Frage wg.: Wenn Gläubiger die Versagung der RSB beantragt...
Verfasst: 17. Sep 2024, 10:39
Vorher bin ich kurze Erklärung schuldig: Ich selbst war vor langer Zeit in großen finanziellen Schwierigkeiten und habe auch eine Insolvenz durchlaufen müssen. Danach habe ich begonnen, mich generell für dieses Thema zu interessieren. Bei Insolvenzen angefangen bis hin zu vernünftigem Haushalten und Geldwirtschaft. Seltsames "Hobby" mag mancher meinen.
Ich versuchte erschöpfend im Internet etwas heraus zu finden, auch weil ich das Thema in Gruppen, die sich mit dem "Familienrecht" beschäftigen, immer wieder vorfinde, weil ich bez dieses Themas auch beruflich unterwegs bin.
Der Fall: Ein Jugendamt erhebt Einrede beim Vollstreckungsgericht wegen "pflichtwidrig nicht gezahltem Unterhalt" und somit Versagung der RSB. Der Schuldner wiederum, legt Widerspruch ein und begründet, dass er gezahlt habe usw und so fort...
Die Frage: Entscheidet nun das Vollstreckungsgericht, ob es dem Widerspruch abhilft, oder ob es dem Jugendamt folgt? Folgt das Vollstreckungsgericht dem Widerspruch, erhält dann der Schuldner die RSB und das Jugendamt muss auf dem zivilrechtlichen Weg klagen?
Folgt das Vollstreckungsgericht dem Jugendamt, muss dann der Schuldner zivilrechtlich klagen?
Ich versuchte erschöpfend im Internet etwas heraus zu finden, auch weil ich das Thema in Gruppen, die sich mit dem "Familienrecht" beschäftigen, immer wieder vorfinde, weil ich bez dieses Themas auch beruflich unterwegs bin.
Der Fall: Ein Jugendamt erhebt Einrede beim Vollstreckungsgericht wegen "pflichtwidrig nicht gezahltem Unterhalt" und somit Versagung der RSB. Der Schuldner wiederum, legt Widerspruch ein und begründet, dass er gezahlt habe usw und so fort...
Die Frage: Entscheidet nun das Vollstreckungsgericht, ob es dem Widerspruch abhilft, oder ob es dem Jugendamt folgt? Folgt das Vollstreckungsgericht dem Widerspruch, erhält dann der Schuldner die RSB und das Jugendamt muss auf dem zivilrechtlichen Weg klagen?
Folgt das Vollstreckungsgericht dem Jugendamt, muss dann der Schuldner zivilrechtlich klagen?