Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Verfasst: 8. Okt 2022, 10:25
Hallo,
ich habe über das Internet ein Smartphone an ein Ankaufportal verkauft bzw. zum Kauf angeboten.
Das Gerät habe ich dem Portal am 27. September zum Kauf angeboten und auch noch am 27. September bei DHL abgegeben. Am 29. September wurde die Sendung nachweislich ausgeliefert.
Bezüglich der Angebotsabgabe und Einsendung ist in den AGB des Portal folgendes geregelt:
3. +Unternehmen+ weist darauf hin, dass der ermittelte Ankaufspreis als Tagespreis kalkuliert wird. Der Verkäufer ist folglich verpflichtet, das Gerät unverzüglich, zumindest aber so zu versenden, dass es innerhalb von 7 Tagen nach der Angebotsabgabe bei +Unternehmen+ eingeht.
Der Punkt ist also meinerseits erfüllt.
Weiter heißt es in den AGB:
4. +Unternehmen+ bestätigt dem Verkäufer zunächst den Eingang des Gerätes (Empfangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung ist keine Annahme des Angebotes des Verkäufers und führt noch nicht zum Vertragsschluss.
Der Punkt ist auch erfüllt. Der Eingang wurde mir am 29. September bestätigt.
Und jetzt kommt dann der Punkt, um den es geht. Also Annahme bzw. Ablehnung meines Angebotes. Dazu steht in den AGB:
5. +Unternehmen+ ist berechtigt, das Angebot des Verkäufers innerhalb von 7 Tagen seit Eingang des Gerätes anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer (Vertragsbestätigungsmail) an die angegebene E-Mail-Adresse des Verkäufers.Damit kommt ein Vertrag zustande.
Das Unternehmen ist also berechtigt, sich 7 Tage seit Eingang für die Annahme oder Ablehnung des Angebotes zu entscheiden.
Der Eingang war am 29. September. 29. September + 7 Tage ist = 05. Oktober. Selbst wenn man den 29. September nicht mit zählen würden, wäre Fristablauf spätestens 06. Oktober.
Wie ist die Lage, wenn sich das Unternehmen - was tatsächlich der Fall ist - bis zum 05. Oktober bzw. 06. Oktober nicht meldet, also weder das Angebot annimmt noch ablehnt? Ist das Unternehmen dann jetzt verpflichtet, dass Gerät zum vereinbarten Kaufpreis zu kaufen und somit nicht mehr berechtigt, dass Angebot abzulehnen?
Mir macht halt die Regelung „ist berechtigt……anzunehmen oder abzulehnen“ etwas Kopfzerbrechen. Wäre dort nur das Ablehnen geregelt, wäre die Folge für mich klar. Frist versäumt, Recht verwirkt. Aber was passiert, wenn weder eine Annahme noch eine Ablehnung erklärt wird, ist mir jetzt nicht so klar.
ich habe über das Internet ein Smartphone an ein Ankaufportal verkauft bzw. zum Kauf angeboten.
Das Gerät habe ich dem Portal am 27. September zum Kauf angeboten und auch noch am 27. September bei DHL abgegeben. Am 29. September wurde die Sendung nachweislich ausgeliefert.
Bezüglich der Angebotsabgabe und Einsendung ist in den AGB des Portal folgendes geregelt:
3. +Unternehmen+ weist darauf hin, dass der ermittelte Ankaufspreis als Tagespreis kalkuliert wird. Der Verkäufer ist folglich verpflichtet, das Gerät unverzüglich, zumindest aber so zu versenden, dass es innerhalb von 7 Tagen nach der Angebotsabgabe bei +Unternehmen+ eingeht.
Der Punkt ist also meinerseits erfüllt.
Weiter heißt es in den AGB:
4. +Unternehmen+ bestätigt dem Verkäufer zunächst den Eingang des Gerätes (Empfangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung ist keine Annahme des Angebotes des Verkäufers und führt noch nicht zum Vertragsschluss.
Der Punkt ist auch erfüllt. Der Eingang wurde mir am 29. September bestätigt.
Und jetzt kommt dann der Punkt, um den es geht. Also Annahme bzw. Ablehnung meines Angebotes. Dazu steht in den AGB:
5. +Unternehmen+ ist berechtigt, das Angebot des Verkäufers innerhalb von 7 Tagen seit Eingang des Gerätes anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer (Vertragsbestätigungsmail) an die angegebene E-Mail-Adresse des Verkäufers.Damit kommt ein Vertrag zustande.
Das Unternehmen ist also berechtigt, sich 7 Tage seit Eingang für die Annahme oder Ablehnung des Angebotes zu entscheiden.
Der Eingang war am 29. September. 29. September + 7 Tage ist = 05. Oktober. Selbst wenn man den 29. September nicht mit zählen würden, wäre Fristablauf spätestens 06. Oktober.
Wie ist die Lage, wenn sich das Unternehmen - was tatsächlich der Fall ist - bis zum 05. Oktober bzw. 06. Oktober nicht meldet, also weder das Angebot annimmt noch ablehnt? Ist das Unternehmen dann jetzt verpflichtet, dass Gerät zum vereinbarten Kaufpreis zu kaufen und somit nicht mehr berechtigt, dass Angebot abzulehnen?
Mir macht halt die Regelung „ist berechtigt……anzunehmen oder abzulehnen“ etwas Kopfzerbrechen. Wäre dort nur das Ablehnen geregelt, wäre die Folge für mich klar. Frist versäumt, Recht verwirkt. Aber was passiert, wenn weder eine Annahme noch eine Ablehnung erklärt wird, ist mir jetzt nicht so klar.