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Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 1. Mär 2020, 17:55
von ridelikethewind
Hallo zusammen,

habe vom Amtsgericht Post bekommen das mein Treuhänder den Antrag gestellt hat meine Einkommen zusammen rechnen möchte um die Höhe der Pfändung zu bestimmen.

Folgender Wortlaut steht im Antag

Beantrage ich die Anordnung der Zusammenrechnung der Einkommen gem. §36 Abs. 1 InsO § 850 e Nr.2 ZPO

Bedeutet das jetzt im Klartext das der Nebenjob voll angerechnet wird oder nur zu 50%??

Wäre für Antworten sehr dankbar da ich mich zu diesem Antrag noch äußern muss beim Gericht.

Re: Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 1. Mär 2020, 20:55
von Käsebrot
§850e besagt - kurz gesagt - lediglich, dass die Einkommen auf Antrag zusammen zu rechnen sind.

Um sicher zu gehen, dass das Nebeneinkommen nur hälftig berücksichtigt wird, solltest du die Möglichkeit wahrnehmen, zu diesem Antrag Stellung zu beziehen und auf die aktuelle Rechtsprechung verweisen.

Aus leidiger Erfahrung ist es ziemlich mühselig, im Nachgang den Beschluss ändern zu lassen.

Re: Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 2. Mär 2020, 09:35
von Graf Wadula
ridelikethewind hat geschrieben: 1. Mär 2020, 17:55 ...
Bedeutet das jetzt im Klartext das der Nebenjob voll angerechnet wird oder nur zu 50%??
...
Entscheidend ist, ob Sie neben dem Nebenjob eine Vollzeittätigkeit ausüben. Wenn ja, dann sollte der Nebenjob nur entsprechend Überstunden zu 1/2 zu berücksichtigen sein. Aber da gebe ich dem Vorthreader recht: das sollten sie bei Gericht auf jeden Fall einwenden und somit in Ihrer Stellungnahme schreiben.

Re: Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 19. Mai 2020, 13:25
von Budi7
hallo zusammen,
ich übe auch einen Hautjob + Nebenjob aus und habe zu dieser Rechtsprechung auch Stellung bezogen. Allerdings wurde diese einfach ignoriert und habe dann einen normalen Beschluß erhalten,.

Re: Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 19. Mai 2020, 13:40
von caffery
Wann?

Sollte die Notfrist von 2 Wochen für eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO noch nicht um sein, würde ich eine solche gegen den Beschluss prüfen.

Andernfalls wird's komplex...

Re: Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 19. Mai 2020, 14:36
von Käsebrot
Also aus Erfahrung kann ich da nur sagen:
entweder sofort innerhalb der 14 Tage Frist Rechtsmittel einlegen. Sollte diese bereits verstrichen sein, Beschwerde beim zuständigen Landgericht einreichen. Ist zwar ein saumäßiger bürokratischer Aufwand dann, aber das Amtsgericht wurde daraufhin zahm wie ein Lamm und der korrigierte Beschluss folgte kurz darauf...

Re: Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 20. Mai 2020, 08:08
von Graf Wadula
Aber Vorsicht im Hinblick auf die Frist: gemäß § 6 InsO ist die Beschwerde beim Insolvenzgericht einzulegen.

Re: Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 20. Mai 2020, 08:42
von Käsebrot
In meinem Beschluss stand das so drin, mit einer Frist von ich glaube sechs Monaten. Beschwerde an die nächsthöhere Instanz.

Re: Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 20. Mai 2020, 11:46
von Graf Wadula
Käsebrot hat geschrieben: 20. Mai 2020, 08:42 In meinem Beschluss stand das so drin, mit einer Frist von ich glaube sechs Monaten. Beschwerde an die nächsthöhere Instanz.
Das kann sein, dass Sie ein sogenanntes "Altverfahren" sind. Vor dem 01.12.2012 war das mal so. Oder Sie haben einen Vordruck mit einer alten Belehrung erhalten. Oder der Sachbearbeiter geht davon aus, dass in solchen Dingen weiterhin die allgemeinen Regeln der ZPO gelten (was ich für falsch halte). Wie dem auch sei. Am sichersten ist es, es so zu machen, wie die Rechtsmittelbelehrung lautet. Weil sie im Falle der falschen Belehrung Wiederseinsetzung erhalten.

Re: Zusammenrechnung Haupt und Nebenjob

Verfasst: 2. Jun 2020, 15:11
von ridelikethewind
Hallo zusammen,

nach langer zeit der Internet Abstinenz bin ich mal wieder hier gelandet um neues aus der eigentlichen Fragestellung zu berichten.

Hatte dem Beschluss zur Zusammenrechnung damals wiedersprochen, leider 5 Tage zu spät da ich beruflich einfach nicht zu Hause war. Was durch den Arbeitgeber auch belegbar wäre. Allerdings hat der Brief mit der Post dann nochmal angeblich 15 Tage bis zum Gericht benötigt, was ich mir nicht vorstellen kann.

Jetzt kam Post vom Gericht das ich den Einspruch zurücknehmen solle, mangels Erfolgsaussicht.Ansonsten werde die Akte dem Landgericht zur Überprüfung übergeben, was dann für mich weitere Kosten enstehen lassen würde.
Auch der Verwalter hat Einwände gegen meinen Antrag erhoben.

1. Die sofortige Beschwerde dürfe nicht innerhalb der Beschwerdefrist erhoben worden sein.
2.Unabhängig hiervon ist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG auch materiell unbegründet und zurückzuweisen.

Heisst das jetzt konkret für mich das ich keine Chance mehr habe und mir mein 450€ Job weiterhin voll angerechnet wird? Wäre ja dann für mich sinnlos diesen weiter auszuüben da einfach nichts , bzw kaum etwas davon überbleiben würde.

Bin über jede Hilfe Dankbar

PS Der Verwalter bezieht sich auf ein Beschluss vom 13.12.2018 ---3 f IK378/18 LU AG Ludwigshafen