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In der WVP Umzug ins Ausland?

Verfasst: 8. Jan 2021, 17:17
von Witwe Bolte
Das hat mich jetzt ein Bekannter gefragt:
Sein Inso-Verfahren ist aufgehoben, seine Selbständigkeit ist vom IV freigegeben, läuft aber schlecht , sehr schlecht, er will/muss wohl bald ein 'Hartzie' werden (ALG2).
Nun hat er evt. die Möglichkeit einer Festanstellung - allerdings im Ausland (nicht EU).
Wenn es klappen sollte, was würde dann aus seinem Insolvenzverfahren (konkret: mit der RSB !) hier in Deutschland ?
= Frage 1.

Frage 2 = Er würde dann zwar gut verdienen, hätte aber auch erheblich höhere Lebenshaltungskosten, wie würde dann berechnet, was er an den IV zu zahlen hätte ?
(der ausländische Arbeitgeber wird vermutlich keinem deutschen IV Gehaltsanteile überweisen, meint er)

Weiß hier vielleicht jemand was dazu ?
Danke!

Nachtrag: Er ist Deutscher.

Re: In der WVP Umzug ins Ausland?

Verfasst: 8. Jan 2021, 19:22
von Graf Wadula
Grundsätzlich ist eine Tätigkeit im Ausland zulässig und er verletzt auch keine Obliegenheiten gemäß § 295 InsO(ohne weitere Umstände dazu). Das InsO-Verfahren läuft einfach weiter.

Bei einer Beschäftigung im Ausland gelten im Verfahren allerdings weiterhin die Pfändungsvorschriften und damit auch die Pfändungsfreigrenze der ZPO. Eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850f Abs. 1b ZPO wegen höherer Lebenshaltungskosten kann nach BGH-Rechtsprechung jedoch nicht über einen Antrag beim InsOGericht erfolgen, sondern er müsste das im Prozessverfahren einklagen. Und da weiss man natürlich vorher nicht, wie das ausgeht.

Re: In der WVP Umzug ins Ausland?

Verfasst: 8. Jan 2021, 19:47
von Witwe Bolte
Danke@GrafWadula
Das werde ich so mal weitergeben.
Aber zunächst ist es ja offen, ob es mit dem Job klappt.

Der IV könnte ja eigentlich mit jeder Zahlung zufrieden sein,
ETWAS ist ja immer besser als NICHTS.