Webseite schuldner-community.de

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tidus82
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Webseite schuldner-community.de

Beitrag von tidus82 »

Hi zusammen :) Wie ihr sehen könnt habe ich heute eine kleine Webseite für die Schuldner-Community gebastelt, auf der die Leser sich hoffentlich bald über alles Mögliche informieren können.

Ich versuche hier am Liebsten jeden Tag (aber ich weiß - das wird niemals klappen :lol: ), wahrscheinlich aber einmal pro Woche einen neuen Beitrag zu veröffentlichen. Dabei möchte ich mich an ganz allgemeine Informationen halten wie z.Bsp. die Pfändungstabelle für Einkommen, wie man ein P-Konto beantragt etc. Ideen sind natürlich gern gesehen - und wenn sich jemand zutraut auch einen oder zwei Beiträge zu schreiben, dann gern her damit :)
Falls jemand Fehler entdeckt, dann bitte ich auch dringend um Information, damit ich das korrigieren kann :) Ich bin kein Profi, ich suche mir das selbst nur zusammen - also nicht zurückhalten beim Fehler finden ;)

Danke euch!
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Re: Webseite schuldner-community.de

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Hi tidus82,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Webseite schuldner-community.de" geschaut?
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imker
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Re: Webseite schuldner-community.de

Beitrag von imker »

Nach erfolgreicher Verbraucherinsolvenz mit anschließender Wohlverhaltensphase erwartet den Schuldner die Restschuldbefreiung, welche ihn von seinen Schulden befreit.
Vorschlag:
Nach erfolgreicher Verbraucherinsolvenz mit anschließender Wohlverhaltensphase erwartet den Schuldner die Restschuldbefreiung, welche ihn von Vollstreckungen der alten Gläubiger seiner Schulden befreit.
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tidus82
Admin
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Re: Webseite schuldner-community.de

Beitrag von tidus82 »

Das ist eine gute Idee - jedoch möchte ich versuchen es einfach zu halten, so dass es auch Oma Erna versteht. Ich werde das noch etwas abändern, wenn ich später ein Stichwortverzeichnis baue und dann werde ich die Einreden noch mit reinnehmen. :)
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S.Nitschke
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Re: Webseite schuldner-community.de

Beitrag von S.Nitschke »

Bezüglich P-Konto:

"Wenn Sie für Kinder zum Unterhalt verpflichtet oder verheiratet sind, besteht die Möglichkeit weitere Freibeträge zu beantragen."

Dies greift zu kurz. Zusätzlich oder ergänzend:

Wenn Sie gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen haben und diesen auch nachkommen (in Geld oder Naturalunterhalt) besteht die Möglichkeit sich auf der P-Kontobescheinigung weitere Freibeträge zu bescheinigen zu lassen.

Gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet sind: Eheleute (auch bei Trennung und ggf. nach
Scheidung), eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner, Verwandte in gerader
Linie, d.h. gegenüber Kindern (auch nach Adoption), Enkeln, Eltern, Großeltern usw.
sowie gegenüber einem unverheirateten Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut
und zwar zumindest bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

Ob der Ehegatte oder das minderjährige Kind eigenes Einkommen erzielt, spielt für die
Bescheinigung des Freibetrages keine Rolle.

Ein Kind führt bei beiden Elternteilen zu je einem ungekürzten Freibetrag (z. B. bei
der alleinerziehenden Mutter, die das minderjährige Kind betreut und beim Vater, der
Barunterhalt zahlt; z.B. bei beiden erwerbstätigen Elternteilen, bei denen ein
minderjähriges Kind lebt bzw. die gemeinsam ihr volljähriges Kind unterhalten).

Der Kontoinhaber, der für Personen, mit denen er ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtung
zusammenlebt, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII entgegennimmt erhält ebenfalls höhere Freibeträge.
Dies gilt insbesondere für Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie für
Stiefkinder.
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tidus82
Admin
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Re: Webseite schuldner-community.de

Beitrag von tidus82 »

Dankeschön :) Ist überarbeitet :)
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S.Nitschke
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Re: Webseite schuldner-community.de

Beitrag von S.Nitschke »

tidus82 hat geschrieben: 9. Dez 2018, 16:29
Falls jemand Fehler entdeckt, dann bitte ich auch dringend um Information, damit ich das korrigieren kann :) Ich bin kein Profi, ich suche mir das selbst nur zusammen - also nicht zurückhalten beim Fehler finden ;)
Es ist kein Fehler, jedoch sollten zur Erklärung des "Privatinsolvenzverfahren" zwei Sachen dringend benannt sein:

1. Wer hat Zugang zum Verfahren? (§ 304 InsO ist zu beachten)
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten die Regelungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 314) InsO, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gelten diese Regelungen nur für die Schuldner deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus ehem. Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im Umkehrschluss gelten für alle anderen Schuldner (laufend Selbständig, ehemals Selbständig aber mehr als 19 Gläubiger bzw. Forderungen aus ehem. Arbeitsverhältnissen) die Vorschriften für das sogenannte "Regelverfahren".

2. Kann ich einfach einen Antrag bei Gericht stellen? (§ 305 InsO ist zu beachten)
Bevor beim Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz gestellt werden kann, muss vorab erst ein außergerichtlicher Einigungsversuch (AEV) vom Schuldner versucht werden, in welchem der Schuldner seinen Gläubigern eine Regelung zur Schuldenbereinigung vorschlägt, wobei der Schuldner alle Gläubiger mit einbeziehen muss, damit der gescheiterte Schuldenbereinigungsplan später auch vom Gericht anerkannt wird. Die außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung ist ein vorgeschriebener Bestandteil im Verbraucherinsolvenzverfahren. Erst wenn der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist und eine geeignete Person oder Stelle, auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Schuldners, eine Bescheinigung erstellt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht wurde, kann der Antrag, neben allen anderen notwendigen Unterlagen (siehe § 305 InsO) eingereicht werden.

Ja ich weiß, das ist Scheiße viel Text. Musste eben entsprechend anpassen. Sorry,ohne den Hinweis zu diesen zwei Punkten (Zugang zum Verfahren und AEV) macht die ganze Erklärung zum Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens keinen Sinn.
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tidus82
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Re: Webseite schuldner-community.de

Beitrag von tidus82 »

Okay, grundsätzlich gebe ich dir Recht - jedoch hast du auch Recht mit dem "Scheiße viel Text" :D
Wie gesagt, mein Anspruch ist, dass es für jeden verständlich bleibt, also am Besten ohne viel Paragraphen-Wirr-Warr. Ich nehme mir heute Abend mal deinen Text und schreibe den nochmal für Laien etwas "bekömmlicher" und werde den Beitrag dann updaten :)

Danke dir für deinen Einsatz! Es macht echt Spaß, die Resonanz von euch zu sehen, auch wenn es erst zwei Artikel sind und das Ganze erst 1 Tag jung ist. :-)
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: Webseite schuldner-community.de

Beitrag von caffery »

Ich kann Tidus` Ansinnen nach kurzer und sehr leicht verständlicher Textkost sehr gut verstehen. Auch wenn es für mich ebenfalls schwer ist, inhaltliche Lücken auszublenden. Aber es sollte m.E. in der Natur solcher Texte liegen, das Thema nur ganz einfach und basal darzustellen.
Den Anspruch abschließend zu informieren (den wir Berater ja in der Regel von Natur aus so in uns tragen), können und sollen solche Texte m.E. einfach nicht erfüllen.
Ich würde des Kollegen Nitschkes Ergänzungen daher eher in etwa so formulieren:


1. Wer hat Zugang zum Verfahren?

Es gibt das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht Personen offen, die

- aktuell nicht selbständig sind

- vormals selbständig waren und nicht mehr als 19 Gläubiger haben und/oder keine Forderungen aus Arbeitnehmerverhältnissen gegen sie existieren. (im Wesentlichen Arbeitsentgelte, Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge für ehemalige Mitarbeiter)

Personen auf die Vorgenanntes zutrifft, steht das Regelinsolvenzverfahren offen.



2. Kann ich einfach einen Antrag bei Gericht stellen?

Personen denen ein Verbraucherinsolvenzverfahren offen steht, können den Antrag nicht einfach so stellen. Es muss zunächst ein sogenannter außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt und bescheinigt werden.

Dieser kann nur durch eine sogenannte geeignete Stelle oder Person durchgeführt werden.

Dies sind im Wesentlichen:

Schuldnerberatungsstellen mit einer entsprechenden Zulassung als "geeignete Stelle", Anwälte und Steuerberater.
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Zuletzt geändert von caffery am 10. Dez 2018, 13:06, insgesamt 2-mal geändert.
tidus82
Admin
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Registriert: 13. Aug 2018, 18:29

Re: Webseite schuldner-community.de

Beitrag von tidus82 »

Wenn es hier einen "Verbeugungssmiley" geben würde, dann wäre er jetzt hier genau richtig. Vielen Dank Caffery - genau so stelle ich mir das vor! Das schmälert aber meinen Dank an Herrn (oder Frau?) Nitschke nicht weniger! Danke auch dir!
Ich packe den Vorschlag von Caffery direkt in den Beitrag :)
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S.Nitschke
Fortgeschrittener
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Registriert: 30. Okt 2018, 13:58

Re: Webseite schuldner-community.de

Beitrag von S.Nitschke »

Sorry, einen habe ich noch 8-)

Der Verkürzung der WVP wurde viel Platz eingeräumt. Mir fehlt jedoch noch etwas am Anfang und zwar der Hinweis auf § 290 Abs. 1 InsO. Gerade zu Ziffer 2 und 6 erleben wir regelmäßige Diskussionen. Einem unserer Insolvenzrichter gefällt zum Beispiel auch Ziffer 7 sehr gut, zumal die diese auch schon Verfahren vor der Eröffnung greift.
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