Inkasso, der (neue) §753a und die Schuldnerrechte
Verfasst: 7. Apr 2023, 15:53
Hallo zusammen,
ich war damals auch mal im alten Forum angemeldet, habe meine Schuldenkarriere schon seit ein paar Jahren erfolgreich (ohne Inso) beendet und mich daher auch länger nicht mehr mit dem Thema auseinandersetzen müssen.
Bis ich dieses Jahr Post vom GV bekam.
Bevor ich den ganzen Sachverhalt hier haarklein schildere, habe ich erst einmal eine grundsätzliche Frage zu der Neuregelung des §753a im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Seit 01/21 müssen auch Inkasso-Unternehmen keine Vollmacht des Gläubigers mehr vorlegen, sondern brauchen die Bevollmächtigung nur noch versichern, wenn sie einen Zwangsvollstreckungsauftrag an den GV erteilen.
Wenn der Schuldner nun aber begründete Zweifel hat, dass tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde, der GV diese daraufhin beim Inkasso angefordert hat, diese aber bis zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht vorgelegt wird – was dann?
Der GV behauptet er darf die Vollstreckung nicht von der Vorlage der Vollmacht abhängig machen und muss diese durchführen.
Dem Schuldner bleiben ja demnach nur folgende Möglichkeiten
-entweder bezahlen oder die Vermögensauskunft abgeben (mit Eintrag ins Schuldnerregister)
-oder nicht bezahlen und auch die Vermögensauskunft nicht abgeben (dann ebenfalls mit Eintrag ins Schuldnerregister)
Wie sieht es denn dann aus mit dem Recht des Schuldners sich die Vollmacht des Inkasso-Unternehmens vorlegen zu lassen?
Wird hier das Recht des Schuldner durch die Neuregelung des §753a ausgehebelt?
Ich habe natürlich schon recherchiert, mich schon durch die ZPO rauf und runter gelesen aber nirgendwo eine wirklich eindeutige Antwort gefunden.
Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Muss der Schuldner die Durchführung der Zwangsvollstreckung wirklich dulden, wenn das Inkasso der Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht nicht nachkommt?
ich war damals auch mal im alten Forum angemeldet, habe meine Schuldenkarriere schon seit ein paar Jahren erfolgreich (ohne Inso) beendet und mich daher auch länger nicht mehr mit dem Thema auseinandersetzen müssen.
Bis ich dieses Jahr Post vom GV bekam.
Bevor ich den ganzen Sachverhalt hier haarklein schildere, habe ich erst einmal eine grundsätzliche Frage zu der Neuregelung des §753a im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Seit 01/21 müssen auch Inkasso-Unternehmen keine Vollmacht des Gläubigers mehr vorlegen, sondern brauchen die Bevollmächtigung nur noch versichern, wenn sie einen Zwangsvollstreckungsauftrag an den GV erteilen.
Wenn der Schuldner nun aber begründete Zweifel hat, dass tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde, der GV diese daraufhin beim Inkasso angefordert hat, diese aber bis zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht vorgelegt wird – was dann?
Der GV behauptet er darf die Vollstreckung nicht von der Vorlage der Vollmacht abhängig machen und muss diese durchführen.
Dem Schuldner bleiben ja demnach nur folgende Möglichkeiten
-entweder bezahlen oder die Vermögensauskunft abgeben (mit Eintrag ins Schuldnerregister)
-oder nicht bezahlen und auch die Vermögensauskunft nicht abgeben (dann ebenfalls mit Eintrag ins Schuldnerregister)
Wie sieht es denn dann aus mit dem Recht des Schuldners sich die Vollmacht des Inkasso-Unternehmens vorlegen zu lassen?
Wird hier das Recht des Schuldner durch die Neuregelung des §753a ausgehebelt?
Ich habe natürlich schon recherchiert, mich schon durch die ZPO rauf und runter gelesen aber nirgendwo eine wirklich eindeutige Antwort gefunden.
Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Muss der Schuldner die Durchführung der Zwangsvollstreckung wirklich dulden, wenn das Inkasso der Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht nicht nachkommt?