13:12 ...
Und meine Frage ist einfach nur, ob die Nennung der offenen Forderung im Schreiben reicht oder oder ob ich dennoch eine offizielle Forderungsabfrage brauche, den ich von meiner begleitenden und unterstützenden Stelle bekommen habe.
Könnte es sein, dass caffery auch hier zu schnell gelesen hat ?
(nicht, dass ich hier noch in den Verdacht der Majestätsbeleidigung gerate ...)

NMS hat also vorformulierte Schreiben von seinem Berater bekommen und diese selbst an seine Gläubiger versandt (brav, brav).
Nun antwortet der Gläubiger: "Ja, Du hast Schulden bei mir - aber nicht nur das, was Du da geschrieben hast, sondern dazu auch noch ... dasunddas.

Richtig, NMS?

Dann: Nein, Du musst dem Gläubiger nicht noch ein zweites Schreiben schicken, wenn er jetzt in seiner Antwort an Dich alle seine Forderungen aufgeführt hat, dann ist das ja genau das, was Du brauchst.
Fertig.

Viel Glück!