Unerlaubte handlung

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Schuldenproblem
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Unerlaubte handlung

Beitrag von Schuldenproblem »

Hallo zusammen

Ich bin noch im eröffneten Verfahren und heute habe ich einen Brief vom Gericht bekommen in dem steht

Zur Vorbereitung auf die anstehende Prüfung weitere Vorderung erhalten Sie als Anlage, eine Aufstellung derjenigen forderungsanmeldung bei denen die gläubigrrin oder gläubiger vorgetragen hat ,dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt .

Ich war damals arbeitslos und habe alg 1 bekommen . Was ich angeblich zu Unrecht bekommen habe . Das sind 247 Euro kann mir dadurch die Insolvenz versagt werden? In dieser beigefügten Liste sehe ich leider kein Datum wann ich es bekommen habe und kann mich deswegen auch nicht erinnern was da gewesen ist . Den TH erreiche ich leider nicht

Meine 2. Frage wäre : Ich bin busfahrer bei einem privaten Unternehmen und kann in einer anderen Stadt bei einem städtischen Unternehmen anfangen , da würde ich 200 Euro weniger netto verdienen aber hätte dadurch mehr Freizeit weil ich momentan 210 Stunden im Monat arbeite und bei der neuen Firma würde ich 150 Std arbeiten . Aber der TH würde dann keine Pfändung vom Lohn bekommen weil ich ja weniger verdiene , kann man mir das negativ auslegen? Ich wäre dann näher an meiner Freundin und wie hätten dann keine Wochenend Beziehung mehr . Natürlich hätte ich dann auch beruflich mehr Chancen aufzusteigen

Gruß
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Re: Unerlaubte handlung

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Hi Schuldenproblem,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Unerlaubte handlung" geschaut?
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ichhabwasvergessen
gesperrt
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Re: Unerlaubte handlung

Beitrag von ichhabwasvergessen »

Die Insolvenz kann nicht versagt werden, sondern nur die Restschuldbefreiung. Für festgestellte Forderungen aus unerlaubte Handlungen gibt es auch so etwas wie eine Versagung, d.h. dann, dass bei erteilter Restschuldbefreiung diese Forderung weiterhin bei dir eingetrieben werden können. Sie sind dann nicht von der RSB erfasst.

Mit dem Job ist das so eine Sache. Wenn du es dir erlauben kannst, dann stelle den TH so, als ob du die 200 Euro mehr noch hättest. Zahle also von deinem Unpfändbaren den pfändbaren Anteil aus eigener Tasche. Dann ist eine Gläubigerbenachteiligung vom Tisch. Solltest du irgendwann beim neuen Arbeitgeber mehr verdienen, kannst du die freiwilligen Leistungen ja Zug um Zug abbauen. Ob das Argument mit der Wochenendbeziehung Gläubiger beeindrucken würde, bezweifle ich mal.
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caffery
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Re: Unerlaubte handlung

Beitrag von caffery »

1. Nein, um eine Versagung geht es hier sehr wahrscheinlich nicht. Der Gläubiger möchte mit der Anmeldung wohl lediglich erreichen, dass seine Forderung die Restschuldbefreiung überlebt.
Wenn Du nicht der Ansicht bist, dass der Vortrag des Gläubigers bzgl. der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 302 InsO zutrifft (bedeutet bei ALG I i.d.R., dass Dir vorgeworfen wird absichtlich Einkommen verschwiegen zu haben) und dies sogar belegen kannst, solltest Du fristgerecht gegen den Rechtsgrund der Anmeldung (und NUR gegen den, nicht gegen die Forderung selber!) Widerspruch einlegen. Hierfür reicht zunächst ein Zweizeiler:
"Liebes Gericht!
Hiermit lege ich betreffend des Rechtsgrundes als unerlaubte Handlung gem. § 302 InsO Widerspruch gegen die Anmeldung des Gläubigers XXX ein. Die Forderung im Grundsatz wird nicht bestritten. MFG"

Der Insolvenzverwalter wird Dir zu diesen Zusammenhängen mit an Sicherheit grenzender Sicherheit keine Auskunft geben. Frage mal lieber den Menschen, der Dich ins Verfahren begleitet hat.

2. Das wäre ungleich gefährlicher. Wenn Du jetzt eine Vollzeitstelle hast und ohne trifftigen Grund in eine Teilzeitstelle wechselst, ist dies ein Versagungsgrund Deluxe. Näher an der Partnerin wohnen ist da leider kein Argument - und "mehr Freizeit" natürlich schon garnicht.
Wie mein Vorredner schon sagte, kannst Du das Risiko abfedern, indem Du die aktuell pfändbaren Beträge für die Zeit des geringeren Einkommens aus dem Unpfändbaren in die Masse zahlst. Ansonsten bestünde hier ein m.E. ein sehr hohes Risiko für Deine Restschuldbefreiung.
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Schuldenproblem
Fortgeschrittener
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Re: Unerlaubte handlung

Beitrag von Schuldenproblem »

Vielen Dank für euere Antworten. Den Wiederspruch werde ich so an das Gericht schicken vielen lieben Dank.

Zu 2. Es ist ja keine teilzeitstelle die ich in der anderen Stadt antreten werden kann . Ich habe jetzt Stundenlohn und bei der Stadt werde ich festgehalten bekommen . Es ist wie gesagt ebenfalls eine vollzeitbeschtigung . Ich habe bei TH angerufen und die Sekretärin sagte das ich eine Email schreiben soll . Dies werde ich heute Abend machen .


In etwa so :

Sehr geehrter Herr Treuhänder ( Name wird reingeschrieben)

Ich kann in der Stadt ××× eine vollzeitstelle antreten. Wo ich beruflich andere Möglichkeiten habe wie bei meiner jetzigen Stelle. Voraussichtlich kann es sein das ich weniger netto haben werde wie bei meiner jetzigen Stelle. Ich würde gerne ihre Erlaubnis haben. Ich habe keinerlei absichten mich um die pfändbare Beträge zu drücken

Mit freundlichen Grüße


Danke euch
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caffery
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Re: Unerlaubte handlung

Beitrag von caffery »

Naja, "Absicht" oder nicht - es wird ja dann nichts pfändbares mehr da sein wie Du schriebst;)
Leider ist es ziemlich wurscht was der Insolvenzverwalter dazu sagt. Auch kann er sowas weder "erlauben" noch "verbieten".
Er schreibt eben in seinen Bericht, dass Du eine besser bezahlte Vollzeitstelle gegen eine getauscht hast, bei der Du kein pfändbares Einkommen erzielst. Ob ein Gläubiger findet, dass er darin einen Versagungsgrund sieht, liegt nicht beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Dieser kann wegen sowas überhaupt keinen Versagungsantrag stellen - selbst wenn er es wollte.
Von daher wird er Dir bestenfalls seine Meinung dazu sagen - wahrscheinlich aber noch nicht einmal das.

Wenn Du meine persönliche Meinung hören willst: Meiner Ansicht nach, arbeitest Du aktuell überogligatorisch. Das heißt: Mehr als eine Vollzeitstelle. Dementsprechend müssten eigentlich die Gehaltsanteile die eine Vollzeitstelle überschreiten nur zur Hälfte der Pfändung unterworfen sein. Alles was über einer Vollzeitstelle ist, ist zudem m.E. im Sinne der Erwerbsobliegenheit "freiwillig".
Dementsprechend müsste der Wechsel zu einer Stelle bei der Du "nur" Vollzeit arbeitest unschädlich in Bezug auf einen Versagungsantrag sein, so denn der Lohn für diese Vollzeitstelle mit dem alten Vollzeitlohn entweder gleich wäre, höher wäre oder in beiden Fällen ohnehin nichts pfändbar wäre.
Leider muss das nun nicht heißen, dass die Gläubiger das alle genauso sehen;)
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tidus82
Admin
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Re: Unerlaubte handlung

Beitrag von tidus82 »

Also, nochmal um Caffery's eindringliche Warnung zu untermauern:

Du brauchst den Insolvenzverwalter nicht um Erlaubnis bitten - du machst das auf eigene Gefahr! Der Insolvenzverwalter ist nicht dein Berater oder jemand, der dir irgendwas erlauben müsste. Er verwaltet dein Vermögen und versucht damit die Gläubiger weitestgehend zu bedienen.

Wenn du deine Arbeitsstelle wechselst, dann MUSST du zwingend das Gericht und den Insolvenzverwalter informieren. Das wird in den Akten vermerkt, in die auch deine Gläubiger rein schauen können.
Sollte ein Gläubiger beim Akten-Stöbern feststellen: "Huch, der Herr Schuldenproblem hat ja freiwillig seine Arbeitsstelle gewechselt und verdient nun weniger", dann kann der Gläubiger einen Versagensantrag stellen. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder hat dabei nichts mit zu bestimmen.

Wenn das passiert, dann erhältst du vom Gericht einen Brief - so nen hübschen Gelben - in dem du gebeten wirst Stellung zu nehmen und dich zu erklären.
Und auf deine Erklärung kommt es an! Auf nichts Anderes.. Das Gericht entscheidet dann nach Rechtslage! Nicht, weil es heute einen guten Tag hat, oder dich vielleicht mag - sondern es entscheidet nach der gültigen Rechtslage, die eindeutig ist:
§287b InsO

Da steht: Dem Schuldner obliegt es eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Angemessen wäre es in deinem Fall sicher, die Erwerbstätigkeit NICHT zu wechseln, weil "du beruflich andere Möglichkeiten" hast. Ein Arzt wechselt auch nicht in den Einzelhandel, weil er "beruflich andere Möglichkeiten" hat.

Und - entschuldige wenn ich das so schreibe: Du wirst damit deine Restschuldbefreiung verlieren. Dann ist die unerlaubte Handlung dein kleinstes Problem.
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caffery
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Re: Unerlaubte handlung

Beitrag von caffery »

Ich ergänze nochmal was und gebe mir mal Mühe das Ungemachpotenzial etwas abzumildern. Zwar halte ich Dein geplantes Vorgehen ohnehin für recht kritisch - ich meine aber im Subtext zu lesen, dass Du Dich quasi bereits dazu entschieden hast - koste es was es wolle.
Von daher würde ich Deinen Text komplett anders formulieren, da die Dinge die Du schreiben willst im Prinzip keinen interessieren und zudem ziemlich deutlich darlegen, dass Du die Hintergründe nicht verstanden hast.
Schuldenproblem hat geschrieben: 6. Apr 2020, 13:25 In etwa so :

Sehr geehrter Herr Treuhänder ( Name wird reingeschrieben)

Ich kann in der Stadt ××× eine vollzeitstelle antreten. Wo ich beruflich andere Möglichkeiten habe wie bei meiner jetzigen Stelle. Voraussichtlich kann es sein das ich weniger netto haben werde wie bei meiner jetzigen Stelle. Ich würde gerne ihre Erlaubnis haben. Ich habe keinerlei absichten mich um die pfändbare Beträge zu drücken

Mit freundlichen Grüße
In etwa so :

Sehr geehrter Herr Insolvenzverwalter ( Name wird reingeschrieben)

Ich teile Ihnen pflichtgemäß mit, dass ich zum XXX meine Arbeitsstelle wechseln und von da an bei XXXX im Rahmen einer Vollzeitstelle beschäftigt sein werde.
Im Rahmen meiner bisherigen Beschäftigung habe ich, bedingt durch Zeitlohn, grundsätzlich weit mehr Arbeitsstunden geleistet als bei einer Vollzeitstelle üblich gewesen wären. Von daher kam hier in der Regel überobligatorisches, pfändbares Einkommen zustande. Von einem Schutzantrag gem. § 850a Abs. 1 ZPO habe ich Abstand genommen, da ich den Wunsch hatte, dass dies der Insolvenzmasse zu gute kommt.
Bei meinem neuen Arbeitsgeber wird voraussichtlich kein oder deutlich weniger überobligatorisches Einkommen erzielt werden.
Mit dem Wechsel der Arbeitsstelle komme ich dennoch weiter pflichtgemäß meiner Erwerbsobliegenheit i.S.d. § 287b InsO nach.

Mit freundlichen Grüßen
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tidus82
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Re: Unerlaubte handlung

Beitrag von tidus82 »

Manchmal muss man auch mal Caffery sagen, dass er toll ist!

Hach Caffery, du bist toll! <3
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Der_H
Wissender
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Re: Unerlaubte handlung

Beitrag von Der_H »

Wieviele Wochenstunden hat denn dein Arbeitsvertrag jetzt? 48h?

Da hast du ja auch keine Luft mehr nach oben...


Um die Gläubiger bei der neuen Stelle nicht schlechter zu stellen, könnte man doch auch einen kleinen Nebenjob annehmen?
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caffery
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Re: Unerlaubte handlung

Beitrag von caffery »

Der_H hat geschrieben: 6. Apr 2020, 14:22 Um die Gläubiger bei der neuen Stelle nicht schlechter zu stellen, könnte man doch auch einen kleinen Nebenjob annehmen?
"Angemessen" im § 287b InsO heißt Vollzeit. Niemand ist dem Grundsatz nach verpflichtet mehr als Vollzeit zu arbeiten um die Erwerbsobliegenheit zu erfüllen.
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