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zum Beitrag "Stromkosten" im Forum Schuldnerberatung

Verfasst: 25. Mär 2019, 12:59
von Witwe Bolte
Hallo caffery,

im "Nachbarforum" ist ja nun schon länger keine Anmeldung möglich - wirklich schade! - deswegen wähle ich mal diesen Weg. Es geht um die Stromkosten für ein Sauerstoffgerät: Vielleicht wäre es einen Versuch wert, beim zuständigen Sozialamt ein Darlehn gem. § 21 Abs. 6 SGB II "Mehrbedarfe" zu beantragen?
Ob es klappt, weiß ich natürlich auch nicht, aber dass es schon mal schwierig sein kann, jeden Monat 30,00 Euro vorzufinanzieren, das weiß ich sehr wohl.

Re: zum Beitrag "Stromkosten" im Forum Schuldnerberatung

Verfasst: 26. Mär 2019, 07:54
von S.Nitschke
Nach meinem Wissensstand sind nicht die Grundsicherungsämter sondern die KK in der Pflicht die Stromkosten für verordnete elektrische Hilfsmittel zu zahlen. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits im Februar 1997 entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 S1 SGB 5 auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG, Az. 3 RK 12/96) umfasst. Somit müssen die Krankenkassen nicht nur die Anschaffung und die Wartung von Hilfsmitteln bezahlen, sondern auch die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel. Gugge hier :

https://www.pflege-durch-angehoerige.de ... -bezahlen/

Re: zum Beitrag "Stromkosten" im Forum Schuldnerberatung

Verfasst: 26. Mär 2019, 08:29
von Witwe Bolte
Ja, das ist wohl dem "Praktiker" Dirk HO drüben im f-sb bekannt.
Es geht aktuell wohl "nur" um die Vorfinanzierung, weil die GKV die Kosten nur rückwirkend erstattet.

Mir ist keine Vorschrift im SGB V bekannt, ob die GKV auch Darlehn für zu erbringende Leistungen gewähren kann/soll/muss.

Ich würde erstmal das Gespräch mit der örtlichlichen Geschäftsführung der KK versuchen.

Re: zum Beitrag "Stromkosten" im Forum Schuldnerberatung

Verfasst: 29. Mär 2019, 21:22
von vlac
Hallo,

grundsätzlich werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I); der Anspruch auf eine Sozialleistung entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bei strombetriebenen Hilfsmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet worden sind, besteht also dem Grundsatz nach ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hilfsmittel vom Versicherten in Betrieb genommen wird. Allerdings wird die Fälligkeit dadurch gehemmt, dass der Versicherte ungerechtfertigt bereichert ist, bis ihm die Mehrkosten tatsächlich entstehen. In den ersten Monaten bis zur Jahresabrechnung werden die monatlichen Abschläge wahrscheinlich auf dem bisherigen Niveau bleiben. Mit der Jahresabrechnung dann werden erstmals Mehrkosten fällig, und damit hat der Versicherte dann auch erstmals einen Anspruch auf die Zahlung des auf das Hilfsmittel entfallenden Anteils an den Stromkosten.

Mit der Jahresabrechnung werden in aller Regel dann auch die Abschläge erhöht. Und damit entsteht dann auch ein Anspruch auf entsprechende Zahlung des Hilfsmittel-Anteils an den Abschlägen.

Sollte eine Krankenkasse tatsächlich auf die Idee kommen, bei Sozialleistungsempfängern nur eine jährliche Zahlung vornehmen zu wollen, müsste sie auch erklären, auf welcher gesetzlichen Grundlage das geschieht. Hier wäre zunächst ein entsprechender Bescheid zu fordern, Widerspruch einzulegen, und gleichzeitig auch eine Vorschusszahlung gemäß § 42 SGB I zu beantragen, und zwar mit dem Hinweis, dass es sich um Sozialleistungsempfänger handelt, der andernfalls das Hilfsmittel nicht nutzen kann, weil ihm das Geld dafür fehlt, Das geforderte Ermessen dürfte hier auf null reduziert sein. Der Vorschuss kann auch beantragt werden, wenn der ursprüngliche Bescheid schon rechtskräftig ist.