Schadensminderungspflicht Gläubiger
Verfasst: 27. Mär 2021, 10:01
Servus,
eine bekanntes Telekommunikatiosunternehmen hat mit einem Bekannten von mir 4 Verträge für den Kauf von Endgeräten abgeschlossen und hierfür dann jeweils eine Bezahlung per Ratenzahlung vereinbart. Das Unternehmen hat für jeden dieser Ratenpläne eine einzelne Rechnung gestellt und jeweils einen Ratenplan angelegt.
Die Ratenpläne sind „geplatzt“, mittlerweile sind hier Inkassobüros tätig.
Drei der Vorgänge wurden an Inkassobüro „A“ übergeben, einer an Inkassobüro „B“.
Inkassobüro „A“ hat daraus dann auch drei separate Verfahren belassen. Es laufen also von einem Gläubiger 4 Verfahren, alle noch nicht im gerichtlichen Verfahren, gegen meinen Bekannten. Entsprechend werden hier also auch höhere Kosten geltend gemacht, als dies der Fall wäre, wenn Inkassobüro „A“ aus den drei Vorgängen einen Vorgang gemacht hätte.
Meine Frage wäre nun, ob der Gläubiger nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet wäre, zum einen nur ein Inkassobüro mit der Beitreibung zu beauftragen und zum anderen, dieses Inkassobüro dann einen Vorgang daraus hätte machen müssen. So werden z.B. 4 mal die Pauschale von 20,00 Euro berechnet und auch die Gebühr nach RVG fällt bei 4 separaten Vorgängen um einiges höher aus, als das bei einem zusammengefaßten Vorgang der Fall wäre.
eine bekanntes Telekommunikatiosunternehmen hat mit einem Bekannten von mir 4 Verträge für den Kauf von Endgeräten abgeschlossen und hierfür dann jeweils eine Bezahlung per Ratenzahlung vereinbart. Das Unternehmen hat für jeden dieser Ratenpläne eine einzelne Rechnung gestellt und jeweils einen Ratenplan angelegt.
Die Ratenpläne sind „geplatzt“, mittlerweile sind hier Inkassobüros tätig.
Drei der Vorgänge wurden an Inkassobüro „A“ übergeben, einer an Inkassobüro „B“.
Inkassobüro „A“ hat daraus dann auch drei separate Verfahren belassen. Es laufen also von einem Gläubiger 4 Verfahren, alle noch nicht im gerichtlichen Verfahren, gegen meinen Bekannten. Entsprechend werden hier also auch höhere Kosten geltend gemacht, als dies der Fall wäre, wenn Inkassobüro „A“ aus den drei Vorgängen einen Vorgang gemacht hätte.
Meine Frage wäre nun, ob der Gläubiger nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet wäre, zum einen nur ein Inkassobüro mit der Beitreibung zu beauftragen und zum anderen, dieses Inkassobüro dann einen Vorgang daraus hätte machen müssen. So werden z.B. 4 mal die Pauschale von 20,00 Euro berechnet und auch die Gebühr nach RVG fällt bei 4 separaten Vorgängen um einiges höher aus, als das bei einem zusammengefaßten Vorgang der Fall wäre.