Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

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Blecheimer
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von Blecheimer »

caffery hat geschrieben: 16. Nov 2019, 15:35 Der Unterhaltsgläubiger hätte die Forderung erfolgreich mit dem Zusatz des § 302 Abs.1 InsO zum Verfahren anmelden müssen damit seine (Alt-)Forderung Deine Restschuldbefreiung überlebt.

Wenn er das nicht gemacht hat, ist alles was vor der Eröffnung aufgelaufen ist ganz normal von der RSB erfasst.
Caffery, ich muss leider nochmal deshalb nerven.

Ich habe heute mit meiner Exfrau gesprochen und wir haben uns soweit geeinigt, was die offenen Beträge angeht.

Bei o.g. Thema war sie völlig anderer Meinung. Sie hatte sich damals wohl bei mehreren Stellen erkundigt und die Auskunft bekommen, dass Unterhaltsschulden immer die RSB überleben, ohne dass der Unterhaltsgläubiger die Forderung einmelden muss, weil es den Vätern ja sonst "zu einfach" gemacht werden würde, durch eine Insolvenz die Unterhaltsschulden loszuwerden.

Auch wenn mir das, wie Du schon vermutet hast, aufgefallen wäre wenn der Unterhaltsgläubiger die Forderung mit dem Zusatz des § 302 Abs. 1 InsO angemeldet hätte, werde ich morgen beim Amtsgericht anrufen, um in Erfahrung zu bringen, ob das wirklich nicht passiert ist.

Aber meine Frage: Gibt es in meiner speziellen Konstellation (Eröffnung des Insolvenzverfahrens Dezember 2014, Unterhaltstitel ausgestellt im Dezember 2013, wirksam ab 01.01.2014) die Möglichkeit, dass es sich tatsächlich so verhält, wie es meine Exfrau sagt und dass die Unterhaltsrückstände von vor der Insolvenzeröffnung nicht von der RSB erfasst sind?
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Graf Wadula
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von Graf Wadula »

Ich bin zwar nicht Caffery, aber da gibt es eine eindeutige Antwort: Nein. Alle Insolvenzforderungen, egal woraus sie entstehen, unterfallen der Restschuldbefreiung (§ 301 Abs. 1 InsO). Ausgenommen werden nur Forderungen, die ausdrücklich mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt oder Steuerstraftaten angemeldet werden. Das ist in Ihrem Fall offensichtlich nicht geschehen.
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Blecheimer
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von Blecheimer »

Hallo Graf Wadula,

vielen Dank für die Antwort. Ich bin natürlich dankbar für jede Antwort, nicht nur von Caffery. Ich hatte mich nur auf ihn (oder sie) bezogen, weil er dazu schonmal geantwortet hatte.

Ich war gerade beim Amtsgericht und habe mir die komplette Forderungstabelle ausdrucken lassen.

Es sind keine Forderungen aus unerlaubter Handlung dokumentiert.

Der Unterhalt ist zwar in der Forderungstabelle erfasst, das ist aber offensichtlich nicht mit dem Zusatz des Paragraphen 302, Abs. 1 InsO geschehen.

Dort steht nur "für den Zeitraum vom 01.01.2014 (ab da gelten die Titel) bis zum 03.12.2014 (da wurde die Insolvenz eröffnet), werden gemäß vollstreckbarem Titel die Unterhaltsschulden in Höhe von XXX geltend gemacht". Das ganze dreimal, für jedes Kind einmal.

Von irgendwelchen Paragraphen steht dort nichts.

Diese Forderungen wurden vom Insolvenzverwalter festgestellt.


Viele Grüße.
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Blecheimer
Wissender
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von Blecheimer »

Seit wann gilt dieser Paragraph? Also der 301, nach dem alle Forderungen, egal wie sie entstanden sind, von der RSB erfasst sind.

Nicht, dass das im Dezember 2014 noch anders.

Ich bitte wirklich um Entschuldigung, dass ich damit so nerve.
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tidus82
Admin
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von tidus82 »

Da mach dir keine Sorgen, die letzte große Änderung des Insolvenzrechtes war am 01.07.2014. Mir ist aber auch nicht bekannt, dass der vorher anders war.
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golem
praktischer Schuldnerberater
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von golem »

Hallo!

Der § 301 ist seit Einführung der Insolvenzordnung unverändert, also keine Sorge.

LG
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