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Quote

Verfasst: 3. Sep 2020, 10:45
von jan
Hallo,

ich habe Post vom Amtsgericht zum Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren bekommen.

Da steht ein Satz drin:

"Auf die Insolvenzforderungen gemäß 38 Inso wird vorraussichtlich keine Quote entfallen."

Kann mir jemand sagen was das heißt ?

Re: Quote

Verfasst: 3. Sep 2020, 11:10
von caffery
Die Insolvenzgläubiger kriegen höchstwahrscheinlich nicht das Schwarze unterm Nagel (nix).

Re: Quote

Verfasst: 3. Sep 2020, 11:13
von jan
hm ich habe mal so hochgerechnet das ich in der Insolvenz bei 5 Jahren wohl ca. 30.000 Euro zahlen werde. Wo bleibt denn das Geld ?

Re: Quote

Verfasst: 3. Sep 2020, 11:15
von caffery
Ich kann Dir jetzt nicht anhand von zwei Nebensätzen herbeiorakeln was in Deinem Verfahren passiert oder noch passieren wird. Dafür reicht die Qualität meiner Glaskugel nicht aus.

Vielleicht ist der Passus da automatisch aus einem Standardtextbaustein reingeflutscht? Ich kann es nicht érkennen bzw. wissen.

Ich habe Dir nur den Satz da übersetzt.

Re: Quote

Verfasst: 3. Sep 2020, 12:07
von Witwe Bolte
Frag doch mal das Gericht, das den Satz geschrieben hat.
Oder Deinen IV.
Würde mich auch interessieren, wenn man jeden Monat ca. 500,00 € bezahlt, bezahlen muss ...

So lange Du im 'eröffneten Verfahren' bist, bekommt Dein IV von den ersten 25.000,00 Euro "Masse" schon mal 40% ... ist ja auch nicht sooo wenig .... warum sollte er sich also mit dem Schlußbericht abhetzen ... ?

Dann gehen noch die Gerichtskosten ab, aber das erklärt den Satz mE auch nicht.

Ich finde es allerdings erstaunlich, dass so eine amtlich Prognose veröffentlicht wird.
Es kann doch keiner wissen, ob Du nicht noch im Lotto gewinnst oder erbst oder einen deutlich besser bezahlten Job haben wirst.
Es ist ja quasi eine Aufforderung an Deine Gläubiger, die Sache ad acta zu legen und sich keine Arbeit mehr damit zu machen.
So würde ich das verstehen.

Re: Quote

Verfasst: 3. Sep 2020, 13:33
von caffery
Das hier ist bei uns der Standardpassus der so oder leicht abgewandelt formuliert in dem Zusammenhang (soweit ich ihn verstanden habe) veröffentlicht wird. Angaben bzgl. der Verteilungsquote beinhaltet dieser nicht.

Der Vollständigkeit halber sei aber noch erwähnt, dass diese vom TE zitierte "Prognose" sich in keinem Fall auf die gesamte Dauer der Abtretung bezieht sondern lediglich auf die sog. Schlussverteilung vor dem Eintritt in die WVP.

"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

XXX

wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der XXX. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts XXX niedergelegt. "