Seite 1 von 3

Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 11. Sep 2020, 23:23
von Mrsunshine
Hallo liebes Forum.

Ich brauche nach langer Zeit mal wieder eure Hilfe und bedanke mich im voraus fürs lesen.

Vor 1-2 Monaten habe ich Post vom Gericht bekommen, vom Rechtspfleger, dass ich einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung stellen kann da alle Gerichtskosten beglichen sind und fünf Jahre vorbei sind.
Ich fand das sehr nett das ich extra darauf hingewiesen wurde. Also habe ich einen Dreizeiler geschrieben und ein paar Tage später habe ich auf insolvenzbekanntmachungen.de mein Insoverfahren gefunden. Ein paar Tage später kam dann auch der Brief vom Gericht und der Beschluss, dass die Gläubiger und die Träuhänderin bis zum 11.09.2020 Zeit haben Versagungsgründe zu stellen.

So weit so gut. das ist ja der normale Werdegang.

Jetzt wirds aber komisch. Heute habe ich wieder online geguckt doch nun wurde der gleiche Beschluss eins zu eins übernommen allerdings mit einem komplett anderem Datum. Nun ist nicht mehr vom 11.09.2020 die Rede , sondern der 08.10.2020.

Wie kann das sein? Wie kann das Gericht einfach so deren Beschluss jetzt nochmal um einen ganzen Monat verlängern?
Ich dachte erst ich hatte mich beim ersten mal verguckt, aber nein, ich habe den ersten Beschluss ja auch in Briefform. Der erste Beschluss wurde online also gelöscht und gestern wurde ein neuer online reingesetzt mit einer Frist bis zum 08.10.2020.

Kennt jemand so etwas? Was können Gründe dafür sein?

Wie gesagt, es ist eins zu eins der gleiche Text, alles ist gleich, jedes Wort und jeder Satz, nur das Datum wurde geändert.

Und da ich hier schon schreibe, habe ich gleich noch ein paar Fragen wenns okay ist.

1. Warum wird die Frist jetzt überhaupt nochmal verlängert, hatten die >Gläubiger denn nicht genug Zeit ( fünf Jahre) um Versagungsgründe zu stellen?
2.Ich hatte ungefähr 8 Gläubiger, es ist wirklich so das wenn nur ein Gläubiger einen Versagungsgrund stellt, die komplette Insolvenz niedergeschmettert ist? Selbst wenn die anderen sieben Gläubiger keinen Versagungsgrund stellen? Oder kann man sich mit diesen einen Gläubiger dann einigen und die Inso ist durch?

3.Ich habe gelesen, dass die Gläubiger selbst ein Jahr nach ausgesprochener Restschuldbefreiung immer noch Versagungsgründe stellen können. Was soll das?! ich meine reichen denn nicht fünf Jahre aus um eventuelle Versagungsgründe zu stellen? Aber das dürfen ja so wie ich gelesen habe nur <Gründe sein was die Obliegenheiten angeht.

Nun habe ich gelesen in einem Fall hat ein Gläubiger nach der ausgesprochenen RSB einen Antrag gestellt weil der Schuldner einen Adressenwechsel in der Inso nicht angegeben hat. Woher erfahren denn Gläubiger überhaupt davon, so etwas geht doch nur dem Gericht und dem Träuhänder etwas an. Also wie erfahren Gläubiger ob jemand seinen Obliegenheiten in der Insolvenz nicht nachgekommen ist, wenn sämtlicher Schriftverkehr nur über dem Schuldner, dass Gericht und dem Träuhänder geführt wird und besteht?


Ich bedanke mich fürs lesen und hoffe ich habe es einigermassen verständlich geschrieben.

Grüße Mrsunshine

Re: Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 12. Sep 2020, 08:07
von Witwe Bolte
Ich kann nur zu Deiner letzten Frage was sagen (" ... wie erfahren Gläubiger ... ?"):
Insolvenzgläubiger können ja Akteneinsicht beantragen.
Hast Du Deine Akte gelesen?
Kennst Du die Berichte Deines IV/TH ?
Vielleicht sind daraus die Infos ?

Ansonsten soll es ja auch IV/TH geben, die mit dem einen oder anderen Gläubiger schon mal ganz gern telefonieren ... und was da so gesprochen wird, läßt sich im Regelfall bekanntlich selten nachweisen ...
Das ist keine "Verschwörungstheorie", sondern selbst erlebt: Der IV schreibt an einen Insolaner, dass er im Gespräch mit einem Gläubiger erfahren habe ... (was sie sonst noch alles besprochen haben, schreibt er natürlich nicht).

Re: Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 12. Sep 2020, 14:00
von caffery
Mrsunshine hat geschrieben: 11. Sep 2020, 23:23
Kennt jemand so etwas? Was können Gründe dafür sein?
Nein, sowas wäre mir noch nicht untergekommen bzw. aufgefallen.

Die Vermutung liegt nahe, dass dem Gericht hier bei der ersten Veröffentlichung ein Formfehler unterlaufen ist, der erst später aufgefallen ist und dann korrigiert wurde.
Mrsunshine hat geschrieben: 11. Sep 2020, 23:23 1. Warum wird die Frist jetzt überhaupt nochmal verlängert, hatten die >Gläubiger denn nicht genug Zeit ( fünf Jahre) um Versagungsgründe zu stellen?
Die Insolvenzordnung will es so;) Vermutlich ist es der gleiche Grund der im Prinzip jeder Frist innewohnt. Den betreffenden Parteien ausreichend Zeit zum Handeln zu geben.Mal angenommen einem Gläubiger wird ein Versagungsgrund bekannt den du einen Tag vor RSB-Erteilung begangen hast. Dann hätte er praktisch keine Chance ein Schreiben in die Welt zu setzen und zuzustellen wenn seine Einwände am übernächsten Tag zu spät wären.
Mrsunshine hat geschrieben: 11. Sep 2020, 23:23 2.Ich hatte ungefähr 8 Gläubiger, es ist wirklich so das wenn nur ein Gläubiger einen Versagungsgrund stellt, die komplette Insolvenz niedergeschmettert ist? Selbst wenn die anderen sieben Gläubiger keinen Versagungsgrund stellen? Oder kann man sich mit diesen einen Gläubiger dann einigen und die Inso ist durch?
Ja, Versagung ist Versagung. Heißt: Die Restschuldbefreiung gibts nicht. Die Versagung ist quasi ein Verstoß gegen die Regeln des Verfahrens insgesamt - und nicht ein Verstoß gegen die Rechte des einen Gläubigers der den Antrag stellt.
Mrsunshine hat geschrieben: 11. Sep 2020, 23:23 3.Ich habe gelesen, dass die Gläubiger selbst ein Jahr nach ausgesprochener Restschuldbefreiung immer noch Versagungsgründe stellen können. Was soll das?! ich meine reichen denn nicht fünf Jahre aus um eventuelle Versagungsgründe zu stellen? Aber das dürfen ja so wie ich gelesen habe nur <Gründe sein was die Obliegenheiten angeht.
Ich will ja deine Allgemeinentrüstung nur ungern zum Siedepunkt frequentieren aber die Wahrheit ist sogar noch "schlimmer". Theoretisch besteht die Möglichkeit zur Stellung eines Versagungsantrags "open end". Für den Fall nämlich, dass der einwendende Gläubiger glaubhaft machen kann, dass ihm der Versagungsgrund erst verspätet bekannt geworden ist. Die Frist beginnt nämlich genau dann - bei Bekanntwerden. (§ 297a InsO)
Mrsunshine hat geschrieben: 11. Sep 2020, 23:23 Nun habe ich gelesen in einem Fall hat ein Gläubiger nach der ausgesprochenen RSB einen Antrag gestellt weil der Schuldner einen Adressenwechsel in der Inso nicht angegeben hat. Woher erfahren denn Gläubiger überhaupt davon, so etwas geht doch nur dem Gericht und dem Träuhänder etwas an. Also wie erfahren Gläubiger ob jemand seinen Obliegenheiten in der Insolvenz nicht nachgekommen ist, wenn sämtlicher Schriftverkehr nur über dem Schuldner, dass Gericht und dem Träuhänder geführt wird und besteht?
Wie Mrs. Rob schon sagte. In der Regel aber aus den Berichten. Die meisten Versagungstatbestände können nämlich weder vom Gericht, noch vom Treuhänder wirksam beanstandet werden - sie werden einfach nur festgestellt. Antragsberechtigt sind aber in den meisten Fällen nur die Insolvenzgläubiger.
Der normale Weg ist also: Der Treuhänder stellt einen Versagungstatbestand fest, schreibt ihn ihn den Bericht und die Vorlage nimmt ein Gläubiger ggf. volley und stellt einen Versagungsantrag.

Re: Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 12. Sep 2020, 15:10
von Mrsunshine
Danke Rob und Caffery für die Antworten.
Open End ...da kann man ja nie ruhig schlafen.
Frage wäre noch wie oft denn so etwas schon vorgekommen ist was aber eigentlich auch unwichtig ist.
Kann immer das erste mal sein.

Ich habe schon gelesen das z.B. die Advanzia und die vonEssen Bank fast immer automatisch Versagungsgründe stellen.
Somit hat man ja da fast gar keine Chance..ich meine ich denke es gibt schon so einige viele die die drei Jahre vor der Insolvenz einen Kredit aufgenommen haben.

Was macht man eigentlich falls ich vom Gericht mitgeteilt kriege das jemand Versagungsgründe gestellt hat.
Zum Anwalt bzw. Schuldnerberatung und gucken ob die einen da mit irgendwelchen Paragraphen rausboxen können?

Na mal schauen ob ich vielleicht bei Gericht anrufen werde und frage warum die Frist auf einmal nochmal um einen ganzen Monat verlängert wurde.
Bestimmt dürfen Sie aus Datenschutzrechtlichen Gründen nichts dazu am Telefon sagen.

In die Insolvenzakte habe ich in der Tat noch nie geguckt...was gibts dort drin alles so zu sehen?

Danke nochmal und ein schönes Wochenende.

Re: Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 12. Sep 2020, 15:59
von imker
1. Frag nicht beim Gericht an - denn wenn dann wirklich Adv. oder Essen einen Versagungsantrag stellen, könnte diese Fragerei zu Unrecht als Zeichen eines schlechten Gewissen mißverstanden werden und die Erklärung eines Helfers, warum der Versagungsgrund nicht vorliegt, schach werden lassen.

2. Was ist aus den Berechnungsproblemen mit dem Arbeitgeber geworden - oder waren das keine Berechnunhgsprobleme beimgenaueren Hinsehen?

Re: Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 12. Sep 2020, 17:35
von Mrsunshine
Hey Imker, danke für den Ratschlag, da werde ich nicht beim Gericht nachfragen.

Und zu zweitens, gut gemerkt..das hat sich aber erledigt.
Danke trotzdem für deine Mühe.

Re: Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 12. Sep 2020, 20:48
von Witwe Bolte
Mrsunshine hat geschrieben: 12. Sep 2020, 15:10 ...
In die Insolvenzakte habe ich in der Tat noch nie geguckt...was gibts dort drin alles so zu sehen?
...
Mach das doch mal (wenn Dein Inso-Gericht nicht allzuweit entfernt ist).
Ruf beim Gericht an, frag nach dem zuständigen Rechtspfleger für Dein Aktenzeichen,
frag ihn (oder sie), Du möchtest mal Einsicht in Deine Akte, wie das in Corona-Zeiten dort im Gericht gehandhabt wird, dann bekommst Du vermutlich einen Termin und kannst Dir Deine Akte im Gericht mal durchsehen.

Der IV/TH muss dem Gericht regelmäßig, ich glaube alle sechs Monate, über den Stand des Verfahrens berichten - schon interessant zu lesen, solche Berichte.
Dann wirst Du es vermutlich schon erkennen, wenn Dein IV/TH meint, es könne Versagensgründe geben.
OB einer Deiner Gläubiger dann tatsächlich einen Versagungsantrag stellt ... ???
Das steht vermutlich in den Sternen.

Was glaubst Du denn selbst ?
Könnte es einen Versagungsgrund geben?
Die sind im § 290 InsO ja abschließend aufgeführt, s.
https://dejure.org/gesetze/InsO/290.html

Re: Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 14. Sep 2020, 09:01
von Graf Wadula
Ich glaube, Sie machen sich zu viele Gedanken über theoretische Möglichkeiten.

Wann ist Ihr Verfahren eröffnet worden? Am 11.09. oder am 08.10.? Im zweiten Fall würde ich vermuten, dass es sich um einen Schreibfehler des Gerichts handelte und deshalb der Beschluss geändert wurde. Ansonsten ist es so wie Caffery beschrieben hat. Da die 5-Jahres-Frist (wahrscheinlich) am 11.09.2020 ablief, müssen die Gläubiger eine angemessene Frist zur Stellung von Anträgen haben.

Also mir ist noch nie ein Versagungsantrag der angegebenen Gläubiger untergekommen. Das halte ich für ein absolutes Gerücht und reine Panikmache. Zumal es für die Antragstellung auch Gründe bedarf. Und da sind wir beim nächsten Punkt. Wahrscheinlich sind sie doch in der sogenannten Wohlverhaltensperiode (das Inso-Verfahren ist wahrscheinlich längst aufgehoben); dann gilt nur noch § 295 InsO. Da gibt es nur letztlich 3 Obliegenheiten. Wenn Sie die erfüllt haben, droht garnix.

Und der Widerruf ist nur eine reine theoretische Möglichkeit. Ich kenne nicht einen Fall und behaupte, hier im Forum kennt auch kein anderer einen solchen Fall.

Re: Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 9. Okt 2020, 22:51
von Mrsunshine
Hallo liebe Forengemeinde,

Heute habe ich die langersehnte Nachricht online gefunden.
Und trotzdem habe ich ein paar Fragen.

Also erstmal, es sind ja immer zwei Nachrichten auf Insolvenzbekanntmachungen.de.

Ich kopiere mal:


Amtsgericht xxx Aktenzeichen: xxx


In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.

xxx
- Schuldner -


Beschluss:

1.    Dem Schuldner wird vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt.
Die Wohlverhaltensperiode endet mit Rechtskraft dieses Beschlusses.

2.    Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am XX.XX.2015 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.

Amtsgericht xxx- Insolvenzgericht - xxx

Xxx Amtsgericht XXX, XX.XX.2020


So, dass heisst ja das ich die Restschuldbefreiung erlangt habe,richtig?

Jetzt ist aber noch ein zweiter Eintrag und der ist wirklich sehr lang, irgendwie wiederholt sich das Gericht auch in diesem Beitrag kommt mir so vor.

Achtung langer Text:



In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.

Xxx
- Schuldner -

Die Vergütung der Treuhänderin Rechtsanwältin xxx wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Treuhänderin vom 07.09.2020.


Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht xxx

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht xxx

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
-    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
-    von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
-    auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
-    an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



Amtsgericht xxx - Insolvenzgericht

Xxx.

Was bedeutet das alles?
Ich lese sachen wie einer Notfrist von zwei Wochen etc.
Gilt das alles falls Gläubiger mit der Endrechnung vom Treuhänder nicht einverstanden sind?!

Ich verstehe das nicht.
Es wäre nett wenn ihr mir helfen könntet.

Danke im Vorraus!
Liebe Grüße

Re: Mehrere Fragen zur Restschuldbefreiung ,Ende der Insolvenz, Gericht ändert plötzlich Datum

Verfasst: 10. Okt 2020, 09:25
von caffery
Glückwunsch zur Restschuldbefreiung!

Das sind alles ganz ausgsprochen langweilige und ermüdend normale Textbausteine die so oder ähnlich unter jeder dieser Veröffentlichungen stehen.

Sei mir nicht böse, aber im Moment ist mir leider nicht langweilig genug um dir das alles zu übersetzen.

Da ich vermute, dass es anderen ähnlich gehen könnte wollte ich nur kurz sagen: Alles gut und alles normal. Auch das mit den 2 Wochen.