Seite 1 von 1
Sperre Arbeitsamt
Verfasst: 11. Dez 2020, 12:05
von Blubsi
Wenn es eine Sperre vom Arbeitsamt gibt.Obwohl attest usw alles mit eingereicht wurden hat dies Auswirkungen auf die Privatinsolvenz bzw Restschuldbefreiung?
Re: Sperre Arbeitsamt
Verfasst: 11. Dez 2020, 19:23
von Käsebrot
Handelt es sich um ALG I oder II? Bei I, wäre der Betrag so hoch, dass man etwas davon pfänden könnte?
Re: Sperre Arbeitsamt
Verfasst: 11. Dez 2020, 20:20
von Blubsi
Denke nicht um die 700-800 ca.
Re: Sperre Arbeitsamt
Verfasst: 11. Dez 2020, 20:49
von Witwe Bolte
Käsebrot hat geschrieben: ↑11. Dez 2020, 19:23
Handelt es sich um ALG I oder II?
...
Vom Arbeitsamt (heute heißt das: "Agentur für Arbeit") gibt es Arbeitslosengeld I
(und hier kann es ggf. Sperren geben).
Arbeitslosengeld II gibt es vom JobCenter (nicht vom Arbeitsamt) und hier gibt es keine "Sperren"
(es heißt ja eigentlich auch "
Grundsicherung für Arbeitssuchende", s. SGB II).
Wer vom Arbeitsamt eine Sperre bekommt, kann ggf. Anspruch auf ALG II haben.
Zu Deiner Frage, Blubsi: Nein, keine Sorge.
Du suchst aber auch überall, was es an Problemen unter Umständen, eventuell, möglicherweise, vielleicht (oder auch nicht ?), schlimmstenfalls, gegebenenfalls ... usw usf ... geben könnte, was ?
Steck diese Energie besser in die Jobsuche - und tu was für Dein Nervenkostüm!
Dann klappt vielleicht die Zusammenarbeit mit Kollegen und Chefs beim nächsten Job besser.
Viel Glück!
Re: Sperre Arbeitsamt
Verfasst: 11. Dez 2020, 21:37
von Käsebrot
MrsRob hat geschrieben: ↑11. Dez 2020, 20:49
Käsebrot hat geschrieben: ↑11. Dez 2020, 19:23
Handelt es sich um ALG I oder II?
...
Vom Arbeitsamt (heute heißt das: "Agentur für Arbeit") gibt es Arbeitslosengeld I
(und hier kann es ggf. Sperren geben).
Arbeitslosengeld II gibt es vom JobCenter (nicht vom Arbeitsamt) und hier gibt es keine "Sperren"
(es heißt ja eigentlich auch "
Grundsicherung für Arbeitssuchende", s. SGB II).
Wer vom Arbeitsamt eine Sperre bekommt, kann ggf. Anspruch auf ALG II haben.
Jein, bei einer Sperre von ALG I gibt es zumindest nicht den vollen Regelsatz an ALG II.
Re: Sperre Arbeitsamt
Verfasst: 11. Dez 2020, 23:18
von insolaner
ich hänge mich mal hier dran, passt irgendwie auch zum Thema:
Eine Nachzahlung vom Jobcenter ist ja mit der entsprechenden 850c(?)-Bescheinigung unpfändbar, gilt das auch im laufenden Insolvenzverfahren bzw. WVP? Zumal da manchmal ja auch Mieten mit drin sind, die sowieso weitergeleitet werden müssen, aber auch bei "nur" 3 Monaten kommt man schon über die Freigrenze, aber eigentlich war es ja das Geld für die letzten x Monate, monatlich vuerhundertnochwas...
Re: Sperre Arbeitsamt
Verfasst: 12. Dez 2020, 05:55
von Witwe Bolte
Ja, müßte ja, denn der Schuldner unterschreibt ja mit seinem Antrag auf RSB
eine Erklärung nach InsO § 287 (2), dass er
" ... seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt" s.:
https://dejure.org/gesetze/InsO/287.html
Der IV / TH bekommt also nur das, was pfändbar ist.
Re: Sperre Arbeitsamt
Verfasst: 12. Dez 2020, 08:32
von imker
insolaner hat geschrieben: ↑11. Dez 2020, 23:18
...
Eine Nachzahlung vom Jobcenter ist ja mit der entsprechenden 850c(?)-Bescheinigung unpfändbar, gilt das auch im laufenden Insolvenzverfahren bzw. WVP? ....
wonach fragst Du...Pfändbarkeit auf dem P-Konto hat mit der Herkunft der Zahlungseingänge " im Grundsatz nichts mehr zu tun".
Wenn es um Nachzahlungen für Vormonate geht, ist der Betrag auf die Monate, für die die Anteile gezahlt werden, aufzuteilen und dann die Pfändungstabelle zu bemühen - es werden keine Unterschiede zwischen Einzelzwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren und Abtretung in der WVP gemacht.
Landet der "Batzen" auf einem P-Konto, muss man beim Gericht rechtzeitig einen Antrag stellen, durch den der "Batzen" für den oder die Pfändungsgläubiger so aufgeteilt wird - lückenlose Kontoauszüge und Bescheide und Abrechnungen als Kopie dazu..
2. Pfändungstechnische Behandlung von Nachzahlung
Eine Nachzahlung von Arbeitslohn ist pfändungsrechtlich nach dem Entstehungsprinzip zu behandeln. In jedem Monat ist also der konkrete Anteil an der Nachzahlung zuzurechnen (AG Neuburg JurBüro 16, 444). Mit anderen Worten: Nachzahlungen müssen bei dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden,
für den - nicht in dem - sie gezahlt werden. Folge: Der Arbeitgeber muss das Gesamteinkommen nachberechnen, wobei er die Verhältnisse des betreffenden Auszahlungszeitraums zugrunde legen muss. Hieraus ist dann erneut der pfändbare Einkommensanteil zu ermitteln.
Re: Sperre Arbeitsamt
Verfasst: 13. Dez 2020, 02:21
von insolaner
danke, also vereinfacht: Wenn Hartz IV für vier Monate nachträglich gezahlt wird, gilt das pfändungsmässig so als wenn das in den vier Monaten jeweils monatlich gezahlt wirden wäre - somit idR keine Pfändung (wenn sonst nix dazukommt).
Danke, ich hatte befürchtet dass es da evtl. im Insolvenzverfahren 'schlimmer' gehandhabt wird als 'normal'...