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Habe Inkassounternehmen Teilforderung gezahlt, aber keine Info über Anrechnung

Verfasst: 18. Nov 2022, 12:55
von Malefiz
Hallo, @all,

ein Inkassounternehmen hat aus einem Titel in diesem Jahr zweimal Teilforderungen über den GV eingetrieben. Nunmehr habe ich ein Schreiben bekommen, in dem nur drinsteht, wie der derzeitige Saldo ist und dass ich innerhalb von 10 Tagen den Rest bezahlen soll. Dem Schreiben war kein Kontoauszug o.ä. beigefügt. Dadurch kann ich in keinster Weise nachvollziehen, wie meine Zahlungen überhaupt verrechnet worden sind, mir erscheint der Saldo jedenfalls viel zu hoch.

Dürfen die das so machen oder habe ich ein Recht, einen Kontoauszug o.ä. zu bekommen?

Zudem meine ich, irgendwo gelesen zu haben, dass der mehrfache Einzug von Teilforderungen nur begrenzt erlaubt ist. Weiß dazu jemand etwas genaueres?

Lieben Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen.

Viele Grüße, Malefiz

Re: Habe Inkassounternehmen Teilforderung gezahlt, aber keine Info über Anrechnung

Verfasst: 18. Nov 2022, 19:11
von imker
viel weiß ich dazu nicht und viel dazu schreiben kann ich auch nicht. Aber bedenken solltest Du, dass Du stehts alles bezahlen darfst, wenn Du kannst und wenn Du das nicht kannst, hast Du doch keinen Nachteil aus dem Einzug der Teilforderung. Oder schreibst Du an an einem juristischen Aufsatz? :mrgreen:

Re: Habe Inkassounternehmen Teilforderung gezahlt, aber keine Info über Anrechnung

Verfasst: 19. Nov 2022, 11:19
von caffery
Malefiz hat geschrieben: 18. Nov 2022, 12:55 Dem Schreiben war kein Kontoauszug o.ä. beigefügt. Dadurch kann ich in keinster Weise nachvollziehen, wie meine Zahlungen überhaupt verrechnet worden sind, mir erscheint der Saldo jedenfalls viel zu hoch.
Dürfen die das so machen

Na der Gläubiger wird natürlich mundgerecht nach § 367 Abs. 1 BGB verrechnet haben.

... und das "dürfen" die natürlich auch.
Malefiz hat geschrieben: 18. Nov 2022, 12:55 oder habe ich ein Recht, einen Kontoauszug o.ä. zu bekommen?
Normalerweise schicken Gläubiger Dir nach mittelfreundlicher Aufforderung eine detaillierte Forderungsaufstellung - zumindest die meisten. Einen echten Rechtsanspruch darauf hat man aber nur in Verbindung mit § 305 Abs. 2 InsO - wenn man angibt, die Aufstellung zur Erstellung eines Forderungsverzeichnisses zur Vorbereitung eines Insolvenzantrages zu benötigen. Aber natürlich ist es nicht verboten, ein solches "Vorhaben" dann im Endeffekt nicht in die Tat umzusetzen...