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Pfändbare Bezüge berechnen

Verfasst: 22. Jun 2020, 22:06
von SamSH
Hallo, ich habe eine etwas komplizierte Konstellation.

Ich habe noch 2 Monate bis Ende Inso, jetzt hab ich ein lukratives Angebot bekommen einer neuen Firma. Alles dem TH mitgeteilt,
ich darf die letzten 2 Monate selbst die pfänbaren Bezüge berechnen, sodass der neue Ag nicht mehr angeschrieben wird bzw keinen Wind mehr von der Inso bekommt.

So jetzt zum Probelem,

Ich bekomme von meiner alten Firma noch Lohn für 2 Wochen,
es werden noch zusätzlich zum Lohn 12 Urlaubstage + Urlaubsgeld ausbezahlt.

Ist hier alles Pfändbar???? Weil Urlaub u Urlaubsgeld ist ja nicht auf einmal entstanden sondern rückwirkend auf paar Monate

Von der neuen Firma bekomme ich Lohn für 2 Wochen
Von meinem Nebenjob 450 Euro, wird nur die Hälfte als Einkommen berücksichtigt.

Wie wird berechnet ?? Was ist unpfändbar ??
Es ist 1 unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.

Re: Pfändbare Bezüge berechnen

Verfasst: 23. Jun 2020, 00:35
von insolaner
Moin,

hoffentlich kriege ich für meine Gedankenspiele jetzt keine Haue... Aber was ist, wenn der Ex-Arbeitgeber mit der Berechnung des Urlaubsgeldes bis in 3 Monaten braucht, also erst nach Ende der Inso das ganze auszahlt?

Gilt nicht, analog zum ALG2, der Zufluss als Stichtag? Oder was ist sonst zB mit Guthaben aus Miet-Nebenkosten? Ich fürchte, ich schmeisse gerade wieder alles durcheinander?!

Mit den "2 Wochen" meinst D, dass Du vom alten AG noch zwei Wochen Lohn bekommst - aber was meinst Du in diesem Zusammenhang mit "von der neuen Firma" - wirst Du für denselben Zeitraum parallel bezahlt?

Re: Pfändbare Bezüge berechnen

Verfasst: 23. Jun 2020, 06:16
von SamSH
Naja ich habe zum 15ten gekündigt in der alten Firma und am 15ten in der neuen Firma angefangen.
Lohn gibts ja rückwirkend.
Jetzt kriege ich 15ten Juli Lohn von beiden Firmen
Von 1 bis 15 vom alten AG
Von 15 bis 30 vom neuen AG

Re: Pfändbare Bezüge berechnen

Verfasst: 23. Jun 2020, 07:26
von imker
Vereinbarung zur Selbstberechnung mit dem TH, dann
Gehälter addieren und aus der Tabelle den pfändbaren Betrag aus der Spalte mit der "einen" Unterhaltspflicht ablesen

Urlaubsgelder sind unpfändbar, wenn sie in üblicher Höhe gezahlt werden, daher würde ich das Urlaubsgeld weglassen

Mit einen Bruttolohnrechner (halber Monat alter Arbeitgeber plus halber Monat neuer Arbeitgeber - Beträge addieren) aus dem INTERNET den sich ohne das Urlaubsgeld ergebenden Nettolohn ausrechnen - damit in der Pfändungstabelle abgelesen werden kann

und das alles dem TH-Büro dann schicken und den Stress aushalten

Re: Pfändbare Bezüge berechnen

Verfasst: 23. Jun 2020, 11:29
von SamSH
Ja das verstehe ich..

Also Urlaubsgeld ist unpfändbar das dachte ich mir auch..
Aber wie verhält es sich mit den zusätzlichen 12 Urlaubstagen die als Lohn abgegolten werden ?

Re: Pfändbare Bezüge berechnen

Verfasst: 23. Jun 2020, 11:32
von SamSH
Wäre ja so :

Lohn alter AG Betrag X + 12 Urlaubstage Betrag X + Urlaubsgeld ( unpfändbar) + Lohn neuer AG Betrag X + Nebenjob hälftig 225 Euro

Und die 12 Urlaubstage bzw der Lohn davon ist auch komplett Pfändbar? Wäre doch unfair wie ich finden würde

Re: Pfändbare Bezüge berechnen

Verfasst: 23. Jun 2020, 15:25
von imker
ja, das kann man so finden, ich denke dazu, dass der Betrag ja auch pfändbar wäre, wenn Du Urlaub genommen hättest

das Problem ist jetzt "ein Anderes", nämlich dass nicht ein Kalendermonat oder ein halber Kalendermonat vom alten Arbeitgeber bezahlt wird, sondern mehr Tage in dem Monat abgerechnet werden als der Monat Arbeitstage ohne Arbeitgeberwechsel gehabt hätte

was "man" versuchen kann, ist sich mit dem TH auf einen Berechnunbgsmodus zu verständigen und zu fragen, ob er die 12 bezahlten Urlaubstage wie Überstunden "sieht", dann sind die zur Häfte pfändbar

kann man sich nicht einigen, kann man viel Ärger verursachen und das Gericht um einen Beschluss bitten, dass davon nur der normale Teil pfändbar ist

aber wenn das so läuft wie ich es aus der Darstellung verstanden habe, wird der alte Arbeitgeber normal abrechnen und den Pfändungsbetrag abführen

wenn das AV zum 15. endet und wegen der Urlaubsabgeltung bis zum (15+12) 27. abgerechnet wird, sollte ein Weg auch darin bestehen, vom neuen Arbeitgeber nur den 28. bis 30. in die Berechnung zu nehmen. Da kommt für den Schuldner mehr rum - ist aber der falsche Rechenweg.