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Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 26. Nov 2025, 16:12
von TG25
Hallo,

ich stelle mir gerade die Frage wie die Pfändung von Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld etc. berechnet wird. Oft wird sowas auch 13./14. Gehalt genannt und überall steht etwas Anderes dazu.

Welche Regeln gelten?

Danke im Voraus

Re: Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 26. Nov 2025, 18:09
von DanielWillig
Mein Arbeitgeber nennt es „freiwillige Sonderzahlung“, und die ist voll pfändbar. Wenn es wirklich „Weihnachtsgeld“ genannt wird, dann ist das bis 750 € unpfändbar. Warum es nicht immer als Weihnachtsgeld deklariert wird, ist unten zu sehen.

Du kannst bei Google auch mal „pfändbare Lohnarten“ eingeben, das ist auch aufschlussreich finde ich.

Re: Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 27. Nov 2025, 11:55
von TG25
DanielWillig hat geschrieben: 26. Nov 2025, 18:09 Mein Arbeitgeber nennt es „freiwillige Sonderzahlung“, und die ist voll pfändbar. Wenn es wirklich „Weihnachtsgeld“ genannt wird, dann ist das bis 750 € unpfändbar. Warum es nicht immer als Weihnachtsgeld deklariert wird, ist unten zu sehen.

Du kannst bei Google auch mal „pfändbare Lohnarten“ eingeben, das ist auch aufschlussreich finde ich.
Ich denke dieser Begriff "voll Pfändbar" ist eben etwas verwirrend, das habe ich auch oft gelesen aber dazu gibts verschiedene Auslegungen.

Wird also bei dir der ganze Betrag abgebucht (als hättest du den gar nicht bekommen) oder fließt der Netto Betrag zu deinem übrigen Netto einkommen und wird danach die Pfändungstabelle angewandt?

Das ist eigentlich schon der Kern der Frage

Re: Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 27. Nov 2025, 12:12
von DanielWillig
Ja. Gehalt sagen wir mal 5000 brutto zzgl. 1350 Sonderzahlung. Dann wird netto von 6350 gerechnet und darauf wird die Pfändungstabelle angewandt.

Das ist voll pfändbar wie ich es auch verstehe. Unpfändbar bis zb 750 € wäre halt, das nur die Differenz, also der Mehrbetrag zwischen Zahlung und 750 zu gerechnet wird und der Pfändung unterliegt.

Re: Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 27. Nov 2025, 14:11
von TG25
DanielWillig hat geschrieben: 27. Nov 2025, 12:12 Ja. Gehalt sagen wir mal 5000 brutto zzgl. 1350 Sonderzahlung. Dann wird netto von 6350 gerechnet und darauf wird die Pfändungstabelle angewandt.

Das ist voll pfändbar wie ich es auch verstehe. Unpfändbar bis zb 750 € wäre halt, das nur die Differenz, also der Mehrbetrag zwischen Zahlung und 750 zu gerechnet wird und der Pfändung unterliegt.
Dann ist es aus Schuldnersicht eigentlich der Optimalfall. Es macht demnach kein Unterschied ob der AG das "Weihnachtsgeld"/Sonderprämie/13. Gehalt (wie auch immer das genannt wird) auf die 12 Monate aufteilt oder dann z.B. im November zahlt.

Wenn die Zahlung "Weihnachtsgeld" genannt wird, dann hat man natürlich noch den Zusatzvorteil der 750€ die gar nicht berücksichtigt werden.

So korrekt?

Re: Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 6. Mär 2026, 19:15
von TG25
Hallo,

ich möchte zu diesem Thema nochmal zurückkommen.

Wie sieht es aus, wenn im AV steht, dass in den monatlichen Gehaltszahlungen alle sonstingen Gehaltsbestandteile wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld enthalten sind. (sonst aber nicht weiter definiert wird zu welchem Anteil es sich um Sonderzahlungen handelt)

Im Endeffekt wäre es ein normales Gehalt ohne Weihnachtsgeld etc. meiner Verständnis nach möchte der AG mit der Klausel nur klarstellen, dass kein Anspruch auf Boni bestehen wird.

Sind die 750€ Freibetrag aus Weihnachtsgeld in dem Fall an die 12 Monate aufzuteilen, oder ist das eher schwer umsetzbar?
Urlaubsgeld soll ja hingegen ganz unpfändbar sein, dort stelle ich mir die Aufschlüsselung ohne nähere Angaben noch schwieriger vor.

Danke

Re: Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 7. Mär 2026, 08:14
von _nordwind_
Hey,

wenn es nicht separat deklariert ist, wird es meiner Meinung nach schwierig.

Ich kann nur aus Erfahrung sprechen: mein Urlaubsgeld wurde nicht gepfändet und es waren 900 Euro netto. Mein „Weihnachtsgeld“ wird Sonderzahlung genannt (steht im Tarifvertrag) und das wurde dann nach Tabelle gepfändet. Mir blieben dann effektiv noch 300 Euro netto vom 13. Gehalt.

Re: Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 7. Mär 2026, 09:05
von imker
wenn das mit dem Weihnachtsgeld so einfach und eindeutig wäre, wären viele FROH... aber kein aktuellen Thema so kurz vor Ostern - aber jedes Jahr wieder etwas zum GRÜBELN:

Die Vorschriften sind eindeutig: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags aus § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind unpfändbar. Seit dem 1. Juli 2025 sind das höchstens bis zu 780 Euro. Die ausgezahlten Vergütungen müssen nicht Weihnachtsgeld oder Weihnachtsgratifikation heißen, um Pfändungsschutz zu erhalten. Es genügt, wenn die Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest erfolgt – üblicherweise zwischen Mitte November und Januar.

weitere Infos bei
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... euro-19903

Re: Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 7. Mär 2026, 14:52
von TG25
_nordwind_ hat geschrieben: 7. Mär 2026, 08:14 Hey,

wenn es nicht separat deklariert ist, wird es meiner Meinung nach schwierig.

Ich kann nur aus Erfahrung sprechen: mein Urlaubsgeld wurde nicht gepfändet und es waren 900 Euro netto. Mein „Weihnachtsgeld“ wird Sonderzahlung genannt (steht im Tarifvertrag) und das wurde dann nach Tabelle gepfändet. Mir blieben dann effektiv noch 300 Euro netto vom 13. Gehalt.
Hi, danke für die Info. Ja in dem von mir erwähntem Fall wird tatsächlich gar nichts unterschieden, es wird also darauf hinauskommen, dass (formal) einfach keine Sonderzahlungen gezahlt werden da alles schon "im Monatsbrutto ist".
imker hat geschrieben: 7. Mär 2026, 09:05 wenn das mit dem Weihnachtsgeld so einfach und eindeutig wäre, wären viele FROH... aber kein aktuellen Thema so kurz vor Ostern - aber jedes Jahr wieder etwas zum GRÜBELN:

Die Vorschriften sind eindeutig: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags aus § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind unpfändbar. Seit dem 1. Juli 2025 sind das höchstens bis zu 780 Euro. Die ausgezahlten Vergütungen müssen nicht Weihnachtsgeld oder Weihnachtsgratifikation heißen, um Pfändungsschutz zu erhalten. Es genügt, wenn die Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest erfolgt – üblicherweise zwischen Mitte November und Januar.

weitere Infos bei
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... euro-19903
Ebenfalls danke, ja Weihnachtsfest ist noch kein Thema, hat mich aber aus gegebenem Anlass dennoch interessiert :D

Re: Pfändung von Sonderzahlungen - nach Tabelle oder komplett?

Verfasst: 7. Mär 2026, 16:17
von imker
dann lies bitte die Fundstelle, dort wird behauptet, dass Sonder-Zahlungen um Weihnachten herum (November, Dezember und Januar) als Weihnachtsgeld abzurechnen sind und die Abrechnung für den Pfändungsbetrag als eine "Schattenabrechnung" vorgenommen werden muss - einmal mit dem gesamten Brutto ausrechnen, was pfändbar ist und dann den pfändbaren Betrag auskehren
und dann
den um das Weihnachtsgeld gekürzten Brutto-Betrag abrechen und den sich dann ergebenden Betrag zusätzlich auskehren.

Damit soll erreicht werden, dass das Weihnachtsgeld nur "BRUTTO" und nicht "netto" als pfändungsfreier Betrag an den Schuldner geht - früher war das anders -mE aber mehr als 10 Jahre her....