Lohnpfändung

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Neuling
Neuankömmling
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Registriert: 1. Sep 2021, 10:32

Lohnpfändung

Beitrag von Neuling »

Hallo Forum,

ich befinde mich in einer Pfändung und bin jetzt Vater geworden.
Meine Fragen lauten :

Erhöht sich mein Freibetrag durch das Kind ?
Ich lebe mit meiner Freundin und dem Kind unter einem Dach

Wenn ich einen Mini Job ausübe wird der dann auch komplett gepfändet ?

Lg und danke für die Hilfe
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Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Lohnpfändung

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Hi Neuling,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Lohnpfändung" geschaut?
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Bernd111
Wissender
Reaktionen: 10
Beiträge: 141
Registriert: 4. Jun 2020, 20:18

Re: Lohnpfändung

Beitrag von Bernd111 »

Hallo,

da die Profis hier noch keine Zeit zum Antworten hatten, du aber sicher auf eine brennst, versuche ich mich jetzt mit Antworten (der Sachverhalt ist ja in diesem Fall simple):

Ja, dein Freibetrag erhöht sich in deinem Fall, sofern dein Kind kein eigenes Einkommen hat, auf ca. 1724 Euro monatlich. Jedoch musst du dich selbst um diese Erhöhung kümmern indem du von einer sogenannten "geeigneten Stelle" eine entsprechende Bescheinigung erstellen lässt und diese dann deiner Bank zukommen lässt (beispielsweise Schuldnerberatung oder auch bei deinem Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung)).

Das Einkommen deines Minijobs wird zu deinem Gesamteinkommen gerechnet und ab ca. 1724 Euro wird dann gepfändet. Aber: das betrifft lediglich das sogenannte P-Konto... Wie viel tatsächlich bei dir gepfändet wird, musst du in der Pfändungstabelle schauen. Hier kannst du, wenn du dein Gesamteinkommen addierst, zügig ermitteln wie viel bei einer unterhaltsberechtigten Person (nur Kind in deinem Fall) gepfändet wird.

Unterm Strich ist für eine genauere Beantwortung nötig zu wissen, wie hoch dein monatliches Gesamteinkommen derzeit ist und dann mit Minijob werden wird (netto natürlich)
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Camper
praktischer Schuldnerberater
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Registriert: 16. Dez 2020, 11:57

Re: Lohnpfändung

Beitrag von Camper »

Hallo Neuling,

erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt deines Kindes.

Um was für eine Pfändung handelt es sich den bei dir?
Kontopfändung, Gehaltspfändung oder gar beides?

Bei einer Kontopfändung musst Du wie Bernd bereits geschrieben hat dir von einer geeigneten Stelle eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass du eine Unterhaltspflicht (Kind) hast.
Beim P-Konto werden sämtliche Geldeingänge im Monat, egal woher diese stammen (selbst Rückbuchungen mangels Deckung), auf deinen monatlichen Freibetrag angerechnet. Alles was die 1724 € übersteigt, würde dann entsprechend von der Bank gesperrt werden.
Sollte dein Gehalt sowie das Gehalt des Minijobs zusammengerechnet unter dem Betrag von 1724 € liegen, würdest du also über alles verfügen können.

Bei einer Gehaltspfändung müsstest Du deinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen, dass du Vater geworden bist, damit dieser die Unterhaltspflicht bei der Berechnung des Pfändungsbetrages berücksichtigt.
Hier würde der Minijob nicht mit berücksichtigt werden.
Erst wenn ein Gläubiger bei Gericht einen Antrag stellt, dass die Einnahmen aus deiner Haupttätigkeit und dem Minijob zusammengerechnet werden sollen und aus dem Gesamtbetrag der Pfändungsbetrag berechnet werden soll, würde dieser mit der Pfändung unterliegen.

Sollten sowohl eine Gehalts- als auch Kontopfändung vorliegen, könntest du einen Antrag auf Quellenfreigabe stellen, sofern dein Gehalt den Pfändungsfreibetrag übersteigt.

Gruß
Camper
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golem
praktischer Schuldnerberater
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Beiträge: 18
Registriert: 14. Aug 2018, 14:22

Re: Lohnpfändung

Beitrag von golem »

Hallo Neuling,

auch ich gratuliere erst einmal zur Vaterschaft.

Ergänzend könnte auch noch folgende Unterhaltspflicht für die Kindesmutter bestehen, längerfristig insbesondere nach Absatz (2):

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend

Danach bestünden zwei Unterhaltspflichten und der Freibetrag erhöhte sich auf 1.989,99 EUR lt. Pfändungstabelle bzw. 1.986,73 EUR auf dem P-Konto.

Viele Grüße
golem
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