RSB nach 2 Jahren?
Verfasst: 19. Jul 2025, 20:31
Ihr Lieben,
ich überlege in die Privatinsolvenz zu gehen, falls die außergerichtliche Einigung misslingen sollte.
Meine kurzen simplen Fragen:
Entweder lügt CHATGPT mich an oder es ist wirklich so..
Angenommen man hat 100.000 Schulden und ein pfändbares Einkommen von 1300€ im Monat.
Also 31.200€ hätte man gezahlt in 24 Monaten also über 30%.
Die Mindestquote wäre wohl erreicht um bereits 2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die RSB zu erlangen. Dabei könne man wohl die Insolvenz somit auf 2 Jahre kürzen.
Stimmt das wirklich?
Dafür zitiert ChatGPT folgende Quelle
§ 300 Insolvenzordnung (InsO) – Vorzeitige Restschuldbefreiung
• Absatz 1:
„Der Schuldner kann beantragen, dass ihm die Restschuldbefreiung bereits vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt wird, wenn er mindestens 25 % der Forderungen der Gläubiger und die Verfahrenskosten befriedigt hat.“
• Absatz 2:
„Der Antrag ist zu bewilligen, wenn keine zureichenden Gründe entgegenstehen.“
Quelle:
• Gesetzestext § 300 InsO (offizielle Seite „Gesetze im Internet“)
ich überlege in die Privatinsolvenz zu gehen, falls die außergerichtliche Einigung misslingen sollte.
Meine kurzen simplen Fragen:
Entweder lügt CHATGPT mich an oder es ist wirklich so..
Angenommen man hat 100.000 Schulden und ein pfändbares Einkommen von 1300€ im Monat.
Also 31.200€ hätte man gezahlt in 24 Monaten also über 30%.
Die Mindestquote wäre wohl erreicht um bereits 2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die RSB zu erlangen. Dabei könne man wohl die Insolvenz somit auf 2 Jahre kürzen.
Stimmt das wirklich?
Dafür zitiert ChatGPT folgende Quelle
§ 300 Insolvenzordnung (InsO) – Vorzeitige Restschuldbefreiung
• Absatz 1:
„Der Schuldner kann beantragen, dass ihm die Restschuldbefreiung bereits vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt wird, wenn er mindestens 25 % der Forderungen der Gläubiger und die Verfahrenskosten befriedigt hat.“
• Absatz 2:
„Der Antrag ist zu bewilligen, wenn keine zureichenden Gründe entgegenstehen.“
Quelle:
• Gesetzestext § 300 InsO (offizielle Seite „Gesetze im Internet“)