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Pfändbarkeit von Nachtzuschlägen

Verfasst: 10. Jul 2022, 21:41
von Nie_mehr_Schulden
Hallo zusammen,

ich werde wahrscheinlich zukünftig meinen Arbeitsplatz wecheln, da mein Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen Gründen meines Arbeitgebers nicht gesichert ist und dieser neue Arbeitsplatz würde mir eine permanente Nachtschicht bescheren.

Ich habe dazu mir bereits folgende Informationen eingeholt.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/ar ... pfaendbar/
Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht dürfen nicht gepfändet werden. Jedenfalls solange sie einen üblichen Rahmen nicht übersteigen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Jetzt kommt es natürlich zur Auslegungssache "mit dem üblichen Rahmen".
Hat jemand Erfahrungen, was im üblichen Rahmen bedeutet?!
Was würde es bedeuten, wenn es bei mir nicht der übliche Rahmen wäre?! Würde der gesamte Zuschlag gepfändet werden oder vielleicht nur zur Hälfte?!

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Re: Pfändbarkeit von Nachtzuschlägen

Verfasst: 10. Jul 2022, 21:54
von imker
üblicher Rahmen: das was üblich ist - was das ist, entscheidet ein Gericht, wenn man streitet...
unüblich ist Mindestlohn fest und Zuschläge 100 EUR pro Stunde
meist sind 100% wohl als eine Obergrenze zu beachten
20 oder 30 % sind eher üblich - aber eine Tabelle gibt es nicht/kenne ich nicht
Beweislast: beim Gegner, der glaubt, der Bereich liegt außerhalb des Üblichen

Re: Pfändbarkeit von Nachtzuschlägen

Verfasst: 10. Jul 2022, 22:21
von Nie_mehr_Schulden
Vielen Dank für die Antwort.
Also würde die Bemessungsgrenze beim Prozentsatz liegen und nicht, wie ich befürchtete, bei der Anzahl der Arbeitsstunden.

In meinem Fall wären dies 25 Prozent.