Pflichten des IV und Forderungsprüfung

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Graf Wadula
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von Graf Wadula »

gurami hat geschrieben: 1. Apr 2020, 13:35 Habe heute mal überlegt was passiert wenn keiner der weiteren Gläubiger Widerspruch gegen die Forderung einlegt.

Das wäre ja für mich doof und meine Chancen gehen gleich Null.

Dann ist mir eingefallen das mein Bruder mir mal 500 Euro geliehen hat und er diese 500 Euro nicht zurück bekommen hat :idea:

Er könnte noch nachträglich anmelden, die 20 Euro halt zahlen und die Summe des Betrügers bestreiten. Noch ist das Verfahren geöffnet.

Bleibt Gesund!
Nein, das geht nicht mehr; die Forderung wurde bereits geprüft und wird nicht noch einmal geprüft. Widerspruch ist nur in dem jeweiligen Prüfungstermin möglich, in dem diese Forderung geprüft wird. Danach ist vorbei. Aber natürlich hätte der Bruder, wenn er seine Forderung vorher angemeldet hätte, bestreiten können.
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gurami
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von gurami »

Hab den besagten Gläubiger angeschrieben und ein wenig Angst eingejagt. Der bzw. seine Frau sind nicht die Hellsten und ich denke das ich denen mit meiner Empfehlung, die ich auch sehr freundlich formuliert habe: Empfehle ich Ihnen die falsche Forderung zurück zu nehmen und mit den richtigen Zahlen neu nach zu melden. Dabei habe ich denen geschrieben das ich von mindestens einem Gläubiger sicher weiß das er sich wehren wird. Kommt aus meiner direkten Nachbarschaft. Und ich denke das es auch so sein wird. Dem geht es nämlich nicht um Geld.

Ich warte es jetzt mal bis nächste Woche ab.
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gurami
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von gurami »

wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist ......

das ist bei meinem Verfahren ja noch nichtmal passiert.
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gurami
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von gurami »

wird die Prüfung.........einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen. Ich lese da das die Änderungen auch geprüft werden und da sind ja Änderungen in der Anmeldung. Da hat sich die Summe vollständig geändert.
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Graf Wadula
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von Graf Wadula »

Änderungen im Sinne des § 177 InsO sind keine Änderungen der Forderungshöhe. Der Gläubiger hat doch seine Forderung auch nicht geändert. Sondern sie war teilweise bestritten. Und dieses hat der Bestreitende zurückgenommen. Damit ist eher gemeint, wenn z.B. nachträglich eine Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet wird. Oder anstatt "Darlehen" ein Titel vorgelegt wird und somit daraus "Urteilsforderung" wird.
In Ihrem Fall war es doch so, dass der Gläubiger die problematische Summe von Anfang an angemeldet hat. Diese wurde im ersten Termin so geprüft. Dagegen hat nur der Verwalter Widerspruch erhoben. Und diesen Widerspruch hat er jetzt (teilweise) zurückgenommen. Einfach gesagt: die anderen Beteiligten hatten ihre Chance im ersten Termin und hatten die nicht wahrgenommen.
btW: hätte der Gläubiger jetzt noch eine neue Forderung nachgeschoben werden, dann muss diese als neue Forderung unter einer neuen Nummer geprüft werden.
p.s.: Der Punkt mit der nachträglichen Änderung wird prophylaktisch in den Beschluss aufgenommen, da das ja bis zum Prüfungstermin erfolgen kann.
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gurami
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von gurami »

vieleicht ist der <gläubiger aber auch nicht so Fit in dem Ganzen und zieht die Forderung zurück. Er kann dann ja trotzdem eine neue Anmeldung machen nur halt mit ner anderen Forderung. Der hat ja auch keinen Titel mit eingereicht sondern nur einen schrieb von einem Gerichtlichen Mahnbescheid. Möglicherweise hat er dann jetzt einen Titel nachgereicht und dann ist es doch wieder ne andere Nummer. Zuerst als Dienstleistung und dann als tiulierte Forderung. Oder sehe ich das jetzt wieder falsch. Ich kann leider derzeit nicht zum Gericht und die Akte einsehen wegen dem Corona. Wie komme ich jetzt daran?
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Graf Wadula
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von Graf Wadula »

Das ist tatsächlich etwas schwierig und wird (auch) von Gericht zu Gericht unterschiedlich gesehen. Sie dürfen ja nicht vergessen; die Gläubiger haben jetzt einen Titel. Und ein Urteil kann man nach Erlass auch nicht mehr zurücknehmen. Aber bei manchen Gerichten/InsoVerwaltern ist das trotzdem kein Problem. Ansonsten muss der Gläubiger in Höhe X auf seine Forderung verzichten. Das wäre wahrscheinlich das einfachste.

"Änderung" der Forderung erfolgt nahezu nie. Und da kommt es darauf an, aus welchem Grund der Verwalter die Forderung bestritten hat. Das ist aber wirklich zu kompliziert, dass jetzt im einzelnen hier aufzuzeigen und wird sie nur mehr verwirren. Das einfachste wäre wirklich, wenn der Gläubiger auf die zu hohe Forderung einfach verzichtet und nur die "wahre" Forderung behält.
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gurami
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von gurami »

Danke für Ihre wertvolle Zeit. Ich weiß ich nerve :roll: Wie kommt man in diesen Zeiten denn an die Akte, die ja angeblich zur Einsicht im Zimmer sowieso liegt aber man ja wegen Corona nicht einfach dahin rennen kann? Nach der Frage bin ich dann auch friedlich. :mrgreen:
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Graf Wadula
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von Graf Wadula »

Wenn mich das nerven würde, dann bräuchte ich ja nicht zu antworten ;).

Das ist im Moment natürlich wirklich ein Problem. Das kommt so ein bisschen (wieder mal) auf Ich Gericht an. Das sollten Sie mit denen mal klären. Manche Gerichte leben ja derzeit außerhalb der Pandemie ;) :(. Vielleicht können sie dort telefonisch klären, ob sie dort in einem Raum AE bekommen oder Ihnen werden die betreffenden Unterlagen als Kopie zugesandt.
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gurami
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Re: Pflichten des IV und Forderungsprüfung

Beitrag von gurami »

Update:

Gestern habe ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und der war der Meinung das der IV das durchaus noch korrigieren könne da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Ich soll in jedem Fall einen Brief an die Rechtspfleger schreiben und die Angelegenheit erklären. Die würden den Verwalter um Stellungnahme bitten. Dann müsse er ja irgendwie reagieren und seinen Fehler erklären.

Jo, gute Idee. Da der IV ja auch noch nix unternommen hatte ( man hatte mir die letzte Bearbeitung genannt ) hatte ich vor das zu tun.

Ich schrieb aber vorher den Verwalter an und informierte über mein Vorhaben 😉 Es dauerte 5 Minuten bis mein Handy klingelte. Ich ging nicht ran. Festnetz klingelte und meine Frau sagte das ich nicht da wäre. Dann sagte er Ihr das er mir nur mitteilen wolle das man heute eine entsprechende Änderung vorgenommen hätte. Nach weiteren 30 Minuten erhielt ich eine PDF als Anlage, welche die Berichtigung inkl. Der neuen Tabelle 1. Änderung und 2. Änderung, beinhaltete.
Wortlaut der Mail: übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahne den Brief ans Gericht mit heutigem Datum.

Schöner Ausgang des Tages.

Bleibt Gesund
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