Seite 1 von 2
Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 4. Nov 2020, 08:11
von tidus82
Hey zusammen,
ich befinde mich ja seit einiger Zeit in der WVP.
Ich habe mir vom Amtsgericht die Tabelle zusenden lassen und habe dort festgestellt, dass manche Gläubiger ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Frage: kann ich diese Gläubiger jetzt schon anfangen anzuschreiben bzgl. Aushändigung des Titels?
Denn, soweit ich weiß ist es doch so, dass selbst wenn die RSB versagt werden sollte, dann können die doch auch nur noch mit dem Tabellenauszug pfänden, oder? Also nur noch die, die tatsächlich angemeldet haben.
Re: Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 4. Nov 2020, 08:14
von Graf Wadula
tidus82 hat geschrieben: ↑4. Nov 2020, 08:11
Hey zusammen,
ich befinde mich ja seit einiger Zeit in der WVP.
Ich habe mir vom Amtsgericht die Tabelle zusenden lassen und habe dort festgestellt, dass manche Gläubiger ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Frage: kann ich diese Gläubiger jetzt schon anfangen anzuschreiben bzgl. Aushändigung des Titels?
Denn, soweit ich weiß ist es doch so, dass selbst wenn die RSB versagt werden sollte, dann können die doch auch nur noch mit dem Tabellenauszug pfänden, oder? Also nur noch die, die tatsächlich angemeldet haben.
Nein. Im Falle einer Versagung bleiben (auch) die alten Titel vollstreckbar. D.h. auch die nicht angemeldeten Gläubiger könnten dann vollstrecken. Der Tabellenauszug ersetzt auch nur die angemeldete Forderungen. Den Rest müssten/könnten die Tabellengläubiger auch aus den bisherigen Titeln vollstrecken (z.B. laufende Zinsen).
Re: Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 4. Nov 2020, 08:16
von tidus82
Vielen Dank lieber Graf - dann war ich da auf dem falschen Dampfer
Re: Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 4. Nov 2020, 10:20
von Graf Wadula
tidus82 hat geschrieben: ↑4. Nov 2020, 08:16
Vielen Dank lieber Graf - dann war ich da auf dem falschen Dampfer
Ja, das denken viele, aber § 201 InsO ist da sehr eindeutig. Sie sollten also warten bis zur Erteilung der RSB. Und diesen Beschluss gut aufbewahren. Den kann man immer gebrauchen
.
Re: Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 22. Mär 2021, 11:00
von Enterprise
Dahingehend habe ich auch eine Frage.
Wenn Gläubiger die Forderung nicht anmelden, gelten unter der 35% die man bestreiten muss nur, die Summe der Gläubiger, die die Forderung angemeldet haben, oder die Gesamtsummer aller Gläubiger, die man im Gerichtlichen Vergleich gemeldet hatte?
Re: Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 22. Mär 2021, 11:54
von tidus82
Nur die die ihre Forderungen angemeldet haben.
Re: Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 22. Mär 2021, 13:01
von luxus1805
Wie ist das mit den 35 Prozent gemeint.
35 Prozent von den angemeldeten Forderungen abzüglich das was man schon eingezahlt hat und das was schon gepfändet worden ist?
Re: Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 22. Mär 2021, 13:11
von Käsebrot
luxus1805 hat geschrieben: ↑22. Mär 2021, 13:01
Wie ist das mit den 35 Prozent gemeint.
35 Prozent von den angemeldeten Forderungen abzüglich das was man schon eingezahlt hat und das was schon gepfändet worden ist?
Nein. Die 35% beziehen sich auf die angemeldete Summe ohne irgendwelche Abzüge, jedoch zzgl. der Verfahrenskosten und den Gebühren für IV/TH.
Re: Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 22. Mär 2021, 13:28
von luxus1805
Beispiel: 20000 Euro angemeldete Forderungen.
Gepfändet wurde bisher 3200 Euro und befinde mich in der Wohlverhaltensphase.
Wie hoch wäre die Summe die ich dann zahlen müsste?
Re: Nicht angemeldete Forderungen
Verfasst: 22. Mär 2021, 13:29
von caffery
Das ist anhand der gegebenen Informationen nicht zu beantworten.