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VbuH nach Beendigung
Verfasst: 6. Jan 2020, 11:30
von Käsebrot
Hallo,
ich hätte eine kurze Frage zu einer angemeldeten VbuH. Meine stammt von einem bekannten schwedischen Möbelhaus und beläuft sich +/- auf den Betrag, den ich derzeit monatlich ohnehin abführe. Theoretisch könnte ich diese Forderung also mit einem Schlag vom Tisch haben, sobald ich über mein Einkommen wieder komplett verfügen darf.
Aber wie läuft das ab? Dieser Gläubiger bekommt ja auch was vom Kuchen ab während des Verfahrens, oder? Das heißt, die Forderung dürfte sich dann verringern um diese Summe? Wenn's wahrscheinlich auch nur einstellige Beträge sind. Läuft die Verzinsung während des Verfahrens weiter?
Kommt der Gläubiger auf mich zu oder darf ich ihm ein Angebot unterbreiten sobald ich den Aufhebungsbescheid habe?
Ich möchte das gerne dann alles asap erledigt haben.
Danke für eure Hilfe!
(PS: WVP läuft seit 09/18, vorzeitige RSB in 06/20 angestrebt)
Re: VbuH nach Beendigung
Verfasst: 6. Jan 2020, 11:48
von caffery
Käsebrot hat geschrieben: ↑6. Jan 2020, 11:30
ich hätte eine kurze Frage zu einer angemeldeten VbuH.
Wurde von Deiner Seite dem vbuh-Charakter der Anmeldung widersprochen? (Ich hoffe doch!)
Käsebrot hat geschrieben: ↑6. Jan 2020, 11:30
Aber wie läuft das ab? Dieser Gläubiger bekommt ja auch was vom Kuchen ab während des Verfahrens, oder? Das heißt, die Forderung dürfte sich dann verringern um diese Summe?
Das würde ich mal so sehen, ja.
Käsebrot hat geschrieben: ↑6. Jan 2020, 11:30
Wenn's wahrscheinlich auch nur einstellige Beträge sind. Läuft die Verzinsung während des Verfahrens weiter?
Leider ja - das hat der BGH mal an einem seiner weniger hellen Tage so entschieden.
BGH, Urteil v. 18.11.2010, Az. IX ZR 67/10
An einem seiner dunkelsten Tage hat er sogar kürzlich entschieden, dass ein solcher Gläubiger ohne Weiteres (wenn dem vbuh-Charakter nicht widersprochen wurde zumindest) sogar in den Vorrechtsbereich vollstrecken darf (aus meiner Sicht ein Katastrophenurteil)
BGH, Urteil vom 04.09.2019 - VII ZB 91/17
Käsebrot hat geschrieben: ↑6. Jan 2020, 11:30
Kommt der Gläubiger auf mich zu oder darf ich ihm ein Angebot unterbreiten sobald ich den Aufhebungsbescheid habe?
Woher soll man das wissen? Aufgrund der o.g. Rechtsprechung zu dem Thema und der Tatsache, dass sie ja durch die Verteilung sehen, dass bei Dir was zu holen ist, wären sie aber wohl ziemlich benagelt, wenn sie mit Dir verhandeln würden - leider.
Ums nochmal zu sagen: Achtet auf vbuh-Anmeldungen! Wenn dem Charakter dieser Anmeldungen nicht widersprochen wird (sollte in sehr vielen Fällen Sinn machen), seid ihr auf deutsch gesagt "am Arsch"... besonders natürlich wenn es sich um eine sehr hohe Forderung handelt.
Re: VbuH nach Beendigung
Verfasst: 6. Jan 2020, 11:56
von Käsebrot
Ja, ich habe der VbuH widersprochen damals. Und dann wurde mir nahegelegt, diesen Widerspruch zurück zu nehmen, weil es sonst zu einer Feststellungsklage kommen könnte. Und weil ich so verunsichert war, hab ich das gemacht.
Wieder eines der Probleme, die ich alleine entscheiden musste, nachdem die Schuldnerberatung sich nach Eröffnung nicht mehr zuständig sah... Shit happens.
Verhandeln will ich mit denen auch gar nicht, die sollen ihr Geld bekommen und dann A*sch lecken.
Angesichts der Gesamtsumme sind es auch nur Peanuts (irgendwas um die 400 € versus 36.000 €). Beim nächsten Mal weiß ich's besser
Re: VbuH nach Beendigung
Verfasst: 6. Jan 2020, 12:00
von caffery
Käsebrot hat geschrieben: ↑6. Jan 2020, 11:56
Ja, ich habe der VbuH widersprochen damals. Und dann wurde mir nahegelegt, diesen Widerspruch zurück zu nehmen, weil es sonst zu einer Feststellungsklage kommen könnte. Und weil ich so verunsichert war, hab ich das gemacht.
Man muss das leider so sagen: Das war aber wahrscheinlich nicht sehr klug von Dir. Das genannte Bankhaus ist für seine Anmeldungen "ins Blaue" bekannt.
Käsebrot hat geschrieben: ↑6. Jan 2020, 11:56
Verhandeln will ich mit denen auch gar nicht, die sollen ihr Geld bekommen und dann A*sch lecken.
Das ist wohl angesichts der Gesamtsituation die gesündeste Einstellung die man dazu entwickeln kann;)
Re: VbuH nach Beendigung
Verfasst: 6. Jan 2020, 12:08
von Käsebrot
Tja, leider gehört auch der Insolvenzantrag zu den weniger schönen Erfahrungen, die ich im Osten machen musste (der wäre hier sehr wahrscheinlich auch gestellt worden, hat aber durch die Menschen dort nochmal einen anderen Beigeschmack bekommen). Die Beratungsstelle kam mir zwar gnädigerweise entgegen und ging von 600 auf 500 € für ihre Tätigkeit runter, hat mir aber nach dem Antrag bei nichts mehr weitergeholfen. Und gerade die Fragen, die dann auftauchten, haben mich mehr als einmal zur Verzweiflung gebracht.
Gibt es denn eine Möglichkeit, wie ich mich vor überhöhten Forderungen schützen kann? Sprich woran erkenne ich, dass bspw. die Zinsen zu hoch angesetzt wurden?
Ich bin leider zu blöd um richtig zu zitieren
Re: VbuH nach Beendigung
Verfasst: 6. Jan 2020, 12:22
von caffery
Käsebrot hat geschrieben: ↑6. Jan 2020, 12:08
Die Beratungsstelle kam mir zwar gnädigerweise entgegen und ging von 600 auf 500 € für ihre Tätigkeit runter, hat mir aber nach dem Antrag bei nichts mehr weitergeholfen.
Das ist aber für die Antragstellung durch eine kommerzielle Stelle vergleichsweise wirklich günstig.
... obwohl mir dabei immer ein wenig die Hühneraugen tränen. Wenn ich für jeden Antrag den ich je in die Welt gesetzt habe 500 Euro bekommen hätte...*träum*;)
Käsebrot hat geschrieben: ↑6. Jan 2020, 12:08
Gibt es denn eine Möglichkeit, wie ich mich vor überhöhten Forderungen schützen kann? Sprich woran erkenne ich, dass bspw. die Zinsen zu hoch angesetzt wurden?
Vereinfacht gesagt indem Du sie mit dem Verzugszins (§ 288 Abs. 1 BGB) zur jeweiligen Zeit (
https://www.zinsen-berechnen.de/basiszi ... nssatz.php) bzw. mit dem titulierten Zinssatz vergleichst und nach erfolgter Einrede die Zinsverjährung (§ 195 BGB) eingedenk titulierter Zinsen (§ 197 BGB), sowie Hemmungen (§§ 203 bis 211 BGB) und Unterbrechungen (§ 212 BGB) nicht titulierter berücksichtigst. (für einen Laien total hilfreich - ich weiß;))
Re: VbuH nach Beendigung
Verfasst: 6. Jan 2020, 12:28
von Käsebrot
caffery hat geschrieben: ↑6. Jan 2020, 12:22
Das ist aber für die Antragstellung durch eine kommerzielle Stelle vergleichsweise wirklich günstig.
... obwohl mir dabei immer ein wenig die Hühneraugen tränen. Wenn ich für jeden Antrag den ich je in die Welt gesetzt habe 500 Euro bekommen hätte...*träum*;)
Immerhin ein kleiner Trost, nachdem ich den Finanzsanierern auch noch Kohle in den Kamin geworfen hatte aus lauter Scham....
Re: VbuH nach Beendigung
Verfasst: 7. Jan 2020, 03:29
von insolaner
Ich fürchte, ich habe dazu eine grundsätzliche Frage, die Wissenden mögen es als einfach ansehen:
Betrifft die Nichterteilung der RSB dann ausschliesslich die entsprechende/n Forderung/en, oder alle?
Wenn letzteres, könnte durch eine vollständige Begleichung dieser Forderung (vermutlich durch Dritte, oder auch aus dem unpfändbaren Teil, wenn wir wirklich über "nur" 400 Euro reden) das ganze neutralisiert werden, sodass trotzdem der Rest restschuldbefreit wird?
Ich will ja keinen Teufel an die Wand malen, aber wegen 400 (?) Euro die komplette RSB über 4x kEUR zu zerschiessen, wäre ja.......
Re: VbuH nach Beendigung
Verfasst: 7. Jan 2020, 07:35
von tidus82
Keine Sorge, wenn dann wird die RSB erteilt mit Ausnahme der o.g. Forderung
Re: VbuH nach Beendigung
Verfasst: 7. Jan 2020, 13:13
von imker
...schreibt ihr aneinander vorbei...??
Wenn die RSB nicht erteilt wird, wird sie für alle Forderungen nicht erteilt.
Wenn sie erteilt wird, sind die mit vbuH-Attrtibut angemeldeten Forderungen von der RSB ausgenommen.
Und die Zinsen...dazu kenne ich keine BGH-Rechtsprechung - aber darüber wird es in der Tabelle wohl auch keinen Hinweis geben, weil das nachrangige Forderungen wären.
Wenn der Widerspruch "weg" ist, dann den Tabellenbetrag mit dem Hinweis "auf die angemeldete Forderung gem Verzeichnis" zahlken und späteren Vollstreckungen mit der Vollstreckungsabwehrklage entgegentretenl.