FKH OHG Forderung aus 2012

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Witwe Bolte
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Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von Witwe Bolte »

Diesen Atlas-Verlag scheint es gar nicht mehr zu geben:
https://de.editionsatlas.ch/

Dann macht es auch keinen Sinn, dahin noch was zu überweisen.
Mein Rat an Dich: Versuche so schnell wie möglich einen Termin bei einer Schuldnerberatung in Deiner Nähe zu machen.
z.B. bei der Arbeiterwohlfahrt, Caritas oder Diakonie oder so - die kosten nichts.

Dann gehst Du mit dem Brief dahin und dort sind Profis, die sich genau angucken, was Du da mit den 217,00 Euro alles bezahlen sollst und ob davon etwas korrekt ist oder ob nicht alles schon verjährt ist.

Das muss schnell passieren!
Ich glaube, man hat nur zwei Wochen Zeit, einem Mahnbescheid zu widersprechen.
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Mary1977
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Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von Mary1977 »

Wenn kein Titel Drauf is is das doch schon lange verjährt.
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habwiederwas
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Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von habwiederwas »

Toll,
kein Plan haben schützt aber nicht, und heißt ja nicht das du da was bestellt hast, woran du dich im Moment nicht erinnern kannst.
Man könnte ja auch dor nachfragen was das gewesen sein soll, vielleicht klingelt es dann wiedr.
Einfach so widersprechen kann gaaaaannnnz böse nach hinten los gehen, nämlich wenn man dann urplötzlich z.B. vor Gericht steht.
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Mary1977
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Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von Mary1977 »

Ich soll die Inkasso firma anrufen?
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caffery
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Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von caffery »

Hi!

Du rufst bitte auf gar gar gar keinen Fall bei diesem Laden an!

Die hier genannte Bude und ihre Konsorten sind die grauzonigsten ihrer Zunft überhaupt.

Damit Du mal einen Eindruck bekommst:

https://www.soziale-schuldnerberatung-h ... ngestellt/

Allein die am Ende genannte Pressemitteilung des BDIU spricht Bände! Der BDIU ist der Dachverband der deutschen Inkassounternehmen, also sozusagen der oberste Lobbyverband fast aller Inkassobuden die es so gibt. Weiterhin ist der BDIU beim besten Willen nicht sonderlich wählerisch bei der Auswahl seiner Mitglieder. Wer sich mal durch deren Mitgliederlister klickt wird mir vermutlich zustimmen. https://www.inkasso.de/
Mit UGV wollen aber selbst die nichts zu tun haben.
Wenn selbst dieser BDIU derart öffentlich über UGV abwortet, kriegt man ein Gefühl dafür worüber wir hier reden.

Es geht im Endeffekt aber allein um die Frage ob deren Forderung dem Grunde nach berechtigt ist UND wenn ja, ob diese verjährt ist.

Ich würde bei aller nötigen Vorsicht und ohne, dass ich hier irgendwas abschließend bewerten oder gar versprechen kann dazu raten dem Dingen komplett zu widersprechen. WENN: Du sehr sicher bist, nie was beim Ursprungsgläubiger bestellt zu haben und/oder Du seit dem 01.01.2017 mit absoluter Sicherheit weder von Dir aus Kontakt mit UGV, FKH, RA am Modenbach oder dem Ursprungsgläubiger selbst hattest.

Ansonsten würde ich dringend davon abraten einfach nichts zu machen, Auch ein Teilwiderspruch ist nicht ratsam. Wenn die erstmal einen Titel haben, egal wie hoch, fangen die erst richtig an mit ihrem Programm.

Entweder die unstrittige Summe bezahlen (mit deutlichster Verrechnungsanweisung im Überweisungsbetreff!) und dann Komplettwiderspruch oder (wenn o.g. zutrifft) einfach nur Komplettwiderspruch.

Die werden nach einem Widerspruch in jedem Fall eine Menge Drohbrief-Textbausteine verschicken in denen sie Klagen usw. androhen wenn der Widerspruch nicht zurückgezogen wird.

Ob sie tatsächlich klagen werden, hängt allein davon ab ob Deine Erinnerung zu der o.g. Fragestellung zutreffend ist oder nicht.
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Mary1977
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Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von Mary1977 »

Danke Fuer deinen Rat!!!
Ich habe noch nie irgendwie Kontakt zu diesen Leuten gehabt!
Ich werde definitiv Widerspruch einlegen.
Koennen sie dennoch irgendwelche Pfändungen veranlassen?
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Mary1977
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Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von Mary1977 »

Was bedeutet die unstrittige Summe?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von caffery »

Mary1977 hat geschrieben: 22. Mär 2020, 18:54 Koennen sie dennoch irgendwelche Pfändungen veranlassen?
Wenn Du Widerspruch einlegst nicht. Die Brüder müssten dann klagen - Du könntest Dich dazu äußern und dann würde sich ein Richter von hoher Weisheit und Sachverstand die Sachlage zu Gehirn führen und entscheiden.
Erst wenn dieser sich final dafür entscheiden würde, dass Du falsch liegst könnten sie pfänden.

Mit unstrittige Summe meinte ich, dass man den Teil der Forderung den man anerkennt zweckgebunden bezahlt und den Rest bestreitet. Danach könnte man dem Bescheid auch widersprechen, da der Grund für die Klage durch die Zahlung (nach Deiner Rechtsauffassung) ausgeräumt wäre.
Durch Inkassobüros beantragte Mahnbescheide haben im Prinzip in allen Fällen Kostenbestandteile die rechtlich höchst strittig sind - ganz besonders natürlich jene, die von diesem Inkassoinstitut kommen. Von daher empfiehlt sich die genannte Vorgehensweise bei jenen Forderungen die im Kern gerechtfertigt sind, lediglich die Kosten nicht in der aufgeführten Höhe - so der Schuldner denn die wirtschaftlichen Möglichkeiten hat um die unstrittige Summe zu zahlen. Ansonsten bliebe nur ein Teilwiderspruch.
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Mary1977
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Registriert: 22. Mär 2020, 11:42

Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von Mary1977 »

Hallo. Also soll ich den Betrag bezahlen. Die Hauptforderung. Und dann dennoch den Widerspruch einlegen?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: FKH OHG Forderung aus 2012

Beitrag von caffery »

Manchmal bin ich wirklich verblüfft wie sehr man Dinge so falsch verstehen kann.

Da ich mich jetzt nur wiederholen könnte und nicht wüsste wie man den Zusammenhang anders darlegen sollte als ich es bereits habe, kann ich Dich nur bitten, meine Antworten nochmal zu lesen oder darauf zu warten bis jemand anders es nochmal in anderen Worten erklärt.
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