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Und wieder das leidige Thema...
Verfasst: 20. Jan 2020, 14:09
von Käsebrot
Hallo,
ich hatte bereits im September Beschwerde gegen den Zusammenrechenbeschluss eingelegt und um eine Änderung dahingehend gebeten, dass nur 50% des Nebeneinkommens berücksichtigt werden dürfen. Dieser Beschluss liegt nun seit geraumer Zeit meinem AG vor.
Nur ist mein AG gelinde gesagt zu blöd, das richtig zu berücksichtigen. Angeblich gibt es Probleme mit der Software und mein Fall wäre ja so kompliziert. Ich weiß ja nicht, was daran kompliziert sein soll, jeden Monat noch einen dreistelligen Betrag einzupflegen, mit dem das Programm dann eigenständig rechnen kann.
Jedenfalls stimmen die Abrechnungen im letzten Jahr wohl alle nicht, drei Monate wurde gar nichts dazu gerechnet (wo ich noch dachte, mein Neben-AG meldet nicht regelmäßig), die letzten zwei Monate waren es dann wieder irgendwelche Phantasiebeträge.
Nun meint die Trulla, die das bearbeitet, rückwirkend könne die Pfändung nicht korrigiert werden
Da wäre mir dann echt fast die Hutschnur gerissen, die macht ihre Arbeit nicht richtig und ich muss dafür bezahlen?
Gibt die InsO o. ä. dahingehend irgendwas her? Juristisch gegen den AG vorgehen, bei dem man eigentlich weiter beschäftigt bleiben möchte, hat immer so nen faden Beigeschmack und kommt wirklich nur als letztes Mittel infrage (zumal ab Juni plus X hoffentlich dann alles vorbei ist).
Re: Und wieder das leidige Thema...
Verfasst: 20. Jan 2020, 18:56
von imker
1. Ohne eine "richtige/korrekte" Gehaltsabrechnung des AG ist das "Rankommen" an das fehlerhaft abgeführte Geld unzumutbar. Daher darauf hinwirken, dass eine "Probeabrechnung" oä mit dem korrekt berechnetem Brutto erfolgt.
2. Dann für die fraglichen Monate zusammenstellen, was gezahlt wurde und was zu zahlengewesen wäre.
3. Um die Differenz ist der Gläubiger bereichert. Der AG hat einen Rückzahlungsanspruch gegen ihn. Mit dem kann er gegen die zukünftg fällig werdenden Beträge aufrechnen und so lange das Geld einbehalten (und Dir auszahlen), bis alles "glatt" ist.
Ich kenne auch AG, die nicht gegen den bereicherten Gläubiger Vorgehen mögen - denen kann man vorschlagen, dass der Anspruch dem AN abgetreten wird und der klagt das dann beim Arbeitsgericht gegen den Gläubiger ein. Dort gibt es keine Kostenerstattung in der ersten Instanz, es istdafür aber meist auch eher etwas weniger formal bei diesen Fragen.
4. So etwas bringt keinen Spaß....und den Anwälten meist auch nicht den gewünschten Durchschnittsumsatz - aber so kann das gehen.
5. Es wird rückwirkend nichts geändert, wenn eine fehlerhafte Berechnung entdeckt und dann korrigiert wird. Oder soll mit dem Beschluss der 50% auch Abrechnungen korrigiert werden, die vor dem Zusammenrechnungsbeschluss lagen? Warum glaubt die Personalerin, dass sie die Pfändung rückwirkend ändern soll...wurde erst die Zusammenrechnung angeordnet und dann Monate später die Zusammenrechnung auf 50% reduziert-ich mag die alten Beiträge dafür nicht lesen müssen- ist der alte Beschluss wirksam geworden und dann abgeändert worden, oder ist er - ohne rechtskräftig oder bestandskräftig geworden zu sein, mit der Bes chwerde angegriffen worden und dann in dem für Dich angenehmeren Sinn neu gefasst worden, so dass von Beginn an 50% zu berüücksichtigen waren
Re: Und wieder das leidige Thema...
Verfasst: 20. Jan 2020, 19:07
von Käsebrot
Hallo imker,
danke für die ausführliche Antwort. Mir geht es um die Monate seitdem der Beschluss da ist. Mir wurde gesagt, der Beschluss gilt ab Antragstellung, sprich in meinem Fall ab September, auch wenn er erst Ende Oktober entschieden wurde.
So, nun wurde im August, September und Oktober wieder gar nichts berücksichtigt, obwohl der (fehlerhafte) Zusammenrechenbeschluss seit April oder so vorliegt (müsste nachschauen). Im November und Dezember wurden irgendwelche Phantasiebeträge abgezogen. Bestes Beispiel der Dezember: da wurden mir im Nebenjob gerade mal 49€ ausgezahlt, während in der Abrechnung über 100€ berücksichtigt wurden.
Es heißt immer nur, das wäre ein Softwarefehler und der Hersteller wurde schon benachrichtigt. Die Sachbearbeiterin ist überfordert und ich fühle mich ein bisschen verarscht. Ja, ich weiß um den Mehraufwand und dass es kein extra Geld dafür gibt, dennoch kann ich ja wohl erwarten, dass das richtig gemacht wird?!?
Re: Und wieder das leidige Thema...
Verfasst: 21. Jan 2020, 10:08
von insolaner
es mag ja durchaus sein, dass ein Softwarefehler vorliegt. Dann muss Madame das ganze halt händisch rechnen, aber darauf verweisen dass der Softwarefehler vorliegt, ist arm...
"Tut mir leid, Herr Wachtmeister, mein Auto kann nur Tempo 150 fahren, nicht langsamer, verklagen Sie doch den Hersteller" - wird schwierig.
Re: Und wieder das leidige Thema...
Verfasst: 21. Jan 2020, 13:10
von Käsebrot
Das dachte ich mir auch. Ist ja an sich auch kein Hexenwerk, das bekomm inzwischen sogar ich selber hin und zwar ohne einschlägige Ausbildung
Re: Und wieder das leidige Thema...
Verfasst: 28. Feb 2020, 07:02
von Käsebrot
Guten Morgen zusammen,
sorry, dass ich nochmal lästig werde, mich nervt‘s selber allmählich auch. Eigentlich hab ich für diesen Blödsinn momentan auch gar keine Zeit.
Inwieweit ist mein Arbeitgeber denn verpflichtet, die Pfändung mir gegenüber so darzulegen, dass sie für mich nachvollziehbar ist? Gibt es dafür einen Paragraphen? Logik allein reicht bei meinem AG ja leider nicht aus.
Ich habe gestern meinem Treuhänder angeschrieben und ihn darauf hingewiesen, dass ich Zweifel daran hab, dass die Pfändung richtig berechnet wird und ständig nur auf den Softwarefehler verwiesen wird. Liege ich da gänzlich falsch, dass eine Falschberechnung zu seinen Ungunsten ihn dann durchaus auch interessieren würde?
Die nächste Eskalationsstufe wäre ja dann nur noch eine Klage, was aber eben diesen Beigeschmack hat bezüglich meines Arbeitsverhältnisses
Re: Und wieder das leidige Thema...
Verfasst: 28. Feb 2020, 09:14
von imker
1. Ich kenne keine Vorschrift, die die Lohnpfändungs-Berechnungsschritte als Teil der Gehaltsabrechnung (die ges. vorgeschrieben sein sollte) beschreibt oder fordert.
2. Also selbst rechnen und Fehler finden oder keinen Fehler finden oder "sei es drum" Haltung - um welchen Betraggeht es denn konkret...
3. Wenn man rechnen, dann wird im NETZ empfohlen/beschrieben, so vorzugehen:
Zur Berechnung muss laut einem Grundsatzurteil des BAG von 2013 (siehe BAG, Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12) die sogenannte Nettomethode angewendet werden. Hierbei werden im ersten Schritt vom gesamten Bruttolohn die unpfändbaren Anteile abgezogen und ergeben den pfändbaren Bruttolohn. Auf Grundlage des pfändbaren Bruttolohns wird ein fiktives Netto, das sog. pfändbare Netto gebildet. Dazu werden die Steuer- und SV-Abgaben für den pfändbaren Bruttolohn berechnet und abgezogen. Der pfändbare Betrag kann nun im letzten Schritt mithilfe des pfändbaren Nettos und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners aus der Pfändungstabelle abgelesen werden. Der Auszahlbetrag für den Arbeitnehmer ergibt sich durch die Berechnung des tatsächlichen Nettos (ganz normale Berechnung der SV- und Steuerabgaben) und wird dann um den Pfändungsbetrag gekürzt. Unten finden Sie ein konkretes Berechnungsbeispiel, das den Ablauf veranschaulicht.
Der schwierigste Teil besteht also in der Ermittlung des pfändbaren Nettolohns.
4. Schwierig daran sind die "fiktiven" Beträge. Und schwierig ist die Frage, ob das BAG mit der Auffassung von der Netto-Methoede richtig liegt - da wehrt sich aber keiner, obwohl der BGH es jahrelang anders, nämlich nach der Brutto-Methode zu rechen, für richtig hielt. Bei der Brutto-Methode beklagen die Gläubiger, dass der Schuldner mit dem Abzug von Sozialabgaben pp auf die unpfändbaren Geldzuflüsse bevorzugt wird.
Re: Und wieder das leidige Thema...
Verfasst: 28. Feb 2020, 12:12
von Käsebrot
Hallo imker,
danke für deine ausführliche Antwort.
Eine absolut detaillierte Aufstellung möchte ich im Grunde ja gar nicht haben, mir würde es schon reichen, wenn ich nachvollziehen kann, wie hoch der Pfändungsbetrag inkl. des Nebeneinkommens ist.
So steht auf meiner Abrechnung z. B. drauf „Hinzurechnung Pfändung 397€“. Daraus ist für mich nicht zu erkennen, ob das jetzt der Betrag ist, der abgezogen wurde oder ob diese Summe zu meinem Netto hinzugerechnet wird, bevor nach Tabelle gepfändet wird. Nachdem im Bereich der Ab- und Zuschläge aber auch nur wirres Zeug steht, kann ich nicht mal annähernd herausfinden, ob das jetzt passt oder nicht.
In einer Abrechnung wurden mir -222,22€ ausgezahlt, weil dreimal 700€ gepfändet wurden, was falsch war. In einer anderen habe ich gnädigerweise noch 32€ am Zahltag erhalten. Ich bezweifle derzeit auch stark, dass ich für Februar richtig bezahlt wurde, weil da noch ganz wirr eine Nachzahlung kam, das Grundgehalt nach Pfändung demnach aber nicht mehr passt.
Angeblich stimmten die abgeführten Beträge, nur auf der Abrechnung lässt es sich nicht darstellen. Aber nach meinen Berechnungen, die ich jetzt so grob erstellt hab, stimmt das eben nicht.
Re: Und wieder das leidige Thema...
Verfasst: 28. Feb 2020, 17:18
von imker
Mhh, wenn ich das Risko einer Jobärgers mal vernachlässige, dann mit den nicht verjährten Gehaltsabrechnungen zum Arbeitsgericht, Rechtsantragstelle, und sagen
1. dies ist mein Arbeitsvertrag
2. danach bekomme ich brutto 1234 EUR, das sind nette netto 234 EUR
3. man zahlt mir aber im Monat 1 nur 34 aus, obwohl mir bei Berücksichtigung einer Pfändung 43 ausgezahlt werden müssten, im Monat 2 ....usw
4. meine Versuche, vom Arbeitgeber eine Erläuterung für seine Zahlung von nur 34 im Monat 1, xx im Monat 2... zu erhalten, waren ohne Ergnis
5. die Summe der zuwenig gezahlten Beträge beläuft sich auf insgesamz
6. diesen Betrag mach ich mit dieser Klage geltend
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da in erster Instanz keine Kostenerstattung erfolgt, mE nur geringes Risiko - Gerichtskosten bleiben, wenn es zum Urteil kommt, wenn das Gericht einen Hinweis gibt, dass alles ok ist, Klage zurücknehmen und als kostenfreies Lernen für die Zukunft merken................