Tabelle (§ 175 InsO und Bericht (§ 156 Abs. 1 InsO)
Verfasst: 27. Jan 2026, 17:07
... geben mir Verständnisprobleme und Fragen auf.
Hallo zusammen.
In der mir letzten Jahres übersandten Tabelle(1) wies der IV darauf hin Einwendungen (etc.) bis zum Datum X vorbringen zu können und verwies des weiteren darauf, dass Verbindlichkeiten aus einer angemeldeten und festgestellten vbuH nicht von der Erteilung der Rechtschuldbefreiung berührt werden.
1. Dies wäre aus der anliegenden Tabellenübersicht zu ersehen(1).
Das Gericht verwies in seinem Schreiben auf den Bericht des IV, der ab dem 3. Tag vor dem o.g. Datum X zur Einsicht zur Verfügung stünde.
2. Allerdings ist das Datum X ein Montag.
3. So riet mir meine anwaltliche Vertretung diese 3 Tage zu nutzen, um ggf. vorgebrachte vbuH's zu erkennen und ggf. - je nach Fall - dagegen vorzugehen.
Meine Fragen (Verständnisprobleme) zu
1. u. 3.: In der Tabelle haben alle Gläubiger keine vbuH angemeldet. Könnten die sich dennoch dazu entscheiden dies bis zum genannten Datum X zu ändern, anzumelden, und würde dies dann auch (ohne meine Kenntnisnahme) bis zu diesem Datum festgestellt werden; und wer würde dies feststellen?
2. Spricht das Gericht von Werktagen und zählt der Samstag dazu, oder beginnen die 3 Tage vor dem Datum X - wie gesagt ein Montag - wann genau?
Womöglich mache ich mir zu viele Gedanken, und da aus der Tabelle des IV keine vbuH's angemeldet wurden, kann ich auch dieses Datum X einfach vergessen. Aber ich frage mich nun seit Weihnachten, ob ich diese Gedanken hier formulieren soll (was ich hiermit endlich tue).
Viele Grüße und Danke im voraus.
Hallo zusammen.
In der mir letzten Jahres übersandten Tabelle(1) wies der IV darauf hin Einwendungen (etc.) bis zum Datum X vorbringen zu können und verwies des weiteren darauf, dass Verbindlichkeiten aus einer angemeldeten und festgestellten vbuH nicht von der Erteilung der Rechtschuldbefreiung berührt werden.
1. Dies wäre aus der anliegenden Tabellenübersicht zu ersehen(1).
Das Gericht verwies in seinem Schreiben auf den Bericht des IV, der ab dem 3. Tag vor dem o.g. Datum X zur Einsicht zur Verfügung stünde.
2. Allerdings ist das Datum X ein Montag.
3. So riet mir meine anwaltliche Vertretung diese 3 Tage zu nutzen, um ggf. vorgebrachte vbuH's zu erkennen und ggf. - je nach Fall - dagegen vorzugehen.
Meine Fragen (Verständnisprobleme) zu
1. u. 3.: In der Tabelle haben alle Gläubiger keine vbuH angemeldet. Könnten die sich dennoch dazu entscheiden dies bis zum genannten Datum X zu ändern, anzumelden, und würde dies dann auch (ohne meine Kenntnisnahme) bis zu diesem Datum festgestellt werden; und wer würde dies feststellen?
2. Spricht das Gericht von Werktagen und zählt der Samstag dazu, oder beginnen die 3 Tage vor dem Datum X - wie gesagt ein Montag - wann genau?
Womöglich mache ich mir zu viele Gedanken, und da aus der Tabelle des IV keine vbuH's angemeldet wurden, kann ich auch dieses Datum X einfach vergessen. Aber ich frage mich nun seit Weihnachten, ob ich diese Gedanken hier formulieren soll (was ich hiermit endlich tue).
Viele Grüße und Danke im voraus.