Verbraucherinsolvenz und Unterhaltsschulden
Verfasst: 20. Jan 2024, 20:10
Hallo! Wir streiten gerade in einem Forum, welches sich hauptsächlich und eher mit dem "Familienrecht" beschäftigt.
Vorab: Wann Unterhaltsschulden in die Restschuldbefreiung fallen und unter welchen Voraussetzungen das nicht der Fall ist (Unterhaltspflichtverletzung und "pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt), ist mir bekannt.
Die Frage aber lautet: Wenn ein Unterhaltschuldner bei Familiengericht zu fiktivem Unterhalt "verurteil" wurde, dann ist in der Regel die Begründung, dass er "mehr verdienen könnte" , sich aber z.B. nicht um eine Arbeit, oder eine besser bezahlte Arbeit ausreichend bemüht habe und er deshalb fiktiv zu einer Summe X verurteil wird, diese zu zahlen.
Nun ist es ja so, dass dies manchmal dazu führen kann, dass der Unterhaltsschuldner sodann das Geld aufbringen kann - z.B. weil er tatsächlich nun eine solche Arbeit auch findet - oder eben nicht. Sodann laufen also Schulden aus fiktivem Unterhalt auf. Diese Schulden, wurden einem Betroffenen nach 850d ZPO auch vollstreckt und jetzt kommt eine Ausnahmeregelung hinzu: § 850d ZPO besagt, dass laufender Unterhalt als auch Unterhalt der letzten 12 Monate, bis zum sozialrechtlichen Minimum gepfändet werden kann.
Die Ausnahme besagt, dass man auch weiter zurück liegende Unterhaltsschulden nach 850d pfänden kann, wenn der Unterhalt pflichtwidrig nicht geleistet wurde. Und pflichtwidrig lautet ja: Er hätte zahlen können, tat es aber nicht.
Da also der Betreffende nach 850d gepfändet wurde und man die fiktiv ausgeurteilten Beträge auch als pflichtwidrige Beträge an sah, ging man auch mehrere Jahre in die Vergangenheit.
Nun herrscht dort die Aussage, dass fiktiv ausgeurteilter Unterhalt immer automatisch pflichtwidrig sei und daher automatisch nicht von der Restschuldbefreiung berührt.
Fiktiv heißt aber für mich auch, dass man daraus keine leistungsfähigkeit ableiten kann. Und bei fehlender Leistungsfähigkeit auch kein pflichtwidriges Verhalten abzuleiten ist.
Könnte es also so sein, dass das Vollstreckungsgericht das anders sieht, als das FamFG und fiktive Unterhaltsschulden in die Restschuldbefreiiung fallen - was ich vermute - oder eben nicht?
Hatte jemand hier mal einen solchen Fall?
Vorab: Wann Unterhaltsschulden in die Restschuldbefreiung fallen und unter welchen Voraussetzungen das nicht der Fall ist (Unterhaltspflichtverletzung und "pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt), ist mir bekannt.
Die Frage aber lautet: Wenn ein Unterhaltschuldner bei Familiengericht zu fiktivem Unterhalt "verurteil" wurde, dann ist in der Regel die Begründung, dass er "mehr verdienen könnte" , sich aber z.B. nicht um eine Arbeit, oder eine besser bezahlte Arbeit ausreichend bemüht habe und er deshalb fiktiv zu einer Summe X verurteil wird, diese zu zahlen.
Nun ist es ja so, dass dies manchmal dazu führen kann, dass der Unterhaltsschuldner sodann das Geld aufbringen kann - z.B. weil er tatsächlich nun eine solche Arbeit auch findet - oder eben nicht. Sodann laufen also Schulden aus fiktivem Unterhalt auf. Diese Schulden, wurden einem Betroffenen nach 850d ZPO auch vollstreckt und jetzt kommt eine Ausnahmeregelung hinzu: § 850d ZPO besagt, dass laufender Unterhalt als auch Unterhalt der letzten 12 Monate, bis zum sozialrechtlichen Minimum gepfändet werden kann.
Die Ausnahme besagt, dass man auch weiter zurück liegende Unterhaltsschulden nach 850d pfänden kann, wenn der Unterhalt pflichtwidrig nicht geleistet wurde. Und pflichtwidrig lautet ja: Er hätte zahlen können, tat es aber nicht.
Da also der Betreffende nach 850d gepfändet wurde und man die fiktiv ausgeurteilten Beträge auch als pflichtwidrige Beträge an sah, ging man auch mehrere Jahre in die Vergangenheit.
Nun herrscht dort die Aussage, dass fiktiv ausgeurteilter Unterhalt immer automatisch pflichtwidrig sei und daher automatisch nicht von der Restschuldbefreiung berührt.
Fiktiv heißt aber für mich auch, dass man daraus keine leistungsfähigkeit ableiten kann. Und bei fehlender Leistungsfähigkeit auch kein pflichtwidriges Verhalten abzuleiten ist.
Könnte es also so sein, dass das Vollstreckungsgericht das anders sieht, als das FamFG und fiktive Unterhaltsschulden in die Restschuldbefreiiung fallen - was ich vermute - oder eben nicht?
Hatte jemand hier mal einen solchen Fall?