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Vergütung TH durch die Staatskasse
Verfasst: 27. Jan 2019, 09:56
von arreis
Hallo zusammen!
ist man komplett raus,wenn der TH seine Vergütung aus der Staatskasse erhält oder muss diese dann im Anschluss an die Inso, in welcher Form auch immer, zurück gezahlt werden?
Gruß Arreis
Re: Vergütung TH durch die Staatskasse
Verfasst: 27. Jan 2019, 10:37
von caffery
Die gesamten gestundeten, nicht berichtigten Kosten des Verfahrens werden mit Erteiung der Restschuldbefreiung bzw. nach Beendigung des Verfahrens zur Rückzahlung fällig. Man erhält also quasi mit der RSB eine Rechnung falls noch Verfahrenskosten offen sind. Dies ist bei 6-jährigen Verfahren also in aller Regel der Fall.
Man kann an diesem Punkt die noch offenen Verfahrenskosten aber weiter stunden lassen. Die meisten Gerichte schicken dafür auch die entsprechenden Unterlagen und Hinweise mit.
Die Rückführung der noch geschuldeten Verfahrenskosten findet nach Beendigung des Verfahrens allerdings vereinfacht gesagt unter "verschärften Bedingungen" statt. Soll heißen: Die Pfändungsgrenze spielt bei der Rückführung der Kosten keine Rolle. Es gelten die Kriterien der Prozesskostenhilfe (PKH).
Es gibt dafür auch Rechner im Internet die ziemlich genau sind. (einfach "PKH Rechner" googlen) Mit diesen kann man den Betrag ausrechnen den das Gericht im Einzelfall voraussichtlich als Rate fordern wird. Diese ist ganz grob gesagt ein Mittelding zwischen Pfändungstabelle und Existenzminimum. Man wird aber nicht komplett aufs Existenzminimum "runtergefordert".
Das Stundungsersuchen muss jährlich erneuert werden. Man wird jeweils dazu aufgefordert. Kommt insgesamt 4 Jahre nach Beendigung des Verfahrens jeweils eine zu zahlende Rate von 0 Euro bei der Berechnung heraus, werden die Kosten niedergeschlagen - sind also im Prinzip erledigt.
Kommt irgenwann während dieser Zeit eine zumutbare Rate heraus(also z.b. nach 3 Jahren), muss die Forderung bis zum Ende bedient werden. Die 4 Jahres Deadline gilt dann nicht.
Re: Vergütung TH durch die Staatskasse
Verfasst: 27. Jan 2019, 10:46
von arreis
Dann zählt die Vergütung des TH gewissermaßen auch zu den Verfahrenskosten?
In der Masse sollten ca. 1200,00 € vorhanden sein, dies sollte annähernd die Gerichtskosten decken, wenn ich mich nicht irre.
Re: Vergütung TH durch die Staatskasse
Verfasst: 27. Jan 2019, 13:33
von arreis
Habe mich da wohl geirrt und nicht bedacht, dass die TH Vergütung zu den Verfahrenskosten zählt.
Laut PKH-Rechner wäre eine Ratenzahlung bei Null. Bei der Berechnung habe ich allerdings die Hälfte der Miete und Nebenkosten angegeben. Kann man das so machen oder eher nicht?
Es geht im übrigen um die Inso meiner Frau.
Re: Vergütung TH durch die Staatskasse
Verfasst: 27. Jan 2019, 13:41
von caffery
arreis hat geschrieben: ↑27. Jan 2019, 13:33
Habe mich da wohl geirrt und nicht bedacht, dass die TH Vergütung zu den Verfahrenskosten zählt.
Wozu sollte es denn sonst zählen? Insolvenzforderung oder gar Trinkgeld?