Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

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Mrsunshine
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von Mrsunshine »

S.Nitschke hat geschrieben: 7. Jan 2019, 08:56
Mrsunshine hat geschrieben: 5. Jan 2019, 00:27
Theoretisch habe ich ein Anspruch die unpfändbaren Summen von den letzten drei Jahren von meiner Firma zurück zu bekommen.

: Lohnforderungen verjähren regulär gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach drei Jahren.
Sorry, ich würde den Text, wie Arreis bereits geschrieben hat, drastisch einkürzen und den Hinweis auf die Verjährung weglassen. Die Einrede der Verjährung des Schuldners (hier Arbeitgeber) greift doch nur wenn er diese geltend macht. Als Gläubiger gebe ich dem Schuldner doch nicht noch den Hinweis auf die Verjährung……


Sehr geehrte Frau xxxx,

wie Ihnen bereits bekannt ist befinde ich mich seit dem xxx in der Privatinsolvenz und der pfändbare Anteil meines Einkommen wurde an den Insolvenzverwalter abgetreten. Jetzt musste ich feststellen das mein Einkommens seit dem vermutlich fehlerhaft berechnet wurde. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Wochenendarbeit sind nicht pfändbar da es sich hierbei um Erschwerniszulagen handelt (§ 850a Nr. 3 ZPO). Hierzugibt es inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung.

Ich bitte Sie daher kurzfristig, spätestens bis zum xxxxx meine Lohnansprüche für den Zeitraum xxxxx bis xxxxx neu zu berechnen und mir den Differenzbetrag überwiesen.

fertsch ......
Danke für den Text, welche Frist wäre empfehlenswert?

Ist jetzt übrigens eine Woche her seit meiner Mail u es kam noch keine Antwort.
Schreibe morgen ein zweites mal.
Vll. Ist sie auch im Urlaub.
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Mrsunshine
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von Mrsunshine »

Leute jetzt geht der Stress los.
Heut habe ich von meinem AG ein schrieb bekommen.

Gefragt wird nach Kindern, denen ich Unterhalt zahle, die nicht in meinem Hsushalt leben.
Da habe ich Null , dass ist einfach.

Als zweite Frage u. Da wirds kompliziert, Kinder die in meinem Haudhalt leben( ich habe ein Kind) nur steht da nichts mehr mit Unterhalt.

Nur um es richtig zu stellen:
Auch wenn man mit dem eigenrn Kind im gleichen Haushalt wohnt, wird dieses Kind als 1ne Unterhaltspfl. Person berücksichtigt, dass ist doch richtig so oder? Gibt es dazu ein Urteil?

Ebenso wird gefragt nach der Meldebeschigung.Meine habe ich, aber nicht die von meinem Kind, wo steht sowas drauf?

Ebenso wird gefragt ob ich
Ledig verheiratet etc. Bin.
Und der Punkt eigetragene Lebensgemeinschaft.Was meinen die damit? Wir wohnen zusammen, es ist aber nich eingetragen( wo auch?!) Also was soll ich ankreuzen, ledig?

Ich frage mich, was hat das alles mit der sache zu tun?
Also geld zurück verlangen wegen Nachtzuschläge etc.???

Irgendwie hab ich jetzt Angst ....
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Mrsunshine
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von Mrsunshine »

Es liest sich so, dass wenn das eigene Kind im gleichen Halshalt lebt man keinen Unterhalt zahlen muss.
Und darauf auch keine Rücksicht in der Tabelle genommen wird?!
Ich zahle aber jeden Monat lückenlos das kann ich beweisen.
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Mrsunshine
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von Mrsunshine »

Noch gleich ein dritter post von mir.
Ich versuche gerade mal selbst die ganzen Zuschläge raus zu rechnen.
Das ist gar nicht mal so einfach.

Wie soll man aus dem Gesetzlichen Netto die ganzen Zuschläge wieder rausrechnen?
Irgendwie schaff ichs nicht.
Zumal ja erstmal die ganzen gesetzlichen Abzüge erfolgen, daraus das gesetzliche Netto entsteht und wie soll man jetzt daraus wieder die Zuschläge raus rechnen, denn diese kann man ja nicht 1:1 übernehmen, da ja bei den Summen die gesetzlichen Abzüge auch noch abgezogen wurden.
Arrghhhh
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S.Nitschke
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von S.Nitschke »

Mrsunshine hat geschrieben: 17. Jan 2019, 17:21 Es liest sich so, dass wenn das eigene Kind im gleichen Halshalt lebt man keinen Unterhalt zahlen muss.
Und darauf auch keine Rücksicht in der Tabelle genommen wird?!
Ich zahle aber jeden Monat lückenlos das kann ich beweisen.
Ich bin etwas verwirrt. Ihrem Text entnehme ich, dass Ihr Kind, zusammen mit der Kindesmutter, bei Ihnen im Haushalt lebt. In dem mir bekannten Fällen wird dem Kind sogenannter "Naturalunterhalt" gewährt und damit keine Barzahlungen, sondern Naturalbezüge in Form von unentgeltlichem Wohnen, freier Kost, also dem, was ein Kind als „Sachbezug“ zum Leben braucht.

Wie meinen Sie das "Ich zahle aber jeden Monat lückenlos..."

Zur richtigen Berechnung des pfändbaren Einkommens ist der Arbeitgeber auf Informationen seines Beschäftigten angewiesen. Aus der ihm bekannten Steuerklasse und dem ggf, vorliegenden Kinderfreibetrag kann er das nicht berechnen. Also sollten Sie dem Arbeitgeber die Geburtsurkunde (Nachweis der Vaterschaft), eine aktuelle Meldebescheinigung aller in ihrem Haushalt lebenden Personen (Nachweis des Zusammenlebens mit dem Kind im eigenen Haushalt) zukommen lassen.

Ist Ihr Kind jünger als drei Jahre?

Leben sie mit der Mutter eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes zusammen hat auch die Kindesmutter einen mindestens dreijährigen Unterhaltsanspruch an Sie (§§ 1615l, 1615n BGB). Dies sollte man dem Arbeitgeber ebenfalls benennen.

Kinder die im eigenen Haushalt leben und denen "Naturalunterhalt" gewährt wird werden, genauso wie Kinder die außerhalb des Haushalte leben und Zahlungen erhalten, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens einbezogen.
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S.Nitschke
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von S.Nitschke »

Mrsunshine hat geschrieben: 18. Jan 2019, 01:19 Wie soll man aus dem Gesetzlichen Netto die ganzen Zuschläge wieder rausrechnen?
Irgendwie schaff ichs nicht.
Versuche es hiermit .....

https://www.quick-lohn.de/service/koste ... ngsrechner
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S.Nitschke
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von S.Nitschke »

Mrsunshine hat geschrieben: 17. Jan 2019, 17:17 Ebenso wird gefragt ob ich Ledig verheiratet etc. Bin.
Und der Punkt eigetragene Lebensgemeinschaft.Was meinen die damit?
Es gibt grundsätzlich nur zwei Arten den "Familienstand" korrekt zu bezeichnen Ledig oder Erledigt :lol: Sorry, den konnte ich nicht weglassen.

Eine Eingetragene Lebenspartnerschaft steht in Deutschland nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Sie bietet homosexuellen Partnern ein der Ehe angeglichenes Institut, damit die Verantwortung und das gegenseitige Einstehen in der häufig schon lange andauernden Gemeinschaft einen rechtlichen Rahmen erhalten kann.
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Mrsunshine
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von Mrsunshine »

Hallo Herr Nitschke,

zuallererst vielen Dank für die Antworten und die Hilfe.
Auch für den Rechner , zwar kommen bei mir minimale Abweichungen raus ( habe mal den letzten Lohn berechnet spaßenshalber ohne Zuschläge) trotzdem ist auch dieser Monat wieder der ganze Nachtzuschlag etc. gepfändet worden.
Im Moment ist es so , dass Frau xxx die Mail von mir an eine andere Kollegin weiter geleitet hat und es in Bearbeitung ist.

Zu dem Schrieb das ich ausfüllen muss:
Ich soll da ein Datum eintragen, können die mir daraus einen Strick drehen, ala :

das die Unterhaltspflichtige Person erst ab jetzt gezählt wird und sie nichts nachzahlen müssen????

Natürlich wurde eine Person seit beginn der Inso berücksichtigt, bin nur vorsichtig!

Geburtsurkunde wurde gleich bei Geburt abgebeben und als die Inso anfing, auch ein schrieb , einen Nachweis habe ich jedoch nicht das ich da damals was abgegeben hatte.

natürlich hatte ich sie darauf angesprochen, als Antwort kam dass das mit der Sache jetzt eigentlich gar nichts zu tun hat sondern dass das alle MA bekommen haben wo eine Pfändung ist, um etwas in den Unterlagen zu haben und das alle Pfändungspersonen berücksichtigt werden.


Und jetzt zu den Fragen von ihnen.

Sie fragen :

Ich bin etwas verwirrt. Ihrem Text entnehme ich, dass Ihr Kind, zusammen mit der Kindesmutter, bei Ihnen im Haushalt lebt. In dem mir bekannten Fällen wird dem Kind sogenannter "Naturalunterhalt" gewährt und damit keine Barzahlungen, sondern Naturalbezüge in Form von unentgeltlichem Wohnen, freier Kost, also dem, was ein Kind als „Sachbezug“ zum Leben braucht.

Wie meinen Sie das "Ich zahle aber jeden Monat lückenlos..."

meine Antwort:

Es ist so das wir erst seit Oktober zusammen wohnen. ich wohne jetzt bei der Kindesmutter als Untermieter , vor Oktober habe ich jeden Monat Kindesunterhalt überwiesen, dies habe ich die letzten Monate so beibehalten und auch jetzt noch, weil ich mal gelesen hatte, das Unterhaltspflichtige Personen nur berücksichtigt werden, wenn man auch tatsächlich Unterhalt zahlt.

mein Kind ist 5 Jahre alt.
Ja die Sache mit den drei Jahren am Anfang Unterhalt für die Kindesmutter, davon habe ich zu spät erfahren.
nach anderthalb Jahre kam ein Brief vom JC indem das nachgefordert wurde ( langes Thema im alten Forum)
und ich musste den Unterhalt für anderthalb Jahre nachzahlen obwohl die zweite Unterhaltspflichtige Person nicht berücksichtigt wurde, diese offene Forderung habe ich in Raten komplett abbezahlt.
Aber, dass ist ein altes Thema.


Ja nun hoffe ich das ich das Geld für die letzten drei Jahre zurück bekomme und mein Lohn doch endlich richtig berechnet wird.
Ich frage mich eh, ob, wenn sie mir alles nachzahlen, es auch bei anderen machen die in der Inso sind bzw, Pfändungen haben. Wenn ja, wäre das sehr viel Geld.

Frage ist , was ich machen soll wenn sie sich weigern. Ich denke jeder Anwalt und jede Klage würde mir recht geben, aber klagen will man halt wirklich nur als letzten Schritt.
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S.Nitschke
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von S.Nitschke »

Mrsunshine hat geschrieben: 17. Jan 2019, 17:17 Gefragt wird nach Kindern, denen ich Unterhalt zahle, die nicht in meinem Hsushalt leben.
Da habe ich Null , dass ist einfach.
Mrsunshine hat geschrieben: 17. Jan 2019, 17:17 Ich soll da ein Datum eintragen, können die mir daraus einen Strick drehen,
Also nochmal zurück zum Anfang.

Teilen Sie Ihrem AG mit, dass Sie für den Zeitraum vom ........ bis Oktober 2018 gegenüber ihrem Kind, welches zu diesem Zeitpunkt nicht in Ihrem Haushalt gelebt hat, unterhaltspflichtig waren und den Unterhalt auch gewährt haben. Fügen Sie die Nachweise der Unterhaltsgewährung (z.B. Quittungen, Kontoauszüge lückenlos bei).

Erklären Sie Ihrem AG das Sie seit Oktober 2018 mit Ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnen und Naturalunterhalt leisten. Fügen Sie hier eine entsprechende Meldebescheinigung bei. Sicherheitshalber fügen Sie nochmals eine Kopie der Geburtsurkunde bei.

Bekräftigen Sie nochmals Ihre Forderung zur rückwirkenden Berechnung des pfändbaren Einkommens seit Beginn der Insolvenz. Wenn der AG gar nicht zuckt müssen Sie nicht gleich klagen. Gibt es bei Ihnen eine Gewerkschaft, Betriebsrat oder ähnliches? Schalten Sie dieses ein. Nehmen sie sich einen Anwalt der Ihren Forderungen etwas mehr Nachdruck verleiht. Schlussendlich, wenn alles nichts fruchtet, bleibt Ihnen nur die Klage.
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Mrsunshine
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Re: Sonn-Feiertags, Nachtzuschläge Pfändbar?

Beitrag von Mrsunshine »

Teilen Sie Ihrem AG mit, dass Sie für den Zeitraum vom ........ bis Oktober 2018 gegenüber ihrem Kind, welches zu diesem Zeitpunkt nicht in Ihrem Haushalt gelebt hat, unterhaltspflichtig waren und den Unterhalt auch gewährt haben. Fügen Sie die Nachweise der Unterhaltsgewährung (z.B. Quittungen, Kontoauszüge lückenlos bei). 

Aber ist das nicht egal ob zusammen gewohnt oder eben nicht?!
Wird ja eh als eine Unterhaltspflichtige Person angesehen?!
Ist echt mega viel arbeit, für 5 Jahre die Kontoauszüge ausdrucken etc.😐
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