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RSB
Verfasst: 29. Dez 2018, 09:28
von arreis
Hallo zusammen!
Da es bei mir noch etwas dauert, mal die Frage, wie eine RSB so aussieht.
Ist eine RSB allgemein gehalten oder sind darin die Gläubiger aufgeführt, die zu Beginn der PI angegeben worden sind?
Gruß Arreis
Re: RSB
Verfasst: 29. Dez 2018, 18:02
von caffery
Natürlich allgemein. Gläubiger aufzulisten würde ja auch überhaupt keinen Sinn ergeben.
Das ist meines Wissens die allgemeine Standardformulierung:
"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der/s XXX
wird der Schuldnerin/dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. XXX (je nachdem) InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO."
Dann folgt noch eine mehr oder weniger individuelle Begründung und die obligatorische Rechtmittelbelehrung und das wars.
Alles optisch sehr schmucklos und wenig feierlich formuliert. Paragraphengedönse eben.
Re: RSB
Verfasst: 24. Feb 2019, 13:55
von arreis
Ist es richtig, dass begangene Versagungsgründe nach § 290 InsO keine Gültigkeit mehr haben, wenn von den Gläubigern bis zum Schlusstermin, bzw. der Aufhebeung des Verfahrens, kein Versagungsantrag gestellt wird und dann nur noch der § 295 InsO Anwendung findet?
Für mich würde das jetzt bedeuten, hat ein Schuldner einen Verstoß nach § 290 InsO begangen, z.B. er hat Zahlungen nicht abgeführt, bei denen er nicht wirklich wusste, dass er sie hätte abführen müssen und dieser Verstoß durch keine Gläubiger zum Anlass genommen wurde eine Versagung zum Ende des Verfahrens zu beantragen, dass dieser Verstoß nach Ende der Abtretungsfrist bzw. dem Ende der WVP nicht mehr als Versagungsgrund zur RSB angeführt werden kann.
Wir haben immer alles abgeführt, aber dennoch die Frage, richtig oder falsch?
Re: RSB
Verfasst: 16. Mär 2019, 09:57
von Werner Hoffmann
In der Abtretungsphase nach dem Schlusstermin greifen nur noch die Versagungsgründe nach Par. 295 InsO. Dies bedeutet beispielsweise, wenn der Schuldner sich weigert zu arbeiten, erhält er keine RSB. Es sei denn, er ist beispielsweise schwerbehindert, zu 70 Prozent chronisch psychisch erkrankt die. Dann trift ihn kein Verschulden.
Bis zum Schlusstermin sind die Auflagen, die der Schuldner erfüllen muss strenger und umfangreicher als in der Abtretungsphase. Seit 1.7.2014 sind Gläubiger besser geschützt und können jederzeit Versagungsanträge zur RSB stellen. Auch der Insolvenzverwalter kann darauf aufmerksam machen, dass ein Versagungsgrund vorliegt. Die Gläubiger haben ausreichend Zeit.
Allerdings müssen sich die Gläubiger überlegen ob sich ein Versagungsantrag wirtschaftlich lohnt. Denn wenn beispielsweise ein arbeitender Schuldner im Niedriglohnsektor kein pfändbares Vermögen ausser seinem kargen monatlichen Lohn hat, wird langfristig nicht mehr zu holen sein als während der Abtretungsphase. Ist der Schuldner schon alt und geht bald in Rente mit einer kleinen Rente weniger als 1139 Euro monatlich, können die Gläubiger langfristig bis zum Tode des Schuldners nur fruchtlos pfänden. Dies bedeutet einen mitunter einen Jahrzehnte dauernden sinnlosen Aufwand zur Vollstreckung (falls der Schuldner 90 wird), der nicht zur Schuldentilgung führt, wohl aber die zusätzlichen Kosten der Gläubiger erhöht.
Als Gläubiger würde ich im Einzelfall abwägen ob sich ein Versagungsantrag überhaupt langfristig lohnt, weil der Gläubiger so oder so nur wenig zurück bekommt.
Bei einem 30jährigen Schuldner, der eventuell später viel verdient und gar zu Vermögen kommt, könnte sich eine Versagung der RSB lohnen.
In der Praxis ist es so, dass nicht wenige Schuldner gar nicht in die Privatinsolvenz gehen, weil sie wissen, dass sie die nächsten 30 Jahre kein pfändbares Vermögen haben und ihr monatliches Geldeinkommen unter 1139 Euro liegt, so dass immer nur wieder fruchtlos gepfändet werden kann. Sie mögen es nicht, von einem Insolvenzverwalter gegängelt und vom Insolvenzgericht drangsaliert zu werden mit vielen Auflagen ähnlich einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe im Strafrecht (6 Jahre Bewährungsstrafe wegen Überschuldung). Ständig Angst vor Versagung der RSB zu haben usw. Das Insolvenzverfahren bei der Privatinsolvenz ist für die Gläubiger insofern finanzielle sehr nachteilig, weil der Insolvenzverwalter 40 Prozent aus der Insolvenzmasse plus Gebühren kassiert und zudem Gerichtskosten bezahlt werden müssen. Erst an dritter Stelle denkt man überhaupt daran, die Gläubiger zu befriedigen. In der Abtretungsphase ist die Situation für die Gläubiger deutlich besser, sofern der Schuldner arbeitet.
Verliert der Schuldner in der Folge der Versagung der RSB seinen Arbeitsplatz, weil der Arbeitgeber den Schuldner wegen ständiger Lohnpfändungen entlässt, dann wird das Arbeitslosengeld nicht selten unter 1139 Euro im Monat liegen und das Hartz4-Einkommen erst recht. Die finanzielle Situation verschlechtert sich für die Gläubiger dadurch deutlich, weil "nichts zu holen ist". Es wird auch schwer sein für den Schuldner aufgrund seiner Überschuldung wieder einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Insofern muss man sich als Gläubiger auch überlegen, ob es wirtschaftlich überhaupt Sinn macht, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Re: RSB
Verfasst: 16. Mär 2019, 10:18
von Werner Hoffmann
Oft ist Arbeitslosigkeit der Auslöser für Überschuldung. Man kann nicht pauschal sagen, dass Überschuldete nicht mit Geld umgehen können. Schicksalsschläge, schwere Einbrüche in der Lebensbiographie können auch zur Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit führen wie beispielsweise Ehescheidungen. Wer beispielsweise im Niedriglohnsektor arbeitet und mit den finanziellen Folgen einer Scheidung "finanziell abrutscht", kann ebenfalls überschuldet sein. Nicht wenige Kreditinstitute kehren allzu leichtfertig Kredite aus. Kreditkarten werden zu leichtfertig von Kreditinstituten ausgegeben und der Kreditrahmen ohne Bitte des Schuldners leichtfertig auf viele Tausend Euro erhöht (z.B. aus Luxemburg). Kreditinstitute erhöhen allzu leichtfertig den Dispo des Girokontos auf das Dreifache des Nettolohns usw. Und schon "schnappt die Schuldenfalle zu" und der Schuldner "sitzt im Käfig".
Re: RSB
Verfasst: 16. Mär 2019, 10:21
von arreis
Werner Hoffmann hat geschrieben: ↑16. Mär 2019, 09:57
Bis zum Schlusstermin sind die Auflagen, die der Schuldner erfüllen muss strenger und umfangreicher als in der Abtretungsphase. Seit 1.7.2014 sind Gläubiger besser geschützt und können jederzeit Versagungsanträge zur RSB stellen. Auch der Insolvenzverwalter kann darauf aufmerksam machen, dass ein Versagungsgrund vorliegt. Die Gläubiger haben ausreichend Zeit.
Kannst Du das etwas verdeutlichen?
Wenn ich den §§ 290 Abs. 2 richtig verstehe, ist es so, wenn ein Gläubiger keinen Versagungsgrund nach dem § 290 Abs. 1 gestellt hat, diese Gründe nicht mehr zur Versagung führen können. Ist das nun richtig oder sehe ich das falsch?
Re: RSB
Verfasst: 16. Mär 2019, 10:23
von Werner Hoffmann
Genauso ist es.
Re: RSB
Verfasst: 1. Nov 2023, 23:53
von Ben1986
Wird im RSB aufgeführt am Ende wieviel jeder Gläubiger von der Insolvenzmasse bekommen hat? Weil bei mir ist gut Insolvenzmasse vorhanden am Ende . Falls man es nicht aufgelistet bekommt,wird man bestimmt am Ende eine Antwort vom Treuhänder bekommen können nehme ich an?
Re: RSB
Verfasst: 2. Nov 2023, 08:22
von Graf Wadula
Der Insolvenzverwalter/Treuhänder hat zur Gerichtsakte zu berichten und entsprechende Schlussabrechnungen und Verteilungsverzeichnisse bei Gericht einzureichen. Diese können dort von allen Beteiligten eingesehen werden. Wenn Sie der Schuldner sind, dann können Sie Ihre Akte bei Gericht einsehen. Rufen Sie da am besten an und fragen nach, wann Sie dort kommen können und in die Akte einsehen. Meist zu den jeweiligen Geschäftszeiten.
Andere Alternative ist, diese beim Treuhänder zu erbitten. Die meisten schicken Ihnen dann eine Durchschrift dieser genannten Unterlagen zu.
Re: RSB
Verfasst: 2. Nov 2023, 11:11
von Ben1986
Alles klar , Dankeschön.