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Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 30. Mär 2020, 11:12
von gurami
Irgendwie finde ich meinen Fred über diese Sache nicht wieder.

Kurzfassung:

Gläubiger meldet DM Betrag 1 zu 1 in Euro an. Aus dem schon falschen Betrag ca. 6300 Mark errechnet er dann Zins und Zinseszins über insgesamt ca 175000 Euro🤗

Der Verwalter bestreitet in vollem Umfang. Die Tabelle liegt seit 4/2018 im Gericht zur Ansicht.
Nach einem Telefonat mit dem IV im 2/19 sagte er mir das die Forderung auf jeden Fall bestritten bliebe.

Am Freitag habe ich ihn noch einmal angeschrieben wann ich denn nun Endlich damit rechnen könne das es bei mir weiter geht.

Er schrieb mir dann das er im Dezember einen Zwischenbericht abgeschickt hätte und hing mir den an die Mail. Da stand dann drin das die Tabelle nun abschliessend bearbeitet wurde und er die Forderung die bis dahin von ihm vollständig bestritten wurde nun doch zum Teil festgestellt wurde. Hauptforderung nebst Kosten. Das Verfahren könne allerdings noch nicht abgeschlossen werden da er noch die Einkommessteuer kasssieren wolle ( zum 3. Mal )

Daraufhin bedankte ich mich höflich für die Auskunft und fragte nach wie hoch denn die Forderung jetzt wäre und schickte ihm zwei Snippings von der in der Anmeldung geschriebenen Summe und der von einer 30 Jahre alten Unterlage ( Pfändung ) Der Titel beläuft sich sogar auf noch viel weniger DM.

Dann rief der IV mich umgehend an und antwortete wie erwartet nicht schriftlich. Er hatte die Akte vor sich und meinte das er das nicht bemerkt hätte weil er sich aussschliesslich mit den Zinsen beschäftigt hätte und das dann wohl dabei unter gegangen wäre.

Er meinte das ja dann auch er übers Ohr gehauen wurde die Tabelle nun aber ja schon am Gericht wäre und es dann noch viel länger dauern würde wenn man jetzt da wieder korrigieren würde und es für mich doch eigentlich sowieso egal wäre wieviel da angemeldet würde bla bla bla.

Nö iss nicht egal sagte ich dann weil ich mit dem Gedanken spiele die 3 Jahre zu knacken und da zählt jeder Euro. Nee nee das schaffen sie doch sowieso nicht und Ausserdem habe man derzeit Anweisung keine Schlussrechnungen zum Gericht zu schicken. Weiss jetzt auch nicht was das eine mit dem anderen tutun hat aber jefenfalls habe ich mich wiedermal belabern lassen aber gesagt das ich drüber schlafen müsse.

Hab ihm aber geschrieben das es unfair den anderen Gläubigern ist und ich will das die Tabelle korrigiert wird.

Hat der Verwalter hier seine Pflichten verletzt indem er die Forderung nur oberflächlich geprüft hat und was kann ich dagegen tun?

Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 30. Mär 2020, 12:42
von Graf Wadula
Konkrete Hinweise kann man natürlich nicht geben. Ob der Verwalter im Einzelfall seine Pflichten verletzt hat, da müssten Sie sich rechtlich beraten lassen. Grundsätzlich ist es aber so, dass gemäß §§ 178, 179 InsO eine Forderung festgestellt ist und somit wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 III InsO). Gegen ein rechtskräftiges Urteil gibt es keine direkten Rechtsmittel mehr.

Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 30. Mär 2020, 13:30
von gurami
in den Insolvenzbekanntmachungen steht da noch nix von das sich die Tabelle geändert hat oder sonst irgendwas. das letzte was da steht ist die Prüfung der Tabelle bis 6/2018 erfolgt. Jeder Gläubiger der jetzt vor 12/20 darein geschaut hat ging ja davon aus das die Forderung bestritten wird. Wer genauer hingesehen hat konnte auch sehen das die DM/Euro Nummer da war und konnte es so glauben wie auch ich das es auch aus dem Grund bestritten wurde. Jetzt aktuell weiß da niemand außer dem IV und mir und natürlich den Gerichtsleuten davon.

Ich finde das es die Masse schädigt und somit nicht alle gleich behandelt werden, nein sogar einer Bevorzugt wird.

Ich denke das ich die anderen Gläubiger darauf anspitze. Das kann doch nicht war sein das so ein IV machen kann was er will. Mit mir nicht mehr.

Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 30. Mär 2020, 17:02
von Graf Wadula
Man müsste jetzt sehr weit ausholen und auch tiefergehend erklären. Schauen Sie sich mal die §§ 174 ff. InsO an. Ganz grob gesagt: jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Inslvenzverfahren anmelden. Und jeder Gläubiger kann die Forderungen der anderen Gläubiger bestreiten (§ 178 I InsO). D.h. nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch jeder Gläubiger. Insofern hätten natürlich auch ihre anderen Gläubiger die Forderungen prüfen und dann bestreiten können. Die Widersprüche des Verwalters und der Gläubiger sind absolut gleichwertig.

Des Weiteren, falls irgendjemand eine Forderung bestritten hat, kann er natürlich auch jederzeit den Widerspruch zurücknehmen. Und natürlich wird das nicht jedem mitgeteilt. Warum auch, denn nach dem Gesetz war ja die Forderung für die anderen Gläubiger in Ordnung. Eine öffentliche Bekanntmachung findet nur in den im Gesetz genannten Vorgängen statt, nicht aber bei Änderungen der Forderungsprüfungsergebnisse.
Wie gesagt: jeder hätte bestreiten können, er kann sich nicht auf das Bestreiten des Verwalters zurückziehen.

Die Geltendmachung eines Gesamtschadens durch die Gläubiger ist sehr komplex und führt hier zu weit. Die Gläubigerversammlung könnte einen Sonderinsolvenzverwalter bis hin zur Entlassung des Verwalters beantragen. Zusätzlich kann jeder Beteiligter - allerdings erst nach Aufhebung des Verfahrens - seinen Einzelschaden geltend machen § 60 InsO. Ob das im konkreten Einzelfall wirklich ein Schaden darstellt, für den der Verwalter einzustehen hat, wäre dann Sache einer Rechtsberatung bei einem RA. Da spielen auch viele Faktoren eine Rolle.

Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 30. Mär 2020, 17:27
von gurami
auch die Zahlen in seinem Bericht wurden zusammengebastelt. Im wesentlichen hat er also auch da keine Ahnung was an Zahlen da wirklich reingehört, teilweise hat er sogar Zahlen erfunden damit es in die Summe passt. Der Schuldner wird um seine Chancen beraubt, darf sich nicht wehren und er Verwalter kassiert den grössten Teil der Masse indem er das Verfahren hinaus zögert. Am Ende stellt er noch falsche Forderungen fest und auch hier darf sich der Schuldner nicht wehren.

Wenn ich hier meinen Job so machen würde dann gäbe es nix mehr abzuführen.

Wer da sagt das es Recht sei....... sorry! @ Graf Wadula, damit meine ich natürlich nicht Sie, Sie haben ja nur den Gesetzestext dazu geschrieben.

Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 31. Mär 2020, 11:10
von Graf Wadula
Ich kann Ihren Fall natürlich nicht im einzelnen beurteilen, Ihr Frust mag nach den Beiträgen hier nachvollziehbar sein. Aber im Grunde dürfen sie nicht vergessen: es handelt sich bei dem Insolvenzverfahren um ein Gesamtvollstreckungsverfahren. Es ist ein Gläubigerverfahren und soll die Vollstreckung aller Gläubiger gegen den Schuldner ordnen. Zum Einen betrifft die unrichtige Feststellung zunächst mal das Verhältnis der Gläubiger untereinander. Für Sie ist es - formal gesehen- ja kein Unterschied, an wen die pfändbaren Beträge gehen. Auch die Verfahrenskosten sind erstmal formal nicht ihr Proböem, denn sie werden aus den pfändbaren Beträgen (also das, was eh nicht Ihnen zusteht) genommen. Deshalb hat der Gesetzgeber den Schuldnern auch in diesen Punkten wenig Einflussmöglichkeiten gegeben. Das ist der Grundsatz. Für Sie ist es natürlich ein Problem, wenn Sie nach 3 Jahren das Vefahren beenden wollen. Da hätte der Gesetzgeber in diesem Punkt möglicherweise das Gesetz auch ändern sollen. Allerdings darf man nicht vergessen, dass man das Vollstreckungsrecht (und dazu gehört Insolvenz) praktikabel halten wollte. Und das ginge ja nicht, wenn man jede Forderung wie in einem Zivilverfahren feststellen wollte. Es dürfte aber schwierig sein, aus der möglichen Tatsache, dass sie nicht vorzeitig RSB erhalten, einen Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter zu bilden. Das mag ich nicht beurteilen.

Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 31. Mär 2020, 15:18
von gurami
Es dürfte aber schwierig sein, aus der möglichen Tatsache, dass sie nicht vorzeitig RSB erhalten, einen Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter zu bilden
Nee das hatte ich auch überhaupt nicht im Sinn. Ich bin nur sehr enttäuscht weil der Verwalter wieder anrief und versuchte die Sache zu vertuschen. Er hat am Telefon zugegeben das er einen gravierenden Fehler gemacht hat aber auch gleichzeitig klein geredet. Er hat sogar gesagt das er das korrigieren würde, es allerdings dann wieder länger dauern würde. Ich sagte dann das es mir egal wäre wie lange es dauern würde denn andernfalls würde ich die drei Jahre ja auch auf keinen Fall schaffen. Aber so wie er es bisher gehandhabt hat: Telefonate sind nicht Beweis fähig und da kann man reden was man will.

So ich habe gestern die restlichen drei Gläubiger angeschrieben und auch direkt alle Unterlagenkopien angefügt. Mal sehen ob sich da einer angepisst fühlt. Deren Quote rutscht dadurch empfindlich nach unten und die Tatsachen haben sie vor Augen. Das Verfahren ist ja noch nicht abgeschlossen und da denke ich das die da noch widersprechen können. Ich warte es mal ab.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung Herr Graf

Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 1. Apr 2020, 13:35
von gurami
Habe heute mal überlegt was passiert wenn keiner der weiteren Gläubiger Widerspruch gegen die Forderung einlegt.

Das wäre ja für mich doof und meine Chancen gehen gleich Null.

Dann ist mir eingefallen das mein Bruder mir mal 500 Euro geliehen hat und er diese 500 Euro nicht zurück bekommen hat :idea:

Er könnte noch nachträglich anmelden, die 20 Euro halt zahlen und die Summe des Betrügers bestreiten. Noch ist das Verfahren geöffnet.

Bleibt Gesund!

Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 1. Apr 2020, 14:42
von caffery
Zorn macht kreativ. Willkommen auf der dunklen Seite ;) (Ich gucke grade coronabedingt echt zu viele Filme)

Ich müsste lügen wenn ich behaupten würde, dass ich nicht gespannt darauf wäre, zu was diese Vorgehensweise führen würde.

So spontan wüsste ich kaum, was Du zu verlieren hättest wenn Du/ihr das so versuchen würdet. Abgesehen von der Gebühr für die nachträgliche Forderungsnachmeldung vielleicht. Zudem könnten andere Gläubiger die Forderung anzweifeln - was dazu führen würde, dass man ihre Existenz belegen müsste - was aber vermutlich auch ein überwindbares Hindernis sein würde.

Aber ansonsten würde ich persönlich mal bei aller Vorsicht nach dem ersten Mal draufrumdenken vorsichtig denken, dass man das so versuchen kann.

Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Verfasst: 1. Apr 2020, 16:09
von tidus82
gurami hat geschrieben: 1. Apr 2020, 13:35 Dann ist mir eingefallen das mein Bruder mir mal 500 Euro geliehen hat und er diese 500 Euro nicht zurück bekommen hat :idea:

Er könnte noch nachträglich anmelden, die 20 Euro halt zahlen und die Summe des Betrügers bestreiten. Noch ist das Verfahren geöffnet.
Wow - nicht schlecht!