Fragen zur Nachtragsverteilung
Verfasst: 26. Jan 2019, 17:26
Hallo zusammen, ich habe die nachfolgenden Fragen jetzt sehr intensiv recherchiert, aber leider keine plausible Antwort gefunden, deshalb hoffe ich auf Euer Schwarmwissen:
Mein Insolvenzverfahren ist am 10. Februar 2016 eröffnet worden.
Insolvenzverwalter hat entsprechend Finanzamt, Bausparkasse (Riester), Vermieter etc informiert.
Das Insolvenzverfahren ist am 23. Mai 2018 gem § 200 InsO aufgehoben worden.
Mit der Aufhebung des Verfahrens ist keine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet worden, obwohl der Insolvenzverwalter dies im Hinblick auf Einkommenssteuererstattungen angeregt hat.
Nach der Aufhebung des Verfahrens habe ich meine Steuererklärung abgegeben - und die Erstattung ist an den Insolvenzverwalter ausgekehrt worden.
Nachfrage beim Finanzamt, warum sie an den Insolvenzverwalter ausgekehrt haben trotz Aufhebung des Verfahrens ergab folgendes: Uns liegt die Abtretungserklärung vor und dann leisten wir an den Insolvenzverwalter.
Deutlich nach der Auskehrung an den Insolvenzverwalter wurde nunmehr die Nachtragsverteilung der Einkommenssteuererstattung angeordnet.
Mein Hinweis an das Insolvenzgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde, dass die Anordnung der Nachtragsverteilung "ex Nunc" erfolgt, wurde sinngemäß wie folgt beantwortet: Ja, da haben Sie recht, aber der Treuhänder hat die Kohle ja schon vereinnahmt, also kann er sie auch verteilen.
Jetzt meine eigentliche Frage: Muß der Treuhänder bzw. der Insolvenzverwalter dann, wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet wird, nicht eigentlich die Institutionen, die er über die Eröffnung der Insolvenz informiert hat, auch darüber informieren, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und der Schuldner wieder über sein Vermögen selber verfügen darf?
Und wenn er darüber informieren muss, quasi die Abtretungserklärung für kraftlos erklären muss, darf mir dann aus seinem Nichthandeln ein Nachteil entstehen? Die Bausparkasse hat er indes vermutlich auch nicht informiert, denn mein Jahresauszug kam jetzt per Post vom Treuhänder und nicht von der Bausparkasse.
Und schließlich, wenn er das Finanzamt hätte informieren müssen, wird hier nicht - auch vom Insolvenzgericht - quasi Rechtsbeugung betrieben?
Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt und freue mich auf Antworten - vielleicht hat ja auch jemand einen Link zu einem Urteil...
Herzliche Grüße - Joschy
Mein Insolvenzverfahren ist am 10. Februar 2016 eröffnet worden.
Insolvenzverwalter hat entsprechend Finanzamt, Bausparkasse (Riester), Vermieter etc informiert.
Das Insolvenzverfahren ist am 23. Mai 2018 gem § 200 InsO aufgehoben worden.
Mit der Aufhebung des Verfahrens ist keine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet worden, obwohl der Insolvenzverwalter dies im Hinblick auf Einkommenssteuererstattungen angeregt hat.
Nach der Aufhebung des Verfahrens habe ich meine Steuererklärung abgegeben - und die Erstattung ist an den Insolvenzverwalter ausgekehrt worden.
Nachfrage beim Finanzamt, warum sie an den Insolvenzverwalter ausgekehrt haben trotz Aufhebung des Verfahrens ergab folgendes: Uns liegt die Abtretungserklärung vor und dann leisten wir an den Insolvenzverwalter.
Deutlich nach der Auskehrung an den Insolvenzverwalter wurde nunmehr die Nachtragsverteilung der Einkommenssteuererstattung angeordnet.
Mein Hinweis an das Insolvenzgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde, dass die Anordnung der Nachtragsverteilung "ex Nunc" erfolgt, wurde sinngemäß wie folgt beantwortet: Ja, da haben Sie recht, aber der Treuhänder hat die Kohle ja schon vereinnahmt, also kann er sie auch verteilen.
Jetzt meine eigentliche Frage: Muß der Treuhänder bzw. der Insolvenzverwalter dann, wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet wird, nicht eigentlich die Institutionen, die er über die Eröffnung der Insolvenz informiert hat, auch darüber informieren, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und der Schuldner wieder über sein Vermögen selber verfügen darf?
Und wenn er darüber informieren muss, quasi die Abtretungserklärung für kraftlos erklären muss, darf mir dann aus seinem Nichthandeln ein Nachteil entstehen? Die Bausparkasse hat er indes vermutlich auch nicht informiert, denn mein Jahresauszug kam jetzt per Post vom Treuhänder und nicht von der Bausparkasse.
Und schließlich, wenn er das Finanzamt hätte informieren müssen, wird hier nicht - auch vom Insolvenzgericht - quasi Rechtsbeugung betrieben?
Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt und freue mich auf Antworten - vielleicht hat ja auch jemand einen Link zu einem Urteil...
Herzliche Grüße - Joschy