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Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 18:51
von Sesamsoße
Hallo in die Runde,

nachdem ich mich schon länger als stiller Mitleser hier im Forum eintreiben, habe ich nun eine Frage an sie Profis.

Ich befinde mich seit Januar 2019 in der PI und habe mich heute gefreut, dass der Schlussbericht des IV gekommen ist und Bewegung in die Sache kommt. Der Schlussbericht selber klingt mit laienhaften Augen gelesen erstmal positiv. Was mich aber schockiert, ist folgender Punkt:

"Mitteilung über Forderung aus unerlaubter Handlung: eingereicht mit Schriftsatz vom 05.03.2019"

Davon wusste ich bis jetzt gar nichts. Ist es normal, dass da keine Info kommt? Kann ich da jetzt überhaupt noch etwas dagegen unternehmen?

Es gibt einen Schriftsatz mit gleichem Datum, in dem die Tabelle mit Forderungsanmeldungen eingereicht wurde. Kann es sein, dass tatsächlich der IV die Forderung aus unerlaubter Handlung mitgeteilt hat?

Vorab schonmal vielen Dank für Eure Antworten

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 19:30
von tidus82
Herzlich willkommen!

Steht denn in der Tabelle etwas von der unerlaubten Handlung?
Und bist du dir ganz sicher, dass du kein Schreiben o.Ä. bekommen hast?

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 19:48
von Sesamsoße
Hallo tidus,

ja, ich bin mir ganz sicher, dass da kein Schreiben kam. In dem Punkt bin ich mittlerweile ganz pingelig mit dem Inhalt meines Briefkastens.

Ein Punkt in der Tabelle wäre möglich: Forderung aus illegaler Verbreitung von Tonaufnahmen von ziemlich nervigen Abmahnanwälten aus München. Reicht das Wort "illegal" bereits aus, damit es als unerlaubte Handlung klassifiziert wird? Ansonsten ist da nichts zu erkennen, was nicht auch bei den anderen Gläubigern steht.

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 19:55
von imker
1. Woher hast Du den Schlussbericht?
2. Besorg Dir die Forderungsanmeldung, um die es geht, einmal als Kopie und schau dann in die Gerichtsakte, ob Du über die Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung informiert worden bist.
3. Wenn Du informiert worden bist, aber nichts gemerkt hast, versuch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit gleichzeitigem Widerspruch gegen das Attribut vbuH. Dann ist wieder alles möglich.
4. Geht es um 100 EUR oder um 100.000 EUR bei dieser Forderung?

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 20:00
von imker
Nachfrage: haben die Anwälte aus München ein Urteil oder einen Mahnbescheid oder nur einen Brief zum Nachweis der Forderung eingereicht oder sich darauf bezogen?? Wann war der Vorfall mit dem Streamen? Länger als drei jahre zurück?

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 20:17
von Sesamsoße
imker hat geschrieben: 1. Okt 2020, 19:55 1. Woher hast Du den Schlussbericht?
Er wurde mir vom Gericht geschickt
imker hat geschrieben: 1. Okt 2020, 19:55 2. Besorg Dir die Forderungsanmeldung, um die es geht, einmal als Kopie und schau dann in die Gerichtsakte, ob Du über die Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung informiert worden bist.
Mache ich. Die Forderungsanmeldung bekomme ich vom IV, richtig?
imker hat geschrieben: 1. Okt 2020, 19:55 4. Geht es um 100 EUR oder um 100.000 EUR bei dieser Forderung?
Es geht um ca 1250,00 EUR.
Es handelt sich um das Anbieten einer CD bei eBay im Jahr 2008. Es gab dazu auch ein Gerichtsverfahren, bei dem ich mich aber nicht weiter gewehrt habe als die Richter schriftlich zu verstehen gegeben haben, dass sie geneigt sind, die Höhe der Abmahngebühr zuzustimmen. Irgendwann kann dann auch der Vollstreckungstitel.

Falls daraus Einzelheiten für die Einschätzung wichtig sind, suche ich das alles nochmal raus.

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 20:18
von caffery
Um das mal ganz grundsätzlich zu beantworten:

So eine Forderung ist nicht automatisch eine Forderung aus unerlaubter Handlung. Der Gläubiger muss die entsprechende Angabe bei der Forderungsanmeldung gemacht haben.

Über diesen Vortrag muss der Insolvenzschuldner zwingend eine gerichtliche Mittelung mit einer Frist zum Widerspruch erhalten. (§ 175 Abs. 2 InsO) Erst wenn diese Frist tatenlos verstreicht gilt das Atribut als festgestellt.

Normalerweise sind diese Filesharing-Abmahnklamotten KEINE vbuh-Forderungen da das Merkmal des Vorsatzes in aller Regel nicht vorliegt bzw. nur schwer herzuleiten ist. Ich persönlich hätte bislang nicht mitbekommen, dass W&F ihre Forderungen quasi automatisch als vbuh zu Verfahren anmelden. Bisher liefen die immer normal durch - soweit ich das beurteilen kann.

PS: Oh, es ist keine Filesharing-Geschichte. Na dann käme es wirklich aufs Urteil an.

Aber dennoch musst du eine Mitteilung über die Anmeldung als vbuh bekommen haben. Wenn nicht -> befolge des Imkers Rat:)

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 20:21
von Sesamsoße
imker hat geschrieben: 1. Okt 2020, 20:00 Nachfrage: haben die Anwälte aus München ein Urteil oder einen Mahnbescheid oder nur einen Brief zum Nachweis der Forderung eingereicht oder sich darauf bezogen??
Das muss ich erstmal herausfinden. Urteil und Vollstreckungsbescheid gibt es jedenfalls. :|

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 20:23
von caffery
Das macht keinen Sinn. Entweder Urteil oder Vollstreckungsbescheid. Beides wäre doppelt gemoppelt;)

Re: Forderung aus unerlaubter Handlung

Verfasst: 1. Okt 2020, 20:34
von Sesamsoße
caffery hat geschrieben: 1. Okt 2020, 20:23 Das macht keinen Sinn. Entweder Urteil oder Vollstreckungsbescheid. Beides wäre doppelt gemoppelt;)
Ich bin mir fast sicher, dass es so ist. Aber nur fast :roll:

Ich werde mal in meinen alten Unterlagen wühlen und mich schlau machen. Die Schreiben zu der Angelegenheit dürfte ziemlich weit unten "verbuddelt" sein, weil's mich so sehr ärgert.

Nur nochmal die Nachfrage, damit ich mich nicht blamiere: die Forderungsanmeldung hat der IV oder das Amtsgericht?

Großen Dank an Euch für euer Engagement :!: