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Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 8. Jun 2024, 15:19
von Paul
Gerichtsvollziehers, zu zahlen. Da diese besagten 35 Euro kein Verwarn,-oder Bußgeld darstellen, kann hier eine Anordnung zur Erzwingungshaft nicht drohen.
Über den Sinn oder Unsinn sich sowas ob des recht geringen Geldbetrags anzutun, möchte ich hier jetzt nicht näher eingehen.
Was ich eigentlich gerne wissen würde in einer Sache wie dieser, wie läßt sich das ganze irgendwie gesetzlich, durch etwaige Parageaphen oder Gesetzestexte einordnen? Ich finde hierzu schlichtweg gar nichts im Internet oder anderswo. Ich meine, bei einer zivilrechtlichen Forderung kann ja keine Erzwingungshaft drohen, sofern man die Abgabe der Vermögensauskunft nicht verweigert. Aber wie ist es mit den oben schon genannten Forderungen seitens staatlicher Organe wie Behörden? Also wenn diese Verfahrenskosten, Gebühren usw. einfordern. Hier droht bei Nichtzahlung ja auch keine Erzwingungshaft. Fällt das dann auch unter Zivilrecht obwohl Behörde? Oder wie kann man das benennen?

Puuh, viek Text, ich weiß...danke vorab schon an all jene die sich das alles zu Gemüte geführt haben.
Ich hoffe sehr, einige von Euch können mir hierzu wertfrei und neutral weiterhelfen.

Grüße, Paul

Re: Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 8. Jun 2024, 15:22
von Paul
Paßt der ganze Text hier nicht 'rein?

Re: Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 8. Jun 2024, 15:51
von Nie_mehr_Schulden
Hallo Paul,
schreibe am Besten den Text nochmal in einer Zusammenfassung, worum es bei dir geht.

Grundsätzlich sind mir keine Probleme bei zu langen Texten bekannt.

Re: Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 8. Jun 2024, 17:15
von tidus82
Eigentlich sollten auch lange Texte kein Problem sein - pack ihn am besten noch mal rein :)

Re: Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 8. Jun 2024, 17:30
von Paul
Hallo,

da scheint doch irgendwie etwas schiefgegangen zu sein...

Okay, dann versuche ich mich diesmal möglichst kurz zu fassen.

Eine Person hat Schulden durch ein Delikt, sagen wir Steuerhinterziehung.
Deliktforderungen durch Gläubiger unterliegen ja bekanntermaßen nicht dem Insolvenzrecht, d.h. hier ist eine Privatinsolvenz nicht möglich, da diese Schulden ja aus einer Straftat heraus entstanden sind.
Diese Schulden, bzw. die daraus ergehenden Forderungen seitens der Gläubiger, verjähren erst nach 30 Jahren, sofern zwischenzeitlich die Gläubiger diese nicht durch erneute Vollstreckungstitel einfordern.
Diese Person muss daher alle paar Jahre erneut eine Eidesstattliche Versicherung, sprich Vermögensauskunft abgeben, da seine Gläubiger immer mal wieder erneut ihre Forderungen stellen.
Meine eigentliche Frage, bzw. Information welche ich hätte, wäre nun folgende.
Die Person ist aufgrund dieser oben genannten Lage mittellos, sie besitzt nichts von Wert und bezieht Bürgergeld.
Nehmen wir an, es finden sich mit der Zeit neue Gläubiger mit Forderungen. Diese versuchen dann auf dem üblichen Wege ihre Forderungen geltend zu machen und erwirken einen Vollstreckungstitel. Die Person erhält dann letzten Endes ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher, dieser fordert sie auf die Summe zu zahlen, oder eine erneute Vermögensauskunft zu abzugeben. Die besagte Person geht also zum Gerichtsvollzieher, gibt erneut eine Vermögensauskunft ab, und das war's. Der Gläubiger bekommt nichts. Die Person hat mit keinerlei neuen Konsequenzen zu rechnen.(ausgenommen neuer Eintrag ins Schuldnerverzeichniss usw.)
Etwas anders verhält es sich ja bei Verwarn,-Straf,-oder Bußgeldern.
Die Person hat eine Ordungswidrigkeit begangen und bekommt ein Schreiben vom Ordnungsamt mit der Aufforderung, sagen wir mal, 100 Euro zu zahlen. Dazu kommen noch Bearbeitungsgebühren und sonstige Auslagen von 35 Euro, auch zusammenfassend Verfahrenskosten genannt.
Die geforderte Gesamtsumme beläuft sich also auf insgesamt 135 Euro.
Zahlt die Person dieses nicht, so kann, neben der erneuten Abgabe der Vermögensauskunft, auch die Erzwingungshaft beantragt werden, jedoch gilt dieses nur für das eigentliche Bußgeld von 100 Euro.
Die Person zahlt also die 100 Euro, aber nicht die verbleibenden 35 Euro.
Er hat somit die Gefahr der Erzwingungshaft abgewendet durch Zahlung des Bußgelds, die verbleibenden 35 Euro bleiben natürlich weiterhin als Forderung bestehen, aber hier kann das Ordnungsamt nur noch maximal eine Vermögensauskunft verlangen.
Das gleiche wäre bei der Person auch bei einem Gerichtsverfahren, sie erhält eine Geldstrafe, nebst der Gerichtskosten, zahlt aber nur die Geldstrafe.
Also gelten bei Zahlungsforderungen seitens des Staates durch Behörden und Ämter, bei welchen es sich nicht um Geldstrafen, Bußgelder oder Verwarngeldern handelt, letztendlich auch die gleichen Regeln wie beim Zivilrecht. Oder sind diese gar unter das Zivilrecht einzuordnen? Aber wie dann?
Mich würde mal interessieren ob es hierzu irgendwelche Paragraphen, Gesetzestexte o.ä. gibt wie man das einzuordnen hat.
Wäre super wenn ich hierzu ein paar Infos von Euch bekommen könnte.

Re: Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 10. Jun 2024, 11:55
von caffery
Puh, also nachdem ich diesen Vortrag - gespickt mit Binsenweisheiten, in einen Topf werfen verschiedener Dinge und Halbwahrheiten - durchgearbeitet habe, verstehe ich den Sinn des Finales - der Schlussfrage - nur unzureichend.

Von daher ganz allgemein: Kostenforderungen jeder Art - egal ob Bußgeldverfahren, Strafverfahren, Familienrechtsstreite, Gerichtskosten für Mordprozesse, weiß der Geier - sind ganz normal von der Restschuldbefreiung erfasst und daher weder per Gesetz ausgenommene Forderungen (§ 302 Nr. 2 InsO), noch Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch entsprechenden Antrag.(§ 302 Nr. 1 InsO)
gucktu BGH, 16.11.2010 - VI ZR 17/10

Auch kann man für solche Kostenforderungen nicht in Erzwingungshaft genommen werden und sie können natürlich auch nicht als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.

Re: Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 10. Jun 2024, 20:54
von Paul
Zunächst einmal bedanke ich mich für Deine Antwort, insbesondere den Link.

Allerdings erschließt sich mir nicht ganz warum mein obiger Text gespikt mit Halbwahrheiten sei.
Im Grunde habe ich einen Sachverhalt, zugegeben recht laienhaft, in der Praxis wiedergegeben.
Da ich, wohl augenscheinlich ganz im Gegensatz zu Dir, in juristischen Angelgenheiten jedweder Art ein absoluter Laie bin, habe ich die Situation und den Handlungsrahmen einer fiktiven Person wiedergegeben, welche aus Handlungen einer länger zurückliegenden, begangenen Straftat einen finanziellen Schaden zu Lasten Dritter herbeigeführt hat, strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde, und nun, da der Schaden im Zusammenhang mit einem Delikt begangen wurde, eine Privatinsolvenz eben für jene fiktive Person, trotz anfänglichen Versuchen, nie in Frage kam.
Auch wenn besagte Person nie in den "Genuss" einer Privatinsolvenz gekommen ist, so kann Dein Link, welcher ja auf Urteile im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht verweist, ja ebenso auf mein Beispiel mit jener fiktiven, von mir beschriebenen Person übertragen werden.
Genau so etwas habe ich zu finden gehofft.

Mir selber war, am Beispiel einer Sanktionierung durch eine Geldbuße, bislang nur folgendes bekannt :

Eine Behörde erlässt aufgrund eines Verstoßes gegen das OWiG eine Geldbuße, nebst Gebühren, Auslagen etc., zusammengefasst auch Verfahrenskosten genannt.
Die Person erhebt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids Widerspruch.
Der Widerspruch wird von der ausstellenden Behörde geprüft, jedoch, wie zumeist nicht anerkannt, und schickt das Ganze weiter an die Staatsanwaltschaft. Diese "überprüft" den Einspruch ebenso, erkennt ihn, oh Wunder, auch nicht an, und übergibt die Bußgeldforderung nebst Einspruch dem zuständigen Amtsgericht.
Dieses wiederum beraumt hierzu einen Gerichtstermin, in welchem der Beklagte, also jene fiktive Person, Stellung zu seinem Einspruch beziehen kann. Da bei solchen Gerichtsverhandlungen gilt allerdings nicht das sogenannte Verschlechterungsverbot, d.h. der Richter kann u.U. durchaus die Geldbuße erhöhen.
Aus diesem Grunde erscheint der Beklagte nicht zur Gerichtsverhandlung, der Richter verwirft den Einspruch ohne Verhandlung, so das die Bußgeldforderung bestehen bleibt.
Dennoch entstehen dadurch weitere Verfahrenskosten.

Danach meldet sich die Behörde nochmals schriftlich bei der Person, diese reagiert aber nicht darauf.
Die Forderung der Geldbuße nebst Verfahrenskosten werden nun von der jeweiligen Vollstreckungsstelle der Behörde eingefordert.
Sollte die Person weiterhin nicht zahlen, kann die Vollstreckungsbehörde nach Paragraph 96 OWiG die Erzwingungshaft zur Durchsetzung ihrer Forderung beantragen, allerdings nur in Bezug auf die eigentliche Geldbuße.
Wird die Geldbuße allerdings rechtzeitig bezahlt, allerdings nur diese und nicht die Verfahrenskosten, ist die Gefahr einer Erzwingungshaft abgewendet.
Die jeweiligen Verfahrenskosten können nicht mehr Mittels einer Erzwingungshaft beigetrieben werden, es sei denn die beklagte Person bleibt einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern, oder verweigert diese gar komplett.
Gibt sie diese ab, was er sie ja ohnhin alle paar Jahre tun muss, war's das und die Behörden bleiben auf ihren Verfahrenskosten sitzen.

Und jetzt weiß ich dank Dir, caffery, wo diese genaueren Gesetzestexte hierzu zu finden sind.
Danke dafür!

Re: Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 10. Jun 2024, 21:08
von caffery
Sorry wenn das etwas komisch klang, aber Sätze wie

"Deliktforderungen durch Gläubiger unterliegen ja bekanntermaßen nicht dem Insolvenzrecht, d.h. hier ist eine Privatinsolvenz nicht möglich, da diese Schulden ja aus einer Straftat heraus entstanden sind."

sind so wie sie da stehen nicht wirklich richtig - noch nichtmal halb - obwohl Du vermutlich was halbrichtiges damit meinst;)

Freut mich aber, dass ich helfen konnte.

Ein weiterer - in der Praxis nicht ganz unbedeutender - rechtlicher Unterschied besteht in der vorgeschriebenen Verrechnung bei Teilzahlungen.

Im Gegensatz zur ziemlich gläubigerfreundlichen Verrechnung des § 367 BGB - Kosten, Zinsen, Hauptforderung - muss bei Geldstrafen und Ordnungswidrigkeiten in der Reihenfolge Hauptforderung, Nebenfolgen, Kosten verrechnet werden. (§ 459b StPO bzw. § 94 OWiG)

Re: Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 10. Jun 2024, 21:37
von Paul
Moment, das heisst das nach dem von Dir zuletzt aufgeführten Paragraphen 459b StPO bzw. 94 OWiG
folgendes zutrifft?

Ich erhalte einen Bußgeldbescheid wie in von mir oben aufgeführten fiktiven Beispiel. Das Bußgeld selber 100 Euro, die gesamten Verfahrenskosten belaufen sich mittlerweile auf ebenfall 100 Euro.
Jetzt zahle ich per Überweisung 100 Euro, und diese müssen dann zwingend die Hauptforderung, nämlich das eigentliche Bußgeld zuerst befriedigen, ja?
Also die Behörde kann hinterher nicht sagen das jetzt damit zunächst die Verfahrenskosten gedeckt wurden, aber die Forderung für das Bußgeld bleibt bestehen, welche wiederum mit einer Erzwingungshaft beigetrieben werden könnte.

Sehe ich das so richtig?

Re: Forderungsansprüche durch Deliktsschulden

Verfasst: 10. Jun 2024, 22:31
von Paul
caffery hat geschrieben: 10. Jun 2024, 21:08 Sorry wenn das etwas komisch klang, aber Sätze wie

"Deliktforderungen durch Gläubiger unterliegen ja bekanntermaßen nicht dem Insolvenzrecht, d.h. hier ist eine Privatinsolvenz nicht möglich, da diese Schulden ja aus einer Straftat heraus entstanden sind."

sind so wie sie da stehen nicht wirklich richtig - noch nichtmal halb - obwohl Du vermutlich was halbrichtiges damit meinst;)
Ach, kein Ding. Bin ja echt froh und dankbar Hilfe erhalten zu haben und, ja, wenn ich meinen gestrigen Text nochmals überfliege, wirkt er zugegebenermaßen echt etwas verworren wenn nicht gar verwirrend;)

Aber zum einen bin ich in solchen Dingen ohnehin ein Laie, zum anderen treibt mich diese Sache derzeit echt um, da dieser von mir benannten Person eine große Ungerechtigkeit widerfahren ist.